Beiträge von Dr. Eisenbeiß

    Die Föderationsanwaltschaft hat die Anzeige unter dem Aktenzeichen FA/2021/0825-01 abgelegt. Da es sich allerdings um ein internes Aktenzeichen handelt und eine Anklageerhebung durch den Generalanwalt der Föderation Dr. Eisenbeiß mangels sachlicher Zuständigkeit nicht zu erwarten ist, wird dieses in der Regel nicht an Außenstehende weitergegeben.

    Turanische Föderation
    Föderationsanwaltschaft
    Der Generalanwalt der Föderation


    Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter,


    hiermit beantragt die Staatsanwaltschaft der Föderation, vertreten durch den Generalanwalt der Föderation Dr. Flavius Eisenbeiß, gemäß § 3 Sicherheits- und Wehrverfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Punkt 2 Föderationsgerichtsverfassung eine richterliche Haftanordnung gegen Herrn Andreas Bender.


    Gegen Herrn Bender und zwei weitere Personen turanischer Staatsangehörigkeit wurde in Folge des Bombenanschlags auf das Föderationsratsgebäude am 26. März 2006 ermittelt. Alle drei Personen traten im Zusammenhang mit dem Terrorakt als Mitglieder der Organisation "Anti-Turanische Aktion" in Erscheinung. Keine der drei genannten Personen konnte gefasst werden. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden haben sich alle ins Ausland abgesetzt. Der Aufenthaltsort von Herrn Bender ist bekannt. Er steht gegenwärtig unter Beobachtung durch valorische Behörden und könnte zeitnah an die Justiz der Föderation überstellt werden. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon aus, dass Herr Bender als Rädelsführer der "Anti-Turanischen Aktion" und Hauptverantwortlicher des Anschlags zu betrachten ist.


    Mit freundlichem Gruß


    Dr. Flavius Eisenbeiß

    Generalanwalt der Föderation


    Anlagen

    Auszüge aus Ermittlungsakten

    Dr. Eisenbeiß bestätigt nach Akteneinsicht – er selbst war damals noch nicht im Amt –, dass in Folge des Bombenanschlags gegen drei namentlich bekannte Personen turanischer Staatsangehörigkeit ermittelt wurde. Sie waren im Zusammenhang mit dem Terrorakt als Mitglieder einer Organisation "Anti-Turanische Aktion" in Erscheinung getreten. Keine der drei genannten Personen konnte gefasst werden. Man vermute, fügt Eisenbeiß hinzu, dass sich alle ins Ausland abgesetzt haben. Eine Ergreifung wäre äußerst wünschenswert.

    Sehr gern, Herr Vorsitzender.


    Als die Vorbereitungen abgeschlossen sind, lässt Eisenbeiß die Aufzeichnung für die Prozessbeteiligten und die Zuschauer gut sichtbar über zwei große Flachbildschirme abspielen.


    Ich möchte besonders auf zwei Dinge hinweisen:
    1. die Aussage des wortführenden Geiselnehmers. Ich zitiere: "In einer halben Stunde höre ich die TV-Ansprache von Frau Sigurdingsbbums, dass sie zurücktritt und nie wieder kandidieren wird. Sonst hat eine beliebige Geisel ihren letzten Kaffee getrunken." Es ist offensichtlich, dass hiermit keine Ernährungsumstellung gemeint ist, sondern eine Todesdrohung.
    2. die Aussage eines weiteren Geiselnehmers, der als der Angeklagte Karol identifiziert werden kann. Ich zitiere erneut: "Und damit Sie nicht denken wir machen das hier zum Spaß, tritt unser kleiner TV-Star jetzt vor Ihren Schöpfer." Wieder eine klare Todesdrohung.
    Die klar kommunizierte und laut Videoaufzeichnung auch nonverbal unterstrichene Tötungsabsicht macht eine Verurteilung des Angeklagten Karol wegen Totschlags nach Ansicht der Anklage unmöglich. Zwar traf der Schuss aus Karols Waffe nicht wie beabsichtigt die Geisel Gerlinde Treu, sondern Frau Kesebrodt. An der zuvor mehrfach geäußerten Tötungsabsicht aber gibt es keinen Zweifel. Da die Tötung wiederum erkennbar erfolgte, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", nämlich den Hochverrat gegen die Turanische Föderation, lässt das Strafgesetzbuch keine andere Verurteilung zu als eine gemäß Paragraf 32 TStGB.


    Die Staatsanwaltschaft akzeptiert die Schuldeingeständnisse der Angeklagten Grabermann, Karol, Brinkmeyer und Prahl.
    Was die übrigen Angeklagten angeht, bin ich nach wie vor vom Vorliegen des Tatbestands Hochverrat überzeugt. Weitere Zeugen oder Beweismittel, die dies beweisen könnten, liegen mir jedoch nicht vor. Daher akzeptiert die Staatsanwaltschaft auch in diesen Fällen die Schuldeingeständnisse.

    Erhebt sich


    Hohes Gericht, Herr Vorsitzender, der Angeklagte ist im vollen Umfang geständig, zeigt Reue und half den Sicherheitskräften bei der Verhinderung einer weiteren Straftat. Dies ist mildernd zu berücksichtigen. Dennoch hat sich der Angeklagte des Hochverrats gegen die Turanische Föderation und der Bildung einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht. Das Strafgesetz sieht hierfür eine Mindeststrafe von zehn Tagen Forensperrung bzw. Geldstrafe vor. Gemäß Paragraf 7 TStGB kann eine Strafe weiter gemildert werden, wenn der Täter nur Beihilfe geleistet hat. Dies sieht die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall als gegeben an: Der Angeklagte war zu keiner Zeit Rädelsführer oder Auftraggeber seiner Taten. Ich plädiere daher dafür, den Angeklagten Klops wegen Beihilfe zum Hochverrat zu einer Sperrung von sechs Tagen und wegen Mitgliedschafts in einer kriminellen Vereinigung zu einer Geldstrafe, ersatzweise zu gemeinnütziger Arbeit, zu verurteilen.


    Erhebt sich.


    Hohes Gericht, Herr Vorsitzender, am 14. Februar ereignete sich in Königsberg eine Geiselnahme in dem "Café International" in unmittelbarer Nähe des Doms. Eine Geisel und ein Geiselnehmer kamen dabei zu Tode. Der Angeklagte Moritz Klops wurde am Tatort bewaffnet festgenommen. Gemeinsam mit den im Hauptverfahren Angeklagten war er Teil eines Plans, die verfassungsmäßig gewählte Regierung der Föderation zum Rücktritt zu zwingen. Dies erfüllt den Straftatbestand des Hochverrats gegen die Turanische Föderation sowie den der Bildung einer kriminellen Vereinigung, strafbar gemäß § 15 und 26 TStGB.
    Der Angeklagte gab nach seiner Festnahme den Hinweis auf eine weitere geplante Geiselnahme im Turaner Hofbräuhaus, kooperierte darüber hinaus mit den Sicherheitskräften und äußerte sein Bedauern über die Eskalation der Geiselnahme. Aufgrund seines Hinweises konnte die Turaner Polizei zehn verdächtige bewaffnete Personen nach einer Schießerei festnehmen. Die Staatsanwaltschaft der Föderation wertet das Verhalten des Angeklagten daher als strafmildernd.