Freundschaftsvertrag Nøresund

  • Freundschaftsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und
    dem Kungesrik Nøresund




    Artikel 1
    Grundbestimmungen
    1. Die Föderation Turanischer Republiken und das Kungesrik Nøresund erkennen sich gegenseitig als unabhängige, souveräne und gleichberechtigte Staaten an. Sie verfolgen eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung zueinander.
    2. Im Angriffsfall sind die unterzeichnenden Staaten weder zur militärischen noch zu wirtschaftlichen Hilfshandlung verpflichtet. Ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden etc. freiwillig.
    Anhang a.
    Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    Anhang b.
    Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, dass jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren.
    Es muss dafür gesorgt werden, dass der Vertragspartner zuvor über alle geheimdienstlichen Aktivitäten informiert wird. Alles, was über informierte Tätigkeiten hinaus geht, ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.


    Artikel 2
    Diplomatie
    1. Die unterzeichnenden Staaten stimmen einem Austausch von Diplomaten zu.
    Diese werden nicht in ihrer Arbeit behindert und geniessen besonderen Schutz der
    gastgebenden Nation.
    2. Botschaften sind Eigentum des vertretenen Staates und gelten als deren Staatsgebiet. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
    3. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation
    Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.


    Artikel 3
    Konflikte
    1. Sollte einer der unterzeichnenden Staaten in einen Konflikt mit einem oder
    mehreren Drittstaaten geraten, so verpflichtet sich der andere Vertragspartner
    zu diplomatischem Beistand. Kann er ebenfalls einen Freundschaftsvertrag
    oder ein vergleichbares Abkommen mit besagtem Drittstaat aufweisen, verhält er
    sich zu allen an jenem Konflikt beteiligten Staaten neutral.
    Anhang
    Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.


    Artikel 4
    Innenpolitik
    1. Die vertragsschliessenden Staaten enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik des anderen Staates; Empfehlungen können ausgesprochen werden.
    2. Die vertragschliessenden Staaten werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen des anderen Staates unterlassen.


    Artikel 5
    Visumspflicht
    1. Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze ohne Visumspflicht auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten. Personenkontrollen sind zulässig.
    2. Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt auch für die Grenze an das Botschaftsgelände.


    Artikel 6
    Amts- und Rechtshilfe
    1. Die Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.
    2. Die Vertragspartner leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.
    3. Die Bürger der vertragsschliessenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens ein Vertreter ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.


    Artikel 7
    Wirtschaft
    1. Der Handel zwischen den vertragsschliessenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.
    2. Die turanische Föderationsregierung und die Regierung des dem Kungesrik Nøresund wünschen eine wirtschaftliche Kooperation. Eine weitergehende Zusammenarbeit wird angestrebt.


    Artikel 8
    Statsråd før Kulturen
    (1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Statsråd før Kulturen. Zu diesem Zwecke können Kommissionen eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen.
    (2) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins ausgetauscht werden, unterliegen keinen Beschränkungen.
    (3) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages in Eigenverantwortung.


    Artikel 9
    Vertragsbestimmungen
    1. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen worden sind und ihn die vertragsschliessenden Staaten gemäss ihrer verfassungsmässigen Bestimmungen ratifiziert haben.
    2. Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Dieser Vertrag ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von einer der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündbar.
    3. Ist die Gültigkeit des Vertrages durch seine Auflösung erloschen, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.
    Anhang
    Der erste Monat der Laufzeit gilt als Probezeit. Sollten sich in dieser Zeit irgendwelche unüberwindbaren Differenzen ergeben, ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen sofort kündbar. Änderungen an diesem Staatsvertrage oder seine sofortige Aufkündigung können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden.