Turanisches Wahlgesetz

  • Turanisches Wahlgesetz i.d.F. vom 01.05.2005


    §1) Wahlen und Abstimmungen dienen der demokratischen Willensbildung.


    §2) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder turanische Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur aufgrund eines Gesetzes und durch Urteil eines Gerichtes entzogen werden.


    §3) Eine Bewerbung für die Wahl zum turanischen Föderationsrate steht jedem turanischen Bürger frei, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Bewerber haben ihre Kandidatur spätestens eine Woche vor Durchführung der Wahl dem Präsidenten der Föderation bekanntzugeben.


    §4) Wahlen sind spätestens vierzehn Tage vor ihrer Durchführung vom Präsidenten der Föderation anzusetzen.


    §5) Die Dauer einer Wahl beträgt eine Woche.


    §6) Die Wahlprüfung obliegt dem Präsidenten der Föderation. Dieser hat das rechtmäßige Zustandekommen des Wahlergebnisses öffentlich zu bestätigen.


    §7) Vor Zusammentritt des ersten gewählten Föderationsrates sind von der Föderationsregierung eingebrachte Gesetzesvorlagen durch einen Volksentscheid zu bestätigen. Das Gesetz gilt als angenommen, wenn ihm die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bevölkerung zustimmt. Es ist dann unverzüglich dem Präsidenten der Föderation zur Ausfertigung gemäß Art. 34 der Föderationsverfassung zuzuleiten.


    §8) Die erste Wahl zum turanischen Föderationsrate hat innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden, wenn die Föderation Turanischer Republiken die Anzahl von zwanzig Staatsangehörigen erreicht hat.


    §9) Alle Wahlen und Abstimmungen müssen die Möglichkeit einer aktiven Stimmenthaltung gewährleisten.


    Turan, den 01. Mai 2005


    Der Ministerpräsident:
    Oliver Hasenkamp


    Der Präsident der Föderation:
    i.V. Oliver Hasenkamp