Staatsvertrag San Bernardo

  • Staatsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Estado de San Bernardo



    Art. 1
    (1) Die Föderaton Turanischer Republiken übernimmt die völkerrechtliche Vertretung des Estado de San Bernardo
    (2) Alle anderen staatlichen Zuständigkeiten verbleiben beim Estado de San Bernardo.


    Art. 2
    (1) Die Wahrnehmung der in Art. 1 Abs.1 definierten Verpflichtung erfolgt gem. den rechtlichen Bestimmungen der Föderation Turanischer Republiken.
    (2) Die Wahrnehmung der in Art. 1 Abs.2 definierten Verpflichtungen erfolgt gem. den rechtlichen Bestimmungen des Estado de San Bernardo.
    (3) Zur Koordination der diesem Vertrag entwachsenden Angelegenheiten wird ein Abgesandter von der Föderation Turanischer Republiken ernannt. Dieser trägt den Titel Föderationskommissar für San Bernardo.


    Art. 3
    (1) Die jeweiligen Staatsbürgerschaften bleiben unverändert.
    (2) Alle Bürger der beteiligten Staaten genießen Freizügigkeit im jeweils anderen Staat.


    Art. 4
    Das derzeit in San Bernardo geltende Recht bleibt in Kraft, sofern es den Regelungen dieses Vertrages nicht widerspricht.


    Art. 5
    (1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen worden sind und ihn die vertragschließenden Staaten gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben.
    (2) Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Dieser Vertrag ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von einer der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündbar.