S222 - Großratswahlgesetz (GRWG-SWI)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

01.02.2006

02.02.2006


Gesetz über die Wahlen zum Großen Rat

- Großratswahlgesetz (GRWG-SWI) -



§ 1 Wahlantrag

(1) Anträge zur Wahl des Großen Rats nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung sind von den dazu Berechtigten öffentlich an den Präsidenten der Landesversammlung zu stellen.

(2) Die Wahl wird unverzüglich vom Präsidenten der Landesversammlung eingeleitet. Formen und Fristen sind im Landesversammlungsgesetz geregelt.


§ 2 Wahlabsage, Auflösung

(1) Erreicht die Anzahl der form- und fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten nicht die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verfassung bestimmte Zahl der Großräte, findet eine Wahl zum Großen Rat nicht statt.

(2) Mit Ablauf der nach dem Landesversammlungsgesetz festgelegten Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge wird eine Absage der Wahl nach Absatz 1 durch den Präsidenten der Landesversammlung verkündet.

(3) Wird die Wahl zum Großen Rat nach Absatz 1 abgesagt, ist ein amtierender Großer Rat mit Ablauf seiner Legislaturperiode aufgelöst. Artikel 11 Absatz 10 der Verfassung gilt entsprechend.


§ 3 Friedenswahl

Erreicht die Anzahl der form- und fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten genau die Zahl der zu wählenden Großräte bedarf es keiner Wahlhandlung. Alle Kandidaten gelten unmittelbar als gewählt.


§ 4 Stimmabgabe

(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Landesversammlung hat soviel Stimmen, wie Großräte nach Artikel 11 Absatz 2 zu wählen sind. Alle Stimmen sind auf einem Stimmzettel abzugeben.

(2) Die Stimmen können einzeln oder kumuliert auf die jeweiligen Kandidaten abgegeben werden.

(3) Stimmzettel mit mehr abgegebenen Stimmen als nach Absatz 1 festgelegt, sind ungültig.


§ 5 Mandatszuteilung

(1) Die Mandatszuteilung erfolgt nach dem Mehrheits-verfahren. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

(2) Sollte durch Stimmengleichheit mehr Kandidaten ein Mandat zustehen, als Großräte zu wählen sind, erfolgt unverzüglich zwischen den Kandidaten mit den wenigsten Stimmen eine Stichwahl. Hierbei hat jedes wahlberechtigte Mitglied soviel Stimmen, wie noch Mandate zu vergeben sind. Im Falle einer wiederholten Stimmgleichheit entscheidet unter den verbliebenen Kandidaten über die Mandatszuteilung der Präsident der Landesversammlung nach billigem Ermessen.

(3) Nach Abschluss der Wahlhandlung ermittelt der Präsident der Landesversammlung das Wahlergebnis, verkündet es öffentlich und informiert die gewählten Kandidaten.