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| Gesetzblatt Presse Forum |
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Föderationsverwaltungsgesetz Teil 1: Allgemeine Bestimmungen § 1) Die Föderation Turanischer Republiken ist ein unteilbarer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. § 2) Die turanische Beamtenschaft dient der volksnahen Verwaltung der Föderation.. Teil 2: Verwaltung der Föderation § 3) Oberster Vertreter der Föderation Turanischer Republiken ist der Präsident der Föderation. Ihm zur Seite steht die turanische Föderationsregierung. § 4) Die Föderationsbeamten werden auf Vorschlag des zuständigen Ministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen. § 5) Die Aufsicht über die turanische Beamtenschaft liegt bei der Föderationsregierung. § 6) Ein Föderationsbeamter kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten auf Vorschlag des zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation gemaßregelt oder entlassen werden. Teil 3: Autonome Republiken § 7) Die Föderation Turanischer Republiken besteht aus Autonomen Republiken. Jede Republik verwaltet sich mit eigener Beamtenschaft selbst. § 8) Höchster Beamter jeder Autonomen Republik ist der Präfekt. Er wird vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen. § 9) Der Präfekt kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom Präsidenten der Republik gemaßregelt oder entlassen werden. § 10) Dem Präfekten steht eine Präfektur zur Seite. Die Beamten der Präfektur werden vom Präfekten ernannt und entlassen. § 11) Zur Vereinfachung der Verwaltung kann der Präfekt nach eigenem Ermessen in seiner Autonomen Republik regionale Behörden einrichten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Beamten besetzen. § 12) Ein Beamter der Autonomen Republiken kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom Präfekten gemaßregelt oder entlassen werden. Teil 4: Kommunale Verwaltung §13 ) Die Verwaltung einer turanischen Stadt oder Gemeinde obliegt dem Bürgermeister. Er wird vom zuständigen Präfekten ernannt und entlassen. § 14) Ein Bürgermeister kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom zuständigen Präfekten gemaßregelt oder entlassen werden. |