Turanisches Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Turanisches Staatsangehörigkeitsgesetz i. d. F. vom 28.05.2005


    § 1) Staatsbürger der Föderation Turanischer Republiken ist, wer die turanische Staatsangehörigkeit seit mehr als 14 Tagen besitzt.


    § 1a) Wer die turanische Staatsangehörigkeit seit weniger als 14 Tagen besitzt, gilt als Staatsbürger auf Probe. Ein Staatsbürger auf Probe hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Staatsbürger gemäß § 1, besitzt aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht und kann bei schwerwiegenden Zweifeln an seiner Aufrichtigkeit vom Einwohnermeldeamt seiner Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden.


    § 2) Anträge auf die turanische Staatsbürgerschaft sind beim Einwohnermeldeamt zu stellen. Hierbei sind der reale Name, der virtuelle Bürgername, das Alter und eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.


    § 3) Staatsbürger kann jede Person werden, die die turanische Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen des § 2 beim Einwohnermeldeamt beantragt und die Verfassung der Föderation Turanischer Republiken anerkennt.


    § 4) Jeder Staatsbürger hat die selben Rechte und Pflichten.


    § 5) Eine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft ist zulässig. Wer neben der turanischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit einer oder mehrerer anderer Staaten besitzt oder erlangt, hat dies dem Einwohnermeldeamt anzugeben. Zuwiderhandlungen können gemäß § 8 zum Entzug der turanischen Staatsangehörigkeit führen.


    § 5a ) Die mehrfache Anmeldung einer realen Person als Staatsbürger der Föderation Turanischer Republiken ist verboten und kann gemäß § 8 zum Entzug der turanischen Staatsangehörigkeit führen. Wer zur Umgehung dieser Bestimmung beim Einwohnermeldeamt einen falschen oder unvollständigen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellt, wird strafrechtlich verfolgt.


    § 6) Turanische Staatsbürger können Ihren Wohnsitz innerhalb der Föderation Turanischer Republiken frei wählen. Ferner haben sie das Recht, für diesen Wohnsitz und zur Vorstellung Ihrer Person eine eigene Internetseite mit Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu Turanien einzurichten.


    § 7) Die turanische Staatsangehörigkeit wird auf Lebenszeit verliehen. Davon unberührt bleibt das Recht, die turanische Staatsangehörigkeit beim Einwohnermeldeamt für die Dauer von mindestens vierzehn Tagen zu deaktivieren oder mit Angabe von Gründen niederzulegen.


    § 8) Handelt ein Staatsbürger den turanischen Gesetzen oder der Föderationsverfassung grob zuwider, so kann ihm die turanische Staatsangehörigkeit durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann vor dem Obersten Föderationsgericht innerhalb einer Frist von sieben Tagen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.


    Turan, den 28.05.2005


    Der Ministerpräsident:
    Oliver Hasenkamp


    Der Präsident der Föderation:
    Diktatus Marius