B411 - Unternehmensrechtsformengesetz (URFG-SBE)
Ley de las Formas jurídicas de las Compañías
Gesetz über die Unternehmensrechtsformen
- Unternehmensrechtsformengesetz (URFG-SBE)
§ 1 Definition
Mit diesem Gesetz legt der Estado in Überstimmung mit Paragraf 23 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation die bernardischen Bezeichnungen der Rechtsformen von Unternehmen und Stiftungen fest.
§ 2 Rechtsformen
Die bernardische Bezeichnung für
1. Einzelunternehmung ist „Empresa“;
2. Unternehmensgesellschaft ist „Sociedad“;
3. Gesellschaft auf Aktien ist „Sociedad accionista“;
4. Genossenschaft ist „Cooperativa“;
5. Stiftung ist „Fundación“.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.