B231 - Staatsverwaltungsgesetz (StVwG-SBE)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

05.10.2013

06.10.2013


Ley de la Administración del Estado

Gesetz über die Staatsverwaltung

- Staatsverwaltungsgesetz (StVwG-SBE)



§ 1 Definition

(1) Der Estado de San Bernardo verwaltet sich gemäß seiner Verfassung und seiner Gesetze und gemäß der Verfassung und der Gesetze der Turanischen Föderation. Er tut dies mittels spezieller Einrichtungen und Behörden der Staatsverwaltung.

(2) Die Staatsverwaltung gliedert sich in die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung. Die unmittelbare Staatsverwaltung üben der Consejo de Gobierno (Regierungsrat), die ihm unterstellten Regierungsbehörden und die Guardia de la Seguridad aus.

(3) Die mittelbare Staatsverwaltung üben die Comunidades (Gemeinden) aus.


§ 2 Beschäftigte

(1) Die in der Staatsverwaltung beschäftigten Ciudadanos sind dem Estado und seinen Gesetzen zu beständiger Treue verpflichtet. Sie können von der sie beschäftigenden Einrichtung oder Behörde entpflichtet werden, wenn sie Gesetzen wiederholt zuwiderhandeln.

(2) Der Estado hält einen Pensionsfonds bereit, der Beschäftigten der Staatsverwaltung im Altersruhestand finanzielle Unterstützung gewährt. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Staatsverwaltung.

(3) Über Dienstränge und Dienstordnung der Beschäftigten der Staatsverwaltung bestimmt der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder Behörde, sofern kein Gesetz darüber bestimmt.


§ 3 Comunidades

(1) Das Staatsgebiet des Estado gliedert sich in Comunidades. Eine Comunidad umfasst mindestens das Gebiet einer Stadt und das sie umgebende Gebiet.

(2) Eine Siedlung kann durch Gesetz zu einer Stadt erhoben werden.

(3) Die Neugliederung der Comunidades ist durch Gesetz möglich.


§ 4 Alcalde

(1) Politisches Oberhaupt einer Comunidad ist der Alcalde (Bürgermeister).

(2) Der Alcalde hat die Aufgabe, die Geschäfte seiner Comunidad im Rahmen der Verfassung und der Gesetze zu führen.

(3) Er vertritt seine Comunidad nach außen und gegenüber den Einrichtungen und Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung.


§ 5 Wahl des Alcalde

(1) Der Alcalde wird von allen Ciudadanos der jeweiligen Comunidad für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gewählte ist vom Primer Representante zu ernennen.

(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit aller Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, stattzufinden.

(4) Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten und dies führt dazu, dass kein Wahlsieger ermittelt wurde oder, dass keine zwei Kandidaten für eine Stichwahl bereit stehen, so entscheidet der Consejo de Gobierno, welcher der zwei Kandidaten den Vorzug erhält.

(5) Hat eine Comunidad weniger als drei Ciudadanos, so finden keine Wahlen statt. Der Alcade wird dann vom Consejo de Gobierno ernannt.

(6) Der Consejo de Gobierno kann den Alcade entlassen und Neuwahlen anordnen, wenn der Alcalde den Interessen des Estado de San Bernardo wiederholt grob zuwiderhandelt.


§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Comunidades des Estado de San Bernardo vom 21. April 2005 außer Kraft.