Beiträge von Siedlerkongress

    Als die ersten wirtschaftlichen Aktivitäten der THE begannen, wurden Unterkünfte für die Arbeiter gebaut. Nachdem absehbar war, dass diese längere Zeit vor Ort blieben, wurden die ersten Familienangehörigen nachgeholt.


    Kurze Zeit später kamen die ersten auf eigene Innitiative, da die Arbeiter Dienstleistungen wollten.
    Es entwickelte sich eine immense Dynamik, die zum heutigen Bevölkerungsstand führte.

    Ich kann der Föderation nicht sagen was sie machen soll oder nicht.
    Ich persönlich wünsche mir natürlich enge Beziehungen zu unserem Mutterland. Aber ob und in welcher Form
    Kontakte aufgebaut werden, wird die Zeit zeigen. Ebenso zukünftige Entwicklungen.


    Ich habe die Entscheidung der Nationalversammlung vom letzten Jahr zur Kenntnis genommen, auch wenn ich sie natürlich nicht teile.
    Ich respektiere natürlich auch die gegensätzlichen Ansichten. Das ist normal in Demokratien.

    Aus meiner Sicht ist die Proklamation dieser Versammlung zwar zulässig, jedoch halte ich es für fraglich inwieweit daraus staatliche Qualitäten abgeleitet werden können. Es fehlt offensichtlich an der notwendigen Staatsgewalt und eines klar abgegrenzten Staatsgebietes.
    Zudem macht es sich der Vertreter des Siedlerkongresses etwas zu leicht wenn er meint, dass das Gebiet doch unbewohnt war und es keine Ansprüche ausländischer Mächte gebe. Das Gebiet ist sehr groß, ich halte es für nicht sehr wahrscheinlich, das man es komplett durchkämmt hat. Zudem existiert zumindest ein Nachbarstaat. Bitte berichtigen Sie mich, aber mir ist kein offizielles Abkommen mit dem Staat Bengali bekannt, welches diese Ansprüche bestätigt.
    Auch würde mich interessieren, inwieweit der Siedlerkongress für die Mehrheit der dortigen Siedler spricht? Gab es eine Abstimmung? Wie war das Ergebnis? Wie wurde gewählt?


    Durch die Etablierung einer Siedlerregierung und die Konstituierung Turanisch-Salvagitis wird die notwendige Staatsgewalt hergestellt.


    Die Staatsgewalt ist nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein
    bestimmtes Gebiet und die dort ansässige Bevölkerung zum Staatsgebiet beziehungsweise zum Staatsvolk. Dies ist durch den Beschluss des Siedlerkongresses geschehen.


    Zwischen dem Staat Bengali und der Regierung Turanisch-Salvagitis wird es, sofern sich beide Seiten einig sind, eine diplomatische Kontaktaufnahme geben, die zu einer Zusammenarbeit im Rahmen einer guten Nachbarschaft führt.


    Wie bereits Eingangs erwähnt, setzt sich der erste Siedlerkongress aus den gewählten Bürgermeistern der Turanischen Siedlungen auf Salvagiti zusammen. Da die Bürgermeister jeweils mit Mehrheit gewählt wurden, ist somit auch der erste Kongress ausreicend legitimiert. Die Zusammensetzung bleibt bis zum Beschluss einer Verfassung so bestehen. Danach wird, sofern eine Mehrheit eine entsprechende Änderung befürwortet, ein Kongress gebildet der aus Abgeordneten gebildet wird, die ihr Mandat unabhängig von einer kommunalen Spitzenposition ausüben.


    Bitte beachten Sie auch diese Karte, auf welcher Bengali rot markiert ist.


