Verfassung der Föderation Turanischer Republiken vom 27.06.2006

  • Diese Verfassung tritt nach Ablauf eines Monats vom Zeitpunkt der Verkündung an in Kraft.


    Verfassung der Föderation Turanischer Republiken


    zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung vom 06.01.2009, 2. Verfassungsänderungsgesetz (2. VerfÄG), verkündet im Föderationsgesetzblatt vom 13.01.2009




    Präambel


    Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, seine nationale Einheit zu wahren und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich das Turanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.


    Teil 1: Grundrechte und –pflichten


    Art. 1
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Art. 2
    Jeder Bürger der Föderation Turanischer Republiken hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.


    Art. 3
    Alle Bürger der Föderation Turanischer Republiken sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.


    Art. 4
    Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    Art. 5
    Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


    Art. 6
    Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.


    Art. 7
    Jeder Bürger hat das Recht, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet.


    Art. 8
    Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.


    Art. 9
    Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.


    Art. 10
    Die Familie und die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


    Art. 11
    Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.


    Art. 12
    Die turanische Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Bürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.


    Art. 13
    Parteien und gesellschaftliche Organisationen wirken bei der politischen Willensbildung des turanischen Volkes mit. Ihre Rechte und Pflichten können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.


    Teil 2: Die Föderation


    Art. 14
    Die Föderation Turanischer Republiken ist ein demokratischer, sozialer und föderativer Rechtsstaat. Die Staatsgewalt geht vom turanischen Volke aus.


    Art. 15
    Die turanischen Nationalfarben sind schwarz-blau-rot. Das Wappen der Föderation zeigt in goldenem, von den Nationalfarben durchwirktem Ährenkranz einen rotbewehrten, schwarzen Adler.


    Art. 16
    Die Hauptstadt der Föderation ist Turan.


    Art. 17
    Das Staatsgebiet der Föderation besteht aus den Gebieten der Föderationsrepubliken. Die politische und gesellschaftliche Ordnung in den Föderationsrepubliken muß den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.


    Art. 18
    Föderationsrecht bricht republikanisches Recht.


    Art. 19
    Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Föderation. Die Föderation schützt die Belange der im Auslande lebenden Personen turanischer Volkszugehörigkeit.


    Art. 20
    Die Föderation stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation kann der Präsident der Föderation die Streitkräfte zum Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter Aufständischer einsetzen.


    Art. 21
    Wenn eine Föderationsrepublik die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Präsident der Föderation mit Zustimmung des Ministerpräsidenten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Föderationsrepublik im Wege des Föderationszwanges zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten.


    Art. 22
    Jeder Bürger hat in jeder Föderationsrepublik die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


    Teil 3: Der Föderationsrat


    Art. 23
    Der Föderationsrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern des turanischen Volkes und der Föderationsrepubliken. Die Vertreter des Volkes werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jeder Bürger über 18 Jahren besitzt das Wahlrecht. Die Vertreter der Föderationsrepubliken werden durch die jeweiligen Landesparlamente bestellt. Ihre Anzahl richtet sich nach der Zahl der in den Föderationsrepubliken wohnhaften Bürger.


    Art. 24
    Alle Abgeordneten des Föderationsrates sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dies gilt auch für die Vertreter der Föderationsrepubliken.


    Art. 25
    Die Legislaturperiode des Föderationsrates beträgt 4 Monate. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von einundzwanzig Tagen statt.


    Art. 26
    Der Föderationsrat wählt einen Präsidenten, der nach seiner Ernennung für die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich ist.


    Art. 27
    Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Föderationsrat getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Föderationsrates zur Verantwortung gezogen werden.


    Teil 4: Der Präsident der Föderation


    Art. 28
    Der Präsident ist Staatsoberhaupt der Föderation Turanischer Republiken und Symbol der nationalen Einheit. Er darf weder der Föderationsregierung noch dem Föderationsrate angehören und kein anderes besoldetes Amt auf Föderationsebene ausüben.


    Art. 29
    Der Präsident der Föderation wird von allen Bürgern über 18 Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation dauert 6 Monate. Anschließende Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


    Art. 30
    Der Präsident der Föderation ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Er schwört bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Föderation Turanischer Republiken wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    Art. 31
    Die Befugnisse des Präsidenten der Föderation werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen.


    Art. 32
    Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Föderation bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten.


    Art. 33
    Der Präsident der Föderation ist Oberbefehlshaber der turanischen Streitkräfte. Er kann die Befehls- und Kommandogewalt an den Föderationsminister der Verteidigung delegieren.


    Art. 34
    Der Präsident der Föderation ist oberster Repräsentant der Föderation Turanischer Republiken im Ausland.


    Art. 35
    Der Präsident der Föderation ernennt alle Beamten der Föderation, die Offiziere der Streitkräfte und die Richter des Obersten Föderationsgerichts, sofern er dieses Recht nicht an andere Behörden delegiert hat.


    Art. 36
    Der Präsident der Föderation hat das Recht, den Föderationsrat aufzulösen. Dies bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten. Eine Neuwahl hat innerhalb von einundzwanzig Tagen stattzufinden.


    Art. 37
    Der Föderationsrat kann den Präsidenten der Föderation wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes der Föderation Turanischer Republiken vor dem Obersten Föderationsgericht anklagen. Ebenso kann der Föderationsrat beim Obersten Föderationsgericht beantragen, den Präsidenten im Falle der Amtsunfähigkeit seines Amtes für verlustig zu erklären. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage oder des Antrages auf Feststellung der Amtsunfähigkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Föderationsrates. Stellt das Oberste Föderationsgericht fest, daß der Präsident der Föderation einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes schuldig oder zur Weiterführung des Amtes nicht fähig ist, kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.


