S701 - Fahrzeugzulassungsgesetz (FzZulG-SWI)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

31.10.2014

01.11.2014


Gesetz über die Zulassung von Fahrzeugen in der Republik Schwion

- Fahrzeugzulassungsgesetz (FzZulG-SWI) -



§ 1 Zulassungsbehörden für Landfahrzeuge

(1) Als Zulassungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation werden Zulassungsämter bei den Bezirksverwaltungen der Landsbezirke eingerichtet.

(2) Die Zulassungsbehörden gemäß Absatz 1 unterstehen organisatorisch dem Landesamt für Verkehr, welches der für den Verkehr zuständigen Regierungsdirektion nachgeordnet ist.


§ 2 Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge

(1) Zulassungsbezirke im Sinne von § 3 Absatz 1 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation sind die Landsbezirke.

(2) Jede Zulassungsbehörde gemäß § 1 ist für den Zulassungsbezirk zuständig in welchem sie ihren Sitz hat.


§ 3 Sonderzulassungsbezirk

(1) Auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation wird für die Verfassungsorgane und Behörden der Republik ein Sonderzulassungsbezirk geschaffen.

(2) Der Sonderzulassungsbezirk nach Absatz 1 umfasst die Fahrzeuge der Verfassungsorgane und ihrer Verwaltungen, der Obersten Staatsbehörden der Republik sowie der ihnen direkt nachgeordneten Behörden deren Zuständigkeit das gesamte Gebiet der Republik umfasst.

(3) Auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation wird das Zulassungsamt bei der Bezirksverwaltung des Landsbezirks Setterich zur Zulassungsbehörde im Sonderzulassungsbezirk nach Absatz 1 bestimmt.


§ 4 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.