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Gesetz über die Streitkräfte der Föderation (Streitkräftegesetz)

§ 1) Die turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Föderation Turanischer Republiken bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Föderation und des Ministerpräsidenten.

§ 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Föderationsarmee.

§ 3) Die Föderationsarmee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine.

§ 4) An der Spitze der Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Föderation ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.

§ 5) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Ihm zur Seite steht der Minister der Verteidigung.

§ 6) Der militärischen Planung dient der Führungsstab der Streitkräfte. Er besteht aus dem vom Minister der Verteidigung ernannten Leiter des Führungsstabes und aus den Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.

§ 7) Wird die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.

§ 8 ) Die Föderationsarmee darf nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Föderation zum Einsatz gebracht werden. Dies stellen der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig fest.

§9) Abweichend von §8 sind solche Einsätze der Föderationsarmee möglich, die ausschließlich der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen. Über einen Einsatz entscheiden der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig.