Beiträge von Bodo von Borzen

    tritt ans Rednerpult und räuspert sich.


    Danke, Herr Generadministrator.


    Geehrte MItglieder der Nationalversammlung, ich möchte ihre Aufmerksamkeit auf diesen Vertragstext lenken, den ich in kürzlichen erfolgten Gesprächen mit dem caledonischen Sondergesandten ausgehandelt habe.


    Caledonia ist ein Land im Südosten Salvagitis, im Norden dieses Kontinents befinden sich die THE-Forschungszonen, wenn ihnen das etwas sagt.

    Zwischen der Föderation und Caledonia besteht seit mehreren Jahren freundschaftlicher Kontakt, ein solcher Vertrag ist also eine reine Formsache, um diese zu untermauern. Wenn ein Land wie Dreibürgen, mit dem Turanien in der Vergangenheit doch durchaus guten Kontakt hatte, sich plötzlich von zivilisierten Gepflogenheiten abwendet und Atombombentests durchführt, nicht weit vor der Küste eben Caledonias, müssen die übrigen Länder enger zusammenrücken.

    Ich, Bodo Bernhardt Brabuntius von Borzen, schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe

    Damit hätten wir folgenden Vertragstext:


    Das Commonwealth of Caledonia und die Turanische Föderation,


    schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:


    §1

    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2

    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    §3

    Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §4

    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5

    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §6

    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7

    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8

    Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9

    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

    (1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.


    §10

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.


    §11

    Die Vertragspartner gestatten dem jeweilig anderen Land den Zugang ziviler Schiffe und Luftfahrzeuge zu internationalen Häfen/Airports.

    Eine kleine Sache fällt mir gerade noch auf:


    §6 Visumspflicht

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.


    und die Dauer ist auf drei Monate geändert.

    Exzellent. Beten wir, dass die Nationalversammlung nichts zum Meckern findet, dann können wir den Vertrag schnell in Kraft setzen können. Darüber werden sich sicherlich auch die reisefreudigen Turanier freuen, die dann ohne Bürokratie dem Spätsommer entfliehen und in der Hansestadt Urlaub machen können.

    §9

    (1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.

    §1 Gegenseitige Anerkennung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    §2 Diplomatischer Verkehr

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.

    (2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

    (3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

    (4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §3 Solidaritätsverpflichtung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erklären die Solidarität untereinander. Ein Angriff Dritter auf das Staatsgebilde des jeweiligen Vertragspartners wird wie ein Angriff auf den eigenen Staat angesehen.


    §4 Innenpolitik

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §5 Amts- und Rechtshilfe

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.

    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    §6 Visumspflicht

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von zwei Monaten ohne Visum auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.


    §7 Handel

    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    §8 Ratifizierung, Inkrafttreten

    Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    §9 Schlussbestimmungen

    Änderungen an diesem Staatsvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    Sie werden bemerken, ich habe einige Artikel ergänzt.

    Wir müssten noch die eine oder andere Formalität ändern, da die turanische Föderation an die Stelle der Republik getreten ist. Ist von alztynischer Seite alles beim Alten geblieben?