T141 - Flaggengesetz (FlaG-FTur)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

30.01.2014

31.01.2014


Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien

- Flaggengesetz (FlaG-FTur) -



§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz bestimmt die Führung des Wappens und der Flagge des Freistaates Turanien als Hoheitszeichen seiner Behörden und Dienststellen.


§ 2 Wappen

Das Wappen zeigt einen frei schwebenden Adler von vorn, mit ausgebreiteten Schwingen und nach rechts blickend. Er ist in der Farbe Schwarz gehalten, goldgelb bewehrt und gezungt. Die Fänge sind geöffnet. Der Schild des Wappens ist horizontal in den Landesfarben Blau, Weiß und Schwarz gestreift. Das Aussehen wird gemäß Anlage 1 festgelegt.


§ 3 Flagge

Die Flagge besteht aus drei horizontalen Streifen, der Farben Blau, Weiß und Schwarz. In der Mitte befindet sich das Wappen nach § 2, jedoch auf weißem Schild. Das Aussehen wird gemäß Anlage 2 festgelegt.


§ 4 Hoheitszeichen

Das Wappen nach § 2 und die Flagge nach § 3 dürfen ausschließlich von Behörden und Dienststellen des Freistaates Turanien geführt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


§ 5 Präfekturen

Die Präfekturen können eigene Wappen und Flaggen als Hoheitszeichen führen.


§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 1 zum Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien


§ 1 Wappen des Freistaates Turanien


wappen_freistaat_150.png



Anlage 2 zum Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien


§ 1 Flagge des Freistaates Turanien


flagge_freistaat_300.png