    Welche ungeschrieben Grundsätze meinen Sie denn im Detail? Nur wenn Sie mir diese nennen, kann ich auch genauer dazu Stellung nehmen.
    Nun. Eins ist jedoch festzuhalten. Außer dem Staat Bengali wurde bisher keine andere autochtone staatliche Struktur innerhalb der definierten drei Zonen entdeckt. In dem Gebiet, welches der Kongress organisieren will, wurden ja nicht einmal einheimische Völker entdeckt. Ausgenommen des Gebietes von Bengali handelt es sich um ein sogenanntes Terra Nullius.


    Und um eine weitere mögliche Frage vorab zu beantworten.
    Wenn wir entgegen aller Erwartungen noch ein einheimisches Volk entdeckenwürden, wäre unser erster Schritt die Kontaktaufnahme um zuallererst die gemeinsamen Grenzen abzuklären.

    Im Kongress sind alle Siedlungen Turanisch-Salvagitis vertreten.
    Es ist ja nicht nur eine einfache Bewegung. Wir sind die Konstituante der Siedler auf Salvagiti.


    Aber ja. Wenn man das so nennen möchte sind wir in allen 3 Zonen tätig. Allerdings mit Ausnahme der Territorien des Staates Bengali.
    Dort haben sich keine Siedler niedergelassen, da wir die Souveränität dieses Volkes respektieren.

    Nun Herr Strauch. Der Siedlerkongress stellt eine legislative Versammlung der bisher etablierten Siedlungen dar. Gegenwärtig setzt sich der Kongress aus den Bürgermeistern der Siedlergemeinden zusammen. Seine aktuelle Aufgabe ist es, eine angemessene konstitutionelle Ordnung zu schaffen und reguläre Wahlen zu ermöglichen.


    Außerdem soll eine ordentliche Verwaltung aller Siedlungen auf Salvagiti auf die Beine gestellt werden. Wir sind dabei reguläre administrative Strukturen zu schaffen um eine angemessene staatliche Ordnung aufzubauen.

    Sie werden verstehen dasich mich kurzfristig über das Unternehmen informiert habe und das Firmenregister eingesehen habe. Insoweit scheint alles in Ordnung zu sein. Ihre Expertise könnte durchaus willkommen sein. Es ist angedacht eine Verteidigungstruppe aufzustellen und hierbei könnten versierte Berater von Nutzen sein. Es wäre daher möglich, dass der Siedlerkongress der Kolonialverwaltung entsprechende Vertragsvollmachten erteilt.

    Der erste gewählte Generalgouverneur von Turanisch-Salvagiti tritt vor die Presse und verkündet den folgenden Beschluss


    Beschluß des Siedlerkongresses von Turanisch-Salvagiti
    über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt



    § 1. Vorbehaltlich der Beschlüsse einer konstituierenden Landesversammlung wird einstweilen die oberste Gewalt Turanisch-Salvagitis
    durch den Siedlerkongress ausgeübt.


    § 2. Die gesetzgebende Gewalt wird
    ebensfalls durch den Siedlerkongress selbst ausgeübt.


    § 3. Mit der Regierungs- und Vollzugsgewalt
    betraut der Siedlerkongress einen Vollzugsausschuß,
    den sie aus ihrer Mitte bestellt.


    Der Vollzugsausschuß führt den Titel
    "Turanischer Kolonialrat".


    § 4. Der Kolonialrat besteht aus den
    drei Bürgermeistern der Hauptsiedlungen der Zonen, die ihm kraft dieses Amtes
    angehören, aus weiteren zwanzig Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern,
    die verhältnismäßig aus dem Hause gewählt werden.


    Der Kolonialrat ist ständig. Er bleibt im amt,
    bis die konstituierende Landesversammlung den neuen Kolonialrat eingesetzt
    hat.


    § 5. Der Kolonialrat konstituiert sich
    unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs, bestellt aus seiner Mitte den
    Leiter seiner Kanzlei, der für die Führung der Kolonialratsprotokolle
    verantwortlich ist, und den Notar des Kolonialrates, der die Ausfertigungen
    des Kolonialrates beurkundet.


