S201 - Landes- und Verwaltungsgliederungsgesetz (LVwGlG-SWI)
Gesetz über die Gliederung des Staatsgebiets und der Verwaltung der Republik Schwion
- Landes- und Verwaltungsgliederungsgesetz (LVwGlG-SWI)
§ 1 Landsbezirke
(1) Gemäß Artikel 3 der Verfassung der Republik Schwion gliedert sich das Staatsgebiet in die 5 Landsbezirke Neuenburg mit dem Hauptort Neuenburg, Setterich mit dem Hauptort Setterich, Sinai mit dem Hauptort Leonsburg, Swinethal mit dem Hauptort Hentschau und Währener Land mit dem Hauptort Krienburg.
(2) Die Landsbezirke umfassen die historisch begründeten Siedlungsgebiete, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Landgemeinden bestehen. Gebiete außerhalb von Landgemeinden gehören als Bezirksgebiete zum jeweiligen Landsbezirk.
(3) Die Landsbezirke sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften
§ 2 Landgemeinden
(1) Die Gebiete der Landsbezirke gliedern sich in Landgemeinden, die aus einer oder mehreren Kommunen bestehen. Kommunen sind Städte und Ortschaften.
(2) In jeder Landgemeinde wird eine Kommune zum Gemeindezentrum bestimmt. Die bestehenden Landgemeinden, ihre Gemeindezentren, deren Zuordnung zu den Landsbezirken sowie die bestehenden Kommunen und deren Zuordnung zu den Landgemeinden sind in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt.
(3) Die Landgemeinden umfassen alle Siedlungsgebiete, die historisch den in der Landgemeinde liegenden Kommunen zugeordnet und im jeweiligen Kataster verzeichnet sind.
(4) Landgemeinden sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften.
(5) Kommunen sind Teile der jeweiligen Landgemeinden mit begrenzter Selbstverwaltung.
§ 3 Der Regierungsrat
(1) Gemäß Artikel 13 der Verfassung der Republik Schwion besteht der Regierungsrat aus dem Landesstatthalter und bis zu 7 Regierungsräten. Der Landesstatthalter und der Regierungsrat haben ihren Sitz in der Hauptstadt Setterich an der Swine
(2) Jedem Regierungsrat untersteht eine Regierungsdirektion. Die fachliche Zuständigkeit der Regierungsdirektionen und die Verantwortlichkeit der Regierungsräte für bestimmte Regierungsdirektionen bestimmt der Landesstatthalter. Er kann die Leitung einer oder mehrerer Regierungsdirektionen selbst übernehmen.
(3) Die Regierungsdirektionen werden vom zuständigen Mitglied des Regierungsrats im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Landesstatthalters nach Artikel 13 Absatz 4 der Verfassung eigenständig geleitet.
(4) Der Regierungsrat und die Regierungsdirektionen sind Obere Staatsbehörden der Republik.
(5) Der Regierungsrat kann entsprechend den Notwendigkeiten für bestimmte Aufgaben Untere Staatsbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Republik schaffen, welche jeweils einer Oberen Staatsbehörde nachgeordnet sein müssen.
§ 4 Bezirksverwaltungen
(1) Die Landsbezirke können zum Erlass von rechtssetzenden Vorschriften für ihr Gebiet im Rahmen der Gesetze der Republik Schwion eigene Legislativorgane schaffen. Dabei ist auf die landsmannschaftlichen Traditionen Rücksicht zu nehmen.
(2) In jedem Landsbezirk besteht eine Bezirksverwaltung, welche die Verwaltung des Landsbezirk ausführt und Recht der Republik sowie bestehendes Bezirksrecht in den Grenzen des Landsbezirks umsetzt. Sitz der Bezirksverwaltung ist der Hauptort eines Landesbezirks.
(3) Der Bezirksverwaltung steht ein Bezirksdirektor vor, der die Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Regelungen der Republik und des Landsbezirks eigenständig aufbaut, gestaltet und führt. Die Amtsbezeichnung kann den landsmannschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden.
(4) Der Bezirksdirektor wird innerhalb des Landsbezirks nach demokratischen Grundsätzen bestimmt. Sollte ein Landsbezirk keinen Bezirksdirektor bestimmen, erfolgt dies durch den für Innere Angelegenheiten zuständigen Regierungsrat.
(5) Die Bezirksverwaltungen sind Mittlere Staatsbehörden der Republik.
§ 5 Gemeindeverwaltungen
(1) Für die kommunale Selbstverwaltung errichten die Landgemeinden Gemeindeverwaltungen. Sitz der Gemeindeverwaltung ist das Gemeindezentrum einer Landgemeinde.
(2) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen Stimmbürgern des Landgemeindegebiets.
(3) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für eine vorher bestimmte Zeit von mindestens sechs und maximal zwölf Monate ein Gemeinderat gebildet wird, dem nur eine beschränkte Anzahl Stimmbürger angehört. Die Kommunen der Landgemeinde entsenden dabei im proportionalen Verhältnis ihrer Einwohner Vertreter in den Gemeinderat. Die Mitglieder des Gemeinderats sind nach demokratischen Regeln zu bestimmen. Der Gemeinderat übernimmt während seines Bestehens uneingeschränkt die Aufgaben der Gemeindeversammlung. Nach Ablauf der bestimmten Frist ist ein neuer Beschluss der Gemeindeversammlung über die Bildung eines Gemeinderats erforderlich.
(4) Jeder Landgemeinde steht ein Gemeindeammann vor, der auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in einem gebildeten Gemeinderat führt. Er gestaltet und führt die Gemeindeverwaltung in eigener Verantwortung.
(5) Kommunen innerhalb von Landgemeinden können Verwaltungen (Stadtverwaltungen bzw. Ortsämter) und Räte (Stadträte bzw. Ortschaftsräte) schaffen. Kommunale Verwaltungen können Aufgaben der Gemeindeverwaltung für das Gebiet einer Kommune übertragen bekommen. Kommunale Räte beraten die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat.
(6) Jeder kommunalen Verwaltung steht ein Bürgermeister vor, der auch den Vorsitz in einem kommunalen Rat innehat.
(7) Bürgermeister haben jederzeit Rederecht in der Gemeindeversammlung oder im Gemeinderat.
(8) Gemeindeverwaltungen sind Kommunalbehörden.
§ 6 Kompetenzen, Zuständigkeiten, Rechtsaufsicht
(1) Gemeindeverwaltungen sind für die Landgemeinden zuständig für die sie errichtet wurden. Sie regeln alle kommunalen Angelegenheiten eigenständig.
(2) Die Bezirksverwaltungen üben die Rechtsaufsicht über die Gemeindeverwaltungen aus.
(3) Die Bezirksverwaltungen sind für den jeweiligen Landsbezirk und die darin liegenden Landgemeinden zuständig, für den sie errichtet wurden. Sie regeln die Angelegenheiten der Landsbezirke eigenständig.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Bezirksverwaltungen übt die für Innere Angelegenheiten zuständige Regierungsdirektion aus.
§ 7 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (§ 2 Absatz 2) des Gesetzes über die Gliederung des Staatsgebiets und der Verwaltung der Republik Schwion
In der Republik Schwion bestehen folgende Landsbezirke, Landgemeinden und Kommunen