Beiträge von Franz Back

    Ok. Der nächste Punkt wäre die Möglichkeit, dass Botschaften auch einheimische Mitarbeiter ohne Beamtenstatus beschäftigen kann. Diesen Punkt habe ich bereits aufgegriffen und würde dies ebenfalls den Konsulaten ermöglichen.

    Einen Moment kurz..

    Franz legt den Hörer kurz so ab, dass man von dem Gespräch abseits des Telefonats nur ein leises Genuschel mitbekommt. Keine Minute später ist Franz wieder am Telefon.

    Ich hatte gerade eine kurze Rücksprache mit einem Juristen des Ministeriums. Der Artikel 42 spricht laut ihm explizit getrennt von Gesetzen, Verträgen und Abkommen, sodass man hier wohl davon ausgehen soll, dass Verträge nicht der Zustimmung mit Gesetzeskraft bedürfen. Dies würde auch das Aufkündigen von Verträgen nach dem jeweiligen Vertragstext erschweren. Diese Thematik könnten wir aber auch, wenn der Entwurf der Föderationsregierung vorgestellt wird, mit dem Minister Schwonländer direkt noch mal besprechen. Wenn Sie das auch sehen, würde ich die Passage vorerst so erhalten.

    Okay, ich kann Ihrer Argumentation folgen und werde diesen Paragraphen ebenfalls überarbeiten lassen. Im Wahrscheinlichsten Falle in die Richtung, die Sie bereits in der Anmerkung notiert hatten. Sie hatten darauffolgend dann eine Frage im Bezug auf die Zustimmung zur Verträgen seitens der Nationalversammlung. Hier ist es so, dass der Vertragstext der Nationalversammlung durch die Föderationsregierung vorgelegt wird. Die Nationalversammlung hat dann die Möglichkeit über den Vertrag zu beraten und Fragen hinsichtlich einiger Details zu stellen. Die Nationalversammlung nimmt dann entweder durch Beschluss den Vertrag an oder lehnt diesen ab. Der Vertrag gilt ab da an unsererseits als ratifiziert und tritt in Kraft, sobald alle Vertragsparteien den Vertrag ratifiziert haben. Hierzu kann der Vertrag selber dann aber noch eigene Regelungen vornehmen wie bspw. das der Vertrag bereits seine Gültigkeit entfaltet, wenn mindestens 50 % diesen ratifiziert haben, dann aber nur in den Staaten welchen ihn bereits ratifiziert haben. Einer expliziten Zustimmung eines Vertrages durch ein Gesetz bedarf es nicht, zumindest wurde dies bisher so gehandhabt.

    Ok, der nächste Punkt ist etwas heikler, wie ich finde. Sie merkten an, dass wir nicht von vornherein Diplomatische Kontakte mit Staaten ausschließen sollen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt werde. Persönlich gesehen würde ich den Paragraphen so stehen lassen, zumal der Staat gemäß unserer Föderationsverfassung dazu verpflichtet ist eben diese Würde zu schützen und zu achten.

    Franz notiert sich das

    Ok. Bezüglich der Kontaktaufnahme haben Sie vollkommen recht, Ihnen sollte dieses Recht auch zugestehen. Allerdings würde ich gerne an der Stelle dann festhalten, dass wenn Sie als Präsidentin eine Kontaktaufnahme starten, das Außenministerium darüber informiert werden soll, damit soll sichergestellt sein, dass das Außenministerium über alle in seinem Geschäftsbereich vorliegenden Fälle bescheid weiß. Und wenn seitens des Außenministeriums eine Kontaktaufnahme gestartet wird, wir Sie informieren müssen, damit Sie im Rahmen Ihrer Richtlinienkompetenz die Kontaktaufnahme untersagen können. Wie klingt das für Sie?

    Das können wir auch direkt am Telefon besprechen. Ich würde einfach von oben bis unten durchgehen. Der erste Punkt den Sie angesprochen hatten war die Zusammenlegung der ersten beiden Paragraphen. Da habe ich noch mal mit dem Juristen des Hauses Rücksprache gehalten und er meinte, das sei relativ wie man den Gesetzeszweck und die Begriffsbestimmung unterbringt. Denkbar wären wie bisher zwei Paragraphen oder einer mit zwei Absätzen.

    Franz empfängt die kommentierte Version des Entwurfs und kommt ins grübeln.

    Hierzu sollten zuerst die Juristen des Hauses Stellung nehmen.. Hm.. stimmt dem Präsidenten sollte man dieses Recht auch zu erkennen.. Hierzu sollte ich noch mal mit ihr reden.. Der Vertragstext selber.... Das sollte ich mit einbringen.. das auch.. Hier könnte man noch das Mittel von Honorarkonsuln heranziehen, dann braucht man zwingend Föderationsbeamten in jeden Staat zu entsenden.. Nein... Stellvertreter nur bei Entsendung in eine Botschaft.. das wäre möglich..

    Franz sitzt nun am Telefon und scheint eine interne Nummer gewählt zu haben. Nach ein paar kurzen Worten seinerseits hört er dem Gesprächspartner seelenruhig zu ehe er auflegt.

    Franz ist wieder im Ministerium angekommen. Er sitzt über ein paar Dokumenten, welche er scheinbar unterschreiben soll. Doch er ist ein wenig Gedankenverloren

    Sehr überzeugt schien Sie von meinem Entwurf nicht zu sein.. Hoffentlich hat Sie nicht allzu grundlegende Änderungswünsche..

