S601 - Polizeigesetz (PolG-SWI)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

15.08.2013

16.08.2013


Gesetz über die Polizei der Republik Schwion

- Polizeigesetz (PolG-SWI) -



§ 1 Polizei der Republik

(1) Durch dieses Gesetz richtet die Republik Schwion eine Landespolizei als einheitliche Polizeitruppe der Republik ein. Die Landespolizei umfasst alle bisherigen uniformierten und nicht-uniformierten Sicherheitsorgane der Republik.

(2) Die Landespolizei untersteht dem für die innere Sicherheit zuständigen Regierungsrat als Landespolizeikommandant. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann der Landeshauptmann die Landespolizei unmittelbar sich selbst unterstellen.

(3) Die dauerhaften Angehörigen der Landespolizei sind Beamte. Angehörige der Landespolizei in Ausbildung ("Anwärter") werden nach Abschluss ihrer Ausbildung in das Beamtenverhältnis übernommen


§ 2 Polizeien der Stadtgemeinden

Jede schwionische Stadtgemeinde kann eine eigene Polizeitruppe einrichten, die auf dem jeweiligen Stadtgebiet die Aufgaben der Landespolizei wahrnimmt.


§ 3 Aufgaben

(1) Die Landespolizei dient der Verbrechensbekämpfung und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Republik Schwion, sofern kein Gesetz der Republik Schwion oder der Föderation abweichende Bestimmungen enthält.

(2) Der Landespolizei obliegt der Personenschutz des Landeshauptmanns und der Regierungsräte sowie aller Angehöriger von Verfassungsorganen der Republik und der Föderation auf dem Gebiet der Republik Schwion, ferner der Schutz öffentlicher Einrichtungen.

(3) Bei der Erledigung ihrer Aufgaben haben die Beamten der Landespolizei das Recht der Nacheile. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben, oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, aus eigener Vollmacht nur bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.


§ 4 Organisation

(1) Die Landespolizei gliedert sich in Abteilungen zur Verbrechensbekämpfung und -prävention ("Kriminalpolizei"), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ("Schutzpolizei") und zur besonderen Verwendung ("Sicherheitskommando").

(2) In den Hauptorten der Landsbezirke wird ein Bezirkspolizeikommando eingerichtet. Ihm unterstehen alle Einheiten und Posten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei in dem jeweiligen Landsbezirk.

(3) Das Sicherheitskommando wird beim Landespolizeikommandanten eingerichtet.

(4) Die weitere Untergliederung bestimmt der Landespolizeikommandant.


§ 5 Uniformierung/Dienstgrade

(1) Die Beamten der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen eine blaue Uniform mit Schulterklappen, die den Dienstgrad des Trägers bezeichnen.

(2) Die Beamten der Kriminalpolizei tragen zivil.

(3) Einsatzfahrzeuge der Schutzpolizei sind als solche klar sichtbar mit dem Schriftzug "Polizei" zu kennzeichnen.

(4) Die Dienstgrade der Mannschaften der Landespolizei sind: Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Adjutant.

(5) Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann. Beamte des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Inspektor, Oberinspektor, Kommissar.

(6) Leitende Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Major, Oberstleutnant, Oberst. Beamte des leitenden Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Amtmann, Rat, Direktor.


§ 6 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.