Nichtangriffspakt Dreibürgen

  • Nichtangriffspakt zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Artikel 1

    Grundbestimmung

    Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.


    Artikel 2

    Geheimdienste

    Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, dass jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren.

    Es muss dafür gesorgt werden, dass der Vertragspartner zuvor über alle geheimdienstlichen Aktivitäten informiert wird. Alles, was über informierte Tätigkeiten hinaus geht, ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.


    Artikel 3

    Konflikte

    Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.


    Artikel 4

    Hilfshandlungen

    Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.


    Artikel 5

    Vertragsbestimmungen

    Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit gültig. Er kann einseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

    Der erste Monat der Laufzeit gilt als Probezeit. Sollten sich in dieser Zeit irgendwelche unüberwindbaren Differenzen ergeben, ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen sofort kündbar.