    Meinem Haus ist es wichtig basierend auf dem Föderationsregierungsgesetz und dem Föderationsbeamtengesetz die Dienststellung der Botschafterinnen und Botschafter als auch den übrigen Botschaftspersonals festzuschreiben. Auch die Benennung des Föderationssekretär im Außenministerium als Generalbotschafter und die Übertragung der Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Botschafter auf dieses Amt war meinem Haus wichtig.

    Mir persönlich ist es nur wichtig die Arbeit unserer Repräsentanten im Ausland durch ein modernes Gesetz zu unterstützen und zu regeln. Auch die Schaffung einer Gesetzlichen Transparenz über die bestehenden Diplomatischen Kontakte der Föderation in Form einer öffentlichen Diplomatieliste ist mir wichtig.

    Guten Morgen Frau Präsidentin. Ja, eine Gesetzesinitiative die ich schon mit Präsident Ribbenwald besprochen hatte, aber leider bei ihm im Sande verlief.

    Und zwar hat mein Haus ein neues Föderationsgesetzbuch entworfen, welches die Diplomatischen Beziehungen und Botschaften der Föderation in einem grundsätzlichen Rahmen regeln soll.

    Ich habe Ihnen auch gleich ein Exemplar mitgebracht.

    Franz holt ein Exemplar bedrucktes Papier aus seiner Aktentasche und reicht es der Präsidentin.

    Ich hätte gerne Ihre Meinung dazu ehe ich es den Kollegen in der Föderationsregierung vorstelle.

    Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet

    - Diplomatiegesetz (DiploG) -

    Teil 1 - Generelles

    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet und die Berufung und Abberufung von Föderationsbotschaftern.

    § 2 - Begriffsbestimmungen

    Für dieses Gesetz gilt als

    1. Föderationsbotschafter: ein Beamter des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Föderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;

    2. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Föderation entsendet wurde und vom Föderationsaußenminister akkreditiert wurde.

    Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen

    § 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme

    (1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Föderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen.

    (2) Der Präsident der Föderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Aufnahme untersagen.

    (3) Der Föderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.

    § 4 - Diplomatieliste

    Das Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Föderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Föderation und dem Staat geschlossenen Verträge.

    § 5 - Verträge mit Staaten

    (1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Föderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.

    (2) Kündigungen von Verträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.

    (3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Verträgen mit anderen Staaten führt ein Föderationsbotschafter oder der Generalbotschafter oder der Föderationsaußenminister.

    Teil 3 - Botschaften; Konsulate; Botschafter; Diplomatischer Dienst

    § 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet

    (1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.

    (2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers und des Präsidenten der Föderation.

    (3) Botschaften der Föderation sind Föderationsbehörden, welche dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen nachgeordnet sind.

    (4) Botschaften der Föderation steht ein berufener Föderationsbotschafter als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.

    § 7 - Errichtung von Konsulaten auf ausländischem Hoheitsgebiet

    (1) Konsulate der Föderation dürfen nur in Staaten errichtet werden, in welchen bereits eine Botschaft der Föderation errichtet wurde.

    (2) Die Errichtung von Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers

    (3) Konsulate sind Föderationsbehörden, welche der Botschaft im jeweiligen Staat nachgeordnet sind. Konsulate kümmern sich um die Angelegenheiten der in dem Staat lebenden Turanischen Staatsbürger.

    (4) Konsulaten der Föderation steht ein Erster Konsul oder ein Generalkonsul als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte im Konsularischen Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.

    § 8 - Generalbotschafter der Föderation

    (1) Der Generalbotschafter der Föderation repräsentiert die Föderation im In- und Ausland. Er soll das Ansehen der Föderation mehren.

    (2) Der Generalbotschafter der Förderation wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des Föderationsaußenminister ernannt. Er untersteht dem Föderationsaußenminister und ist Dienstvorgesetzter der Föderationsbotschafter. Der Generalbotschafter ist ein Föderationssekretär im Sinne des § 6 Absatz 2 Föderationsregierungsgesetz.

    § 9 - Föderationsbotschafter

    (1) Föderationsbotschafter repräsentieren die Föderation im In- und Ausland. Sie sollen das Ansehen der Föderation mehren.

    (2) Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden vom Föderationsaußenminister auf Vorschlag des Generalbotschafter der Föderation zum Föderationsbotschafter berufen. Sie können jederzeit vom Föderationsaußenminister abberufen oder in eine andere Dienststelle versetzt werden.

    (3) Föderationsbotschafter können in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt werden oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet werden. Bei ihrer Versetzung in eine Föderationsbotschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet erhalten Föderationsbotschafter die Besoldungsstufe B19.

    § 10 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Föderation

    (1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.

    (2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation bedarf der Genehmigung des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.

    (3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.

    §11 - Ausländische Botschafter

    (1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Föderation vom Föderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Föderation geschlossen ist.

    (2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.

    (3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Föderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Föderation zu unterrichten.

    § 12 - Diplomatischer Dienst

    (1) Der Diplomatische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Botschaften der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet wurden.

    (2) Für die Beamten im höheren Dienst des Diplomatischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:

    1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationssekretär;
    2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberlegationssekretär;
    3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationsrat;
    4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vortragender Legationsrat;

    § 13 - Konsularischer Dienst

    (1) Der Konsularische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt wurden.

    (2) Für die Beamten im höheren Dienst des Konsularischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:

    1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vizekonsul;
    2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Konsul;
    3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Erster Konsul;
    4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Generalkonsul;

    Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 14 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.

    Tritt vor und spricht den Eid, nachdem er die Urkunde entgegennimmt

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.