Das Rathaus - Der Regierungssitz

  • Sitzt an einem Entwurf für ein Wirtschaftsgesetz.


    Der Bürgermeister

    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit


    Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz dient der Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der Freien Stadt Underbergen unter Berücksichtigung der Grundsätze einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

    (2) Ziel des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern.


    § 2 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich der Freien Stadt Underbergens.

    (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen vorrangig sind.


    § 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. “Unternehmen”: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;

    2. “Wettbewerbsfähigkeit”: die Fähigkeit eines Unternehmens, sich im Wettbewerb zu behaupten;

    3. “Nachhaltigkeit”: wirtschaftliches Handeln, das ökologische, soziale und ökonomische Aspekte berücksichtigt.


    Artikel 2: Fördermaßnahmen

    § 4 Investitionsförderung

    (1) Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit können Investitionen in folgende Bereiche gefördert werden:

    1. Forschung und Entwicklung;

    2. Digitalisierung;

    3. Umweltschutz und Energieeffizienz.

    (2) Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, Darlehen oder Steuerentlastungen nach Maßgabe des Stadthaushaltes.


    § 5 Bürokratieabbau

    (1) Zur Entlastung der Unternehmen sind Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu digitalisieren.

    (2) Bei der Einführung neuer Regelungen ist der bürokratische Aufwand für Unternehmen zu minimieren.


    Artikel 3: Wettbewerbssicherung

    § 6 Grundsätze des fairen Wettbewerbs

    (1) Unternehmen sind verpflichtet, die Grundsätze des fairen Wettbewerbs einzuhalten.

    (2) Wettbewerbsverzerrende Praktiken sind untersagt.


    Artikel 4: Schlussbestimmungen

    § 8 Berichtspflicht

    Die Stadtregierung berichtet dem Volk alle 6 Monate über die Wirksamkeit dieses Gesetzes.


    § 9 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Beschäftigt sich mit dem Entwurf für die Aufnahme eines Sondervermögens für den Staatsaufbau- und Ausbau.


    Der Bürgermeister

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens für den Aufbau der Freien Stadt Underbergen


    § 1 Errichtung des Sondervermögens

    (1) Es wird ein Sondervermögen des Staates mit der Bezeichnung “Sondervermögen Staatsaufbau Freie Stadt Underbergen” errichtet.

    (2) Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Entwicklung der staatlichen Strukturen der Freien Stadt Underbergen.


    § 2 Verwaltung und Zweckbindung

    (1) Das Sondervermögen wird vom Finanzrat der Freien Stadt Underbergen verwaltet und ist vom übrigen Vermögen, den Rechten und Verbindlichkeiten des Staates getrennt zu halten.

    (2) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

    a) Aufbau und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen

    b) Entwicklung der staatlichen Infrastruktur

    c) Förderung wirtschaftlicher Entwicklung und Ansiedlung von Unternehmen

    d) Städtebauliche Maßnahmen

    e) Investitionen in Bildungs- und Forschungseinrichtungen


    § 3 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung des Sondervermögens wird eine Kreditermächtigung in Höhe von bis zu 100 Millionen Somatalern erteilt.

    (2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch den Finanzrat und ist im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens zu verbuchen.


    § 4 Wirtschaftsplan und Berichterstattung

    (1) Für das Sondervermögen ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Zustimmung des Rates bedarf.

    (2) Die Regierung berichtet dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel und den Fortschritt der Aufbaumaßnahmen.


    § 5 Kontrolle

    (1) Die Verwendung der Mittel unterliegt der Kontrolle durch den Rat und den Rechnungshof der Freien Stadt Underbergen.

    (2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens und berichtet jährlich dem Rat.


    § 6 Befristung und Evaluation

    (1) Das Sondervermögen wird für einen Zeitraum von zunächst 10 Jahren errichtet.

    (2) Nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt eine umfassende Evaluation der Wirksamkeit und Effizienz des Sondervermögens durch eine unabhängige Expertenkommission.


    § 7 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Liest sich die Entwürfe durch und brummt hin und wieder leicht mürrisch. Würde ihn jemand hören, wäre dem Zuhörer nicht klar, ob das Murren Zustimmung oder Ablehnung signalisieren soll.