Grundlagenvertrag mit Tauroggen

  • Grundlagenvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Königreich Tauroggen


    Artikel 1 - Grundsätzliches


    (1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne und unabhängige Staaten an.
    (2) Das Territorium beider Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden repektiert, gegenseitige Gebietsforderungen sind ausgeschlossen.
    (3) Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern werden als mindestens neutral angesehen.


    Artikel 2 - Friedenspflicht, Nichteinmischung


    (1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sich jeden Gewaltaktes, aggressiver Handlung oder Angriffs gegeneinander zu enthalten und keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    (2) Einmischungen in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsparters sind untersagt.
    (3) Geheimdienst- oder andere nachrichtendienstliche Betätigungen im Staatsgebiet des anderen Vertragspartners sind ohne vorherige Information und Zustimmung des Vertragspartners unzulässig.



    Artikel 3 - Konfliktregelung


    (1) Konflikte zwischen den Vertragspartnern werden auf friedlichem diplomatischem Weg gelöst.
    (2) Mit Zustimmung beider Vertragspartner kann die Vermittlung von Dritten in Anspruch genommen werden.


    Artikel 4 - Inkrafttreten, Laufzeit, Beendigung


    (1) Dieser Vertrag tritt nach der Unterzeichnung und Ratifizierung durch die dafür zuständigen Institutionen der Vertragspartner in Kraft.
    (2) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
    (3) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe von Gründen gekündigt werden. Über die Gründe und deren mögliche Beseitigung sind während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern zu führen.
    (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung bei groben Verstößen gegen einzelne Vertragsbestimmungen, vor allem gegen Artikel 2 bleibt unberührt.