Turanisches Strafgesetzbuch (TStGB) i.d.F. vom 18.09.2005
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§1) Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§2) Zeitliche Geltung
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§3) Geltungsraum
Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Föderation Turanischer Republiken, auf einem turanischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Orte begangen werden, der turanischem Hoheitsrecht unterliegt.
§4) Schuldfähigkeit
Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
Teil II
Die Tathandlung
§5) Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§6) Täterschaft und Anstiftung
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.
§7) Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.
§8) Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Teil III
Rechtsfolgen der Tat
§9) Geldstrafe
Leichte und leichtere Verbrechen sind mit Geldstrafe zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Anstelle einer Geldstrafe kann auch auf gemeinnützige Arbeit erkannt werden.
§10) Verlust des Wahlrechts
Mittlere Verbrechen sind mit dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zu bestrafen. Die Dauer des Wahlrechtsverlusts ist vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld zu bemessen. Ihr zulässiges Höchstmaß beträgt sechs Monate, ihr Mindestmaß eine Wahl.
§11) Forensperrung
Mittelschwere Verbrechen sind mit zeitlicher Forensperrung zu bestrafen. Das zulässige Höchstmaß der Forensperrung ist 30 Tage, ihr Mindestmaß ein Tag.
§12) Aberkennung der Staatsbürgerschaft
Schwere Verbrechen sind mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu bestrafen. In besonders schweren Fällen ist zusätzlich dauerhafte Forensperrung zu verhängen.
§13) Nebenstrafen
Auf Geldstrafe und Verlust des Wahlrechts kann auch dann erkannt werden, wenn als Hauptstrafe eine zeitliche Forensperrung verhängt wurde. Darüber hinaus kann als Nebenstrafe auch auf Verbot einer Signatur im Forum der Föderation oder auf Betätigungsverbot in bestimmten Unterforen erkannt werden.
§14) Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Föderation Turanischer Republiken oder einer ihrer Föderationsrepubliken kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Teil IV
Strafbemessung
§15) Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Föderation Turanischer Republiken oder einer ihrer Föderationsrepubliken zu beeinträchtigen, oder die auf der Verfassung der Föderation Turanischer Republiken beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft oder mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft.
§16) Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Föderation Turanischer Republiken herbeiführt oder zu solch einem Krieg aufstachelt, wird mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft oder mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft.
§17) Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder eines für verfassungswidrig erklärten Vereines aufrechterhält, wird mit Forensperrung von fünf Tagen bis zu zehn Tagen oder mit Verlust des Wahlrechts bestraft. Wer sich in einer solchen Organisation als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Forensperrung bis zu fünf Tagen, mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
§18) Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der turanischen Bevölkerung dienen, Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Föderation Turanischer Republiken oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft, in schweren Fällen mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.
§19) Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Präsidenten der Föderation oder ein Verfassungsorgan der Föderation oder der Republiken oder eines der jeweiligen Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Föderation Turanischer Republiken oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
§20) Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um Turanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Föderation Turanischer Republiken herbeiführt, wird mit Verlust des Wahlrechts bestraft, in besonders schweren Fällen mit Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.
§21) Wahlfälschung
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
§22) Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.
§23) Strafvereitelung
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.
§24) Landfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder im Forum der Föderation in grober und vielfacher Weise Unfug (Spam) verbreitet, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§25) Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die turanische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen mit Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.
§26) Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, ist die Strafe Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft.
§27) Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
§28) Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
§29) Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft.
§30) Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Forensperrung bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.