Gesetz über die Streitkräfte der
Föderation (Streitkräftegesetz)
§ 1) Die turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und
Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Föderation Turanischer Republiken bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Föderation und des Ministerpräsidenten.

§ 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Föderationsarmee.

§ 3) Die Föderationsarmee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und
Marine.

§ 4) An der Spitze der Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Föderation
ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.

§ 5) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Ihm zur
Seite steht der Minister der Verteidigung.

§ 6) Der militärischen Planung dient der Führungsstab der Streitkräfte. Er besteht aus
dem vom Minister der Verteidigung ernannten Leiter des Führungsstabes und aus den
Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.

§ 7) Wird die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen oder droht
ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den
Streitkräften verpflichtet werden.

§ 8 ) Die Föderationsarmee darf nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Föderation zum Einsatz gebracht werden. Dies stellen der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig fest.

§9) Abweichend von §8 sind solche Einsätze der Föderationsarmee möglich, die ausschließlich der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen. Über einen Einsatz entscheiden der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig.
|