    Die drei Präsidenten, der Leiter der Kanzlei
    und der Notar bilden das geschäftsführende Kolonialratsdirektorium.


    § 6. Die Präsidenten vertreten
    den Kolonialrat nach außen, somit vor den Siedlern wie vor
    den Vertretern anderer Staaten und Nationen.


    Ausfertigungen des Kolonialrates sind ungültig,
    wenn sie nicht von einem der Präsidenten gefertigt und vom Leiter
    der Kanzlei und dem Notar des Kolonialrates mitunterzeichnet sind.


    § 7. Der Kolonialrat berät die
    Vorlagen an den Siedlerkongress vor, beurkundet deren Beschlüsse,
    macht sie kund und erläßt die nötigen Vollzugsanweisungen.


    § 8. Der Kolonialrat führt die
    Geschäfte der Kolonialverwaltung nicht unmittelbar, sondern durch Beauftragte.


    Die Beauftragten bilden in ihrer Gesamtheit die
    Kolonialregierung.


    § 9. Die Beauftragten sind jeder einzeln
    und alle vereint für die Befolgung der Beschlüsse des Siedlerkongresses,
    die erfüllung der Aufträge und die Einhaltung der Vollmachten,
    die ihnen der Kolonialrat erteilt, dem Kolonialrat und dem Siedlerkongress
    verantwortlich.


    § 10. Die Beauftragten bestellt der
    Kolonialrat, er setzt dabei im Rahmen der Beschlüsse des Siedlerkongresses
    (§ 12) den Umfang der erteilten Aufträge und Vollmachten fest.
    Die Beauftragung ist jederzeit durch Beschluß des Kolonialrates widerruflich.


    § 11. Jedem Beauftragten ist ein besonderes
    Amt mit allen nötigen persönlichen und fachlichen Erfordernissen
    unterstellt. Ein solches Amt trägt die Bezeichnung "Kolonialamt". Der
    Beauftragte führt als Vorsteher dieses Amtes den Titel "Kolonialsekretär"
    unter Beifügung des Zusatzes (§ 13), der das unterstellte Amt
    bezeichnet.


    § 12. Die allgemeinen zuständigen
    Aufträge und Vollmachten der Kolonialämter werden durch Beschluß
    des Siedlerkongresses festgestellt und abgegrenzt.


    § 13. Demnach werden einstweilen eingerichtet:


    ein Kolonialamt des Äußern
    mit der Zuständigkeit für die Beziehungen zur Turanischen Föderation und zum Staat Bengali;


    ein Kolonialamt für Heimatschutz und Milizangelegenheiten;


    ein Kolonialamt des Innern;


    ein Kolonialamt für Unterricht;


    ein Kolonialamt für Justiz;


    ein Kolonialamt für Landwirtschaft;


    ein Kolonialamt für Gewerbe,
    Industrie und Handel;


    ein Kolonialamt für öffentliche
    Arbeiten;


    ein Kolonialamt für Verkehrswesen;


    ein Kolonialamt für Volksernährung;


    ein Kolonialamt für soziale
    Fürsorge;


    ein Kolonialamt für Volksgesundheit;


    ein Kolonialamt für Siedlungsausbau und Ansiedlungsförderung.


    § 14. Der Kolonialrat kann auch für
    verwandte Kolonialämter gemeinsam einen Kolonialsekretär bestellen
    und bei Bedarf die gemeinsame Beauftragung wieder teilen.


    § 15. Der Kolonialrat betraut einen
    der Kolonialsekretäre mit dem Vorsitz in der Kolonialregierung.


    Dieser erhielt den Titel "Kolonialkanzler".


    § 16. Mit dem Vollzug dieses Beschlusses
    des Siedlerkongresses ist der Turanische Kolonialrat.



    Der Generalgouverneur


    Deibel


    Der Kolonialkanzler


    Hopser


    Der Kolonialnotar


    Neujahr