Guten Morgen Frau Präsidentin. Ja, eine Gesetzesinitiative die ich schon mit Präsident Ribbenwald besprochen hatte, aber leider bei ihm im Sande verlief.
Und zwar hat mein Haus ein neues Föderationsgesetzbuch entworfen, welches die Diplomatischen Beziehungen und Botschaften der Föderation in einem grundsätzlichen Rahmen regeln soll.
Ich habe Ihnen auch gleich ein Exemplar mitgebracht.
Ich hätte gerne Ihre Meinung dazu ehe ich es den Kollegen in der Föderationsregierung vorstelle.
Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet
- Diplomatiegesetz (DiploG) -
Teil 1 - Generelles
§ 1 - Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet und die Berufung und Abberufung von Föderationsbotschaftern.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gilt als
Föderationsbotschafter: ein Beamter des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Föderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;
Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Föderation entsendet wurde und vom Föderationsaußenminister akkreditiert wurde.
Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen
§ 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme
(1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Föderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen.
(2) Der Präsident der Föderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Aufnahme untersagen.
(3) Der Föderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.
§ 4 - Diplomatieliste
Das Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Föderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Föderation und dem Staat geschlossenen Verträge.
§ 5 - Verträge mit Staaten
(1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Föderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.
(2) Kündigungen von Verträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.
(3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Verträgen mit anderen Staaten führt ein Föderationsbotschafter oder der Generalbotschafter oder der Föderationsaußenminister.
Teil 3 - Botschaften; Konsulate; Botschafter; Diplomatischer Dienst
§ 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet
(1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.
(2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers und des Präsidenten der Föderation.
(3) Botschaften der Föderation sind Föderationsbehörden, welche dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen nachgeordnet sind.
(4) Botschaften der Föderation steht ein berufener Föderationsbotschafter als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.
§ 7 - Errichtung von Konsulaten auf ausländischem Hoheitsgebiet
(1) Konsulate der Föderation dürfen nur in Staaten errichtet werden, in welchen bereits eine Botschaft der Föderation errichtet wurde.
(2) Die Errichtung von Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers
(3) Konsulate sind Föderationsbehörden, welche der Botschaft im jeweiligen Staat nachgeordnet sind. Konsulate kümmern sich um die Angelegenheiten der in dem Staat lebenden Turanischen Staatsbürger.
(4) Konsulaten der Föderation steht ein Erster Konsul oder ein Generalkonsul als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte im Konsularischen Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.
§ 8 - Generalbotschafter der Föderation
(1) Der Generalbotschafter der Föderation repräsentiert die Föderation im In- und Ausland. Er soll das Ansehen der Föderation mehren.
(2) Der Generalbotschafter der Förderation wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des Föderationsaußenminister ernannt. Er untersteht dem Föderationsaußenminister und ist Dienstvorgesetzter der Föderationsbotschafter. Der Generalbotschafter ist ein Föderationssekretär im Sinne des § 6 Absatz 2 Föderationsregierungsgesetz.
§ 9 - Föderationsbotschafter
(1) Föderationsbotschafter repräsentieren die Föderation im In- und Ausland. Sie sollen das Ansehen der Föderation mehren.
(2) Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden vom Föderationsaußenminister auf Vorschlag des Generalbotschafter der Föderation zum Föderationsbotschafter berufen. Sie können jederzeit vom Föderationsaußenminister abberufen oder in eine andere Dienststelle versetzt werden.
(3) Föderationsbotschafter können in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt werden oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet werden. Bei ihrer Versetzung in eine Föderationsbotschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet erhalten Föderationsbotschafter die Besoldungsstufe B19.
§ 10 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Föderation
(1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.
(2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation bedarf der Genehmigung des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.
(3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.
§11 - Ausländische Botschafter
(1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Föderation vom Föderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Föderation geschlossen ist.
(2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.
(3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Föderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Föderation zu unterrichten.
§ 12 - Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Botschaften der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet wurden.
(2) Für die Beamten im höheren Dienst des Diplomatischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:
B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationssekretär;
B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberlegationssekretär;
B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationsrat;
B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vortragender Legationsrat;
§ 13 - Konsularischer Dienst
(1) Der Konsularische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt wurden.
(2) Für die Beamten im höheren Dienst des Konsularischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:
B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vizekonsul;
B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Konsul;
B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Erster Konsul;
B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Generalkonsul;
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.