S251 - Schwionisches Justizgesetz (JG-SWI)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

27.03.2019

28.03.2019


Gesetz über die Justiz in der Republik Schwion

- Schwionisches Justizgesetz (JG-SWI) -



§ 1 Gerichte

(1) Der Staatsgerichtshof der Republik Schwion hat seinen Sitz in Leonsburg.

(2) Als Regionalgerichte gemäß Artikel 14 der Verfassung der Republik Schwion bestehen

1. das Landgericht Neuenburg mit Sitz in Neuenburg,

2. das Stadt- und Landgericht Setterich mit Sitz in Setterich an der Swine,

3. das Sinaitische Bezirksgericht mit Sitz in Æmmenthal,

4. das Bezirksgericht Swinetal mit Sitz in Hentschau und

5. das Währener Landgericht mit Sitz in Krienburg.

(3) Der Staatsgerichtshof ist Landesgericht im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung, die Regionalgerichte gemäß Absatz 2 sind in diesem Sinne Bezirksgerichte.


§ 2 Gerichtsbezirke, Zuständigkeiten

(1) Gerichtsbezirke gemäß § 7 Föderationsgerichtsverfassung sind die Landsbezirke.

(2) Die Regionalgerichte sind örtlich zuständig für den jeweiligen Landsbezirk in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.

(3) Ist in einem Gerichtsbezirk das zuständige Regionalgericht nicht arbeitsfähig, geht die örtliche Zuständigkeit auf das Regionalgericht eines der angrenzenden Gerichtsbezirke in der Reihenfolge der Auflistung in § 1 Absatz 2 über.

(4) Der Staatsgerichtshof ist als oberstes Gericht für das Gebiet der Republik Schwion zuständig.

(5) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Der für die Justiz zuständige Regierungsrat bestimmt dazu eine Musterordnung.


§ 3 Instanzen

(1) Die Regionalgerichte sind Eingangsinstanz für alle Zivil- und Strafsachen.

(2) Der Staatsgerichtshof ist Berufungsinstanz für alle Verfahren nach Absatz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Staatsgerichtshof gemäß § 12 Föderationsgerichtsverfassung Eingangsinstanz für Strafverfahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben. Berufungsinstanz in diesen Fällen ist der Oberste Gerichtshof der Föderation.

(4) Ist in den Verfahren nach Absatz 1 kein nach § 2 zuständiges Regionalgericht arbeitsfähig, wird der Staatsgerichtshof Eingangsinstanz. Berufungsinstanz in diesen Fällen ist der Oberste Gerichtshof der Föderation.


§ 4 Besetzung der Gerichte

(1) Jedes Gericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern. Ist mehr als ein Richter an einem Gericht im Amt, wählen die Richter einen von ihnen zum Vorsitzenden Richter.

(2) Die Richter der Regionalgerichte führen die Amtsbezeichnung „Richter am Regionalgericht“ (RiRG) oder „Vorsitzender Richter am Regionalgericht“ (VRiRG), Richter des Staatsgerichtshofs die Amtsbezeichnung „Staatsrichter (StRi) und der Vorsitzende Richter des Staatsgerichtshofs die Amtsbezeichnung „Staatsgerichtspräsident (StGP).

(3) Richter der Regionalgerichte werden von dem für die Justiz zuständigen Regierungsrat im Einvernehmen mit den Richtern des Staatsgerichtshofs auf Lebenszeit berufen. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres treten sie in den Ruhestand. Ein vorzeitiges Ausscheiden oder eine Abberufung ist nur mit Zustimmung des Großen Rats möglich.

(4) Die Berufung von Richtern des Staatsgerichtshofs erfolgt gemäß Artikel 14 der Verfassung der Republik Schwion durch den Landeshauptmann mit Zustimmung des Großen Rats. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres können sie in den Ruhestand treten. Eine Abberufung wider ihren Willen ist nur durch die Landesversammlung möglich.


§ 5 Staatsanwaltschaften

(1) Jedem Gericht ist eine Staatsanwaltschaft beigeordnet, die aus mindestens einem Staatsanwalt besteht.

(2) Die Staatsanwaltschaft beim Staatsgerichtshof führt die Bezeichnung „Schwionische Generalstaatsanwaltschaft“. Die Staatsanwaltschaften bei den Regionalgerichten werden nach ihrem Sitz bezeichnet.

(3) Staatsanwälte werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Regierungsrats berufen. Sie sind Beamte der Republik Schwion; es gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Republik.


§ 6 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.