Turanisches Flottengesetz

  • Turanisches Flottengesetz


    §1
    Die Turanische Flotte setzt sich wie folgt zusammen.
    - 1 Flugzeugträger
    - 2 Schlachtschiffe
    - 3 Kreuzer
    - 10 Zerstörer
    - 18 Fregatten
    - 10 Korvetten
    - 20 Schnellboote
    - 10 Minenboote
    - 20 U-Boote
    - 10 Truppentransportschiffe
    - 30 Kampfflugzeuge
    - 40 Hubschrauber



    §2
    Die o.g. Einheiten können frühestens nach einer Dienstzeit von 25 Jahren außer Dienst gestellt und durch neue Einheiten ersetzt werden. Eine technische Modernisierung der aktiven Einheiten ist davon nicht betroffen.


    §3
    Eine Erweiterung der o.g. Flotte ist zwingend durch ein neues Gesetz zu regeln, welches durch den Föderationsrat verabschiedet werden muss.


    §4
    Die Mannschaftsstärke der Turanischen Marine beträgt 55.000 Soldaten. Für Änderungen der Mannschaftsstärke gilt §3 dieses Gesetzes sinngemäß.


    Turan, den 30.06.2005


    Der Ministerpräsident:
    Oliver Hasenkamp


    Der Präsident der Föderation:
    Diktatus Marius