Staatsförderpreisgesetz

  • Gesetz über den Staatsförderpreis der Föderation


    § 1 [Sinn und Zweck]
    Dieses Gesetz regelt die Verleihung des Staatsförderpreises der Föderation.


    § 2 [Der Preis]
    Der Staatsförderpreis der Föderation wird an Persönlichkeiten mit besonderen
    Verdiensten um die kulturelle und ausgestalterische Entwicklung der Föderation Turanischer Republiken verliehen.


    § 3 [Die Verleihung]
    (1) Der Preis wird regulär in jedem Juli und jedem Dezember eine Jahres von einer Jury verliehen.
    (2) Der Preisträger erhält ein von der Jury festgelegtes Abzeichen und ein Preisgeld in Höhe von 5000 Tura.
    (3) Die Verleihung findet im Präsidentenpalast statt.


    § 4 [Die Jury]
    (1) Die Jury besteht aus dem Präsidenten der Föderation, dem für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Föderationsminister und einem Experten.
    (2) Der Experte wird einen Monat vor jeder Preisverleihung vom Föderationsrat benannt.
    (3) Der Preis wird durch ein von der Jury benanntes Jurymitglied verliehen.
    (4) Die Jury berät geheim über einen Preisträger und entscheidet intern mit absoluter Mehrheit über diesen.


    § 5 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 18.05.2006


    Der Ministerpräsident:
    Sigurd Thorwald


    Der Präsident der Föderation: