Allgemeine Prozessordnung

  • Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29.08.2005


    Teil 1: Generelle rechtliche Bestimmungen


    § 1) Einreichung einer Klage oder eines Antrages
    Jeder Bürger der Föderation Turanischer Republiken, jede öffentliche oder private Einrichtung ist berechtigt, vor einem turanischen Gerichte einen Antrag zu stellen oder Klage einzureichen. Die Anträge werden von einem zuständigen Richter geprüft. Dieser entscheidet über Zulassung oder Abweisung des Antrages. Personen, welche nicht Bürger der Föderation sind, können ihr Klagebegehren bei der zuständigen Föderations- bzw. Staatsanwaltschaft bekannt geben. Diese prüft den Sachverhalt und erhebt gegebenenfalls Klage. In diesem Fall kann der Antragsteller als Nebenkläger im Verfahren benannt werden.


    § 1a) Bekanntmachung eines Prozesses
    Ein Prozess vor einem turanischen Gericht ist mindestens 120 Stunden vor seiner Eröffnung anzukündigen, um den Beteiligten genügend Zeit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten.


    § 1b) Vertretung vor Gericht
    Die Beteiligten eines Prozesses können sich vor Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten oder unterstützen lassen. Dies gilt nicht für den zuständigen Richter.


    § 2) Ablauf der Prozesse
    Der Prozess wird vom Vorsitzenden Richter oder einem anderen beauftragten Richter eröffnet. Die beiden Parteien werden aufgefordert, innerhalb von 120 Stunden nach Eröffnung des Prozesses ihre Positionen vorzutragen. Danach können sich gemäß § 3 innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Zeugen zu Wort melden. Der Antragsteller hält sein Schlussplädoyer zuerst. Daraufhin folgt das des Prozessgegners. Das Gericht kommt schließlich innerhalb einer Woche zu einem Urteil, das ausführlich begründet sein muss.


    § 3) Zeugen
    An geeigneter Stelle werden bei Bedarf Zeugen durch das Gericht dazu aufgerufen, sich zu Wort zu melden. Nachdem das Gericht zur Aussage von Zeugen aufgerufen hat, können sich diese innerhalb einer zuvor festgesetzten Frist beim Gericht melden und ihre Aussage machen. Diese Frist muss mindestens 72 Stunden betragen und kann bei Bedarf durch das Gericht verlängert werden.


    § 4) Berufung und Revision
    Die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision sind innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche nach Beendigung des Prozesses bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz einzulegen. Gegen Entscheidungen des Obersten Föderationsgerichtes sind diese Rechtsmittel nicht zulässig.


    Teil 2: Strafprozessverfahren


    § 5) Abweichend von § 2 hat während eines Strafprozesses die Staats- bzw. Föderationsanwaltschaft ihre Anklageschrift innerhalb von 72 Stunden nach Eröffnung des Prozesses zu verlesen. Eine erste Stellungnahme des Beklagten hat innerhalb weiterer 72 Stunden zu erfolgen.


    § 6) Die Staats- bzw. Föderationsanwaltschaft kann in bestimmten Fällen eine Nebenklage zulassen, sofern eine direkte Verbindung zu der verhandelten Straftat besteht. Die Nebenklage kann sich gemäß § 1b von einem Rechtsbeistand vertreten oder unterstützen lassen.


    Teil 3: Inaktivitätsprozesse


    § 7) Bei Prozessen wegen Inaktivität gilt die Inaktivität als erwiesen, wenn sich der Beklagte oder sein Rechtsbeistand unentschuldigt innerhalb von 120 Stunden nach Eröffnung des Prozesses nicht zu Wort gemeldet hat.


    § 8) Es liegt im Ermessen des zuständigen Richters, bei Prozessen wegen Inaktivität auf die Anhörung von Zeugen zu verzichten.


    Turan, den 29.08.2005


    Der Ministerpräsident:
    Novenius Titus


    Der Präsident der Föderation:
    Diktatus Marius