    Teil 5: Die Föderationsregierung


    Art. 38
    Die Föderationsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und aus den Föderationsministern.


    Art. 39
    Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Präsidenten der Föderation vom Föderationsrate ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des Föderationsrates auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Präsidenten der Föderation zu ernennen.


    Art. 40
    Die Föderationsminister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen.


    Art. 41
    Die Föderationsregierung ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Der Ministerpräsident und die Föderationsminister leisten bei ihrem Amtsantritt den in Artikel 30 vorgesehenen Eid.


    Art. 42
    Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Präsidenten der Föderation die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Föderationsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.


    Art. 43
    Der Ministerpräsident ernennt einen der Föderationsminister zu seinem Stellvertreter.


    Art. 44
    Die Föderationsregierung hat den Präsidenten der Föderation regelmäßig über ihre Tätigkeit zu unterrichten.


    Art. 45
    Das Amt des Ministerpräsidenten oder eines Föderationsministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Föderationsrates, das Amt eines Föderationsministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Bis zum Amtsantritt einer neuen Föderationsregierung hat die Vorgängerregierung ihr Amt kommissarisch weiter zu führen.


    Teil 6: Gesetzgebung


    Art. 46
    Gesetzesvorlagen werden beim Föderationsrate von der Föderationsregierung, von Abgeordneten oder vom Volke durch Volksbegehren eingebracht. Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn sich mindestens drei Bürger daran beteiligen.


    Art. 47
    Die Föderationsgesetze werden vom Föderationsrate mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Präsidenten der Föderation zuzuleiten. Dies gilt auch für Verträge und Abkommen mit auswärtigen Staaten.


    Art. 48
    Die Föderationsverfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Föderationsrates.


    Art. 49
    Die Föderationsrepubliken haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht der Föderation Gesetzgebungsbefugnisse verleiht oder solange und soweit die Föderation von ihrem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.


    Art. 50
    Die Föderation hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
    1. die auswärtigen Angelegenheiten und die Landesverteidigung;
    2. die Staatsangehörigkeit und das Einwohnerwesen;
    3. das Föderationswahlrecht;
    4. die Rechtsverhältnisse der im Dienste der Föderation stehenden Personen und die Föderationsverwaltung;
    5. das Wirtschaftssystem und die Wirtschaftssimulation einschließlich des Wirtschaftsrechts;
    6. den Föderationshaushalt;
    7. das Steuersystem und die Föderationssteuern einschließlich des Zollwesens;
    8. den Grenzschutz und die nationale Sicherheit;
    9. das Kommunikationswesen einschließlich der Staatswebseiten und des Forums der Föderation;
    10. die Gerichtsverfassung, das allgemeine Straf- und Zivilrecht und den Strafvollzug;
    11. das Vereins- und Parteienrecht;
    12. die öffentliche Fürsorge;
    13. das Bildungswesen;
    14. die Orden und Ehrenzeichen der Föderation.


    Art. 51
    Die Föderationsrepubliken haben die ausschließliche Gesetzgebung über:
    1. das Wahlrecht der Föderationsrepubliken;
    2. die Rechtsverhältnisse der im Dienste der Republiken stehenden Personen und die republikanische Verwaltung;
    3. die Kultur;
    4. den Haushalt der Föderationsrepubliken;
    5. die republikanischen Steuern;
    6. das allgemeine Polizeiwesen;
    7. die Gerichte der Föderationsrepubliken;
    8. die kommunale Selbstverwaltung;
    9. die Wirtschaftsförderung;
    10. die Orden und Ehrenzeichen der Republiken.


    Art. 52
    Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Präsidenten der Föderation geprüft, nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Ein Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Präsident der Föderation es bestimmt. Er muß dies in jedem Falle tun, wenn es sich um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt. Ein solches Gesetz gilt dann als beschlossen, wenn ihm im Rahmen des Volksentscheids eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.


    Art. 53
    Ein Föderationsgesetz darf weder der Verfassung, noch anderen Föderationsgesetzen oder dem allgemeinen Sittengesetz widersprechen.


    Teil 7: Rechtsprechung


    Art. 54
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie wird durch das Oberste Föderationsgericht und durch die Gerichte der Föderationsrepubliken ausgeübt.


    Art. 55
    Das Oberste Föderationsgericht entscheidet:
    1. über die Auslegung dieser Verfassung;
    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder republikanischem Recht mit dieser Verfassung;
    3. als oberste richterliche Instanz der Föderation Turanischer Republiken;
    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn kein zuständiges Gericht der Föderationsrepubliken besteht.


    Art. 56
    Die Richter des Obersten Föderationsgerichtes werden auf Vorschlag des Präsidenten der Föderation vom Föderationsrate gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Föderationsrates auf sich vereinigt. Die Gewählten sind vom Präsidenten der Föderation zu ernennen.


    Art. 57
    Alle Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und dem Gesetz unterworfen.


    Art. 58
    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


    Teil 8: Ausnahmezustand


    Art. 59
    Die Feststellung, daß die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Ausnahmezustand), trifft der Präsident der Föderation. Dies bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten.


    Art. 60
    Nach Verhängung des Ausnahmezustandes kann jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.


    Art. 61
    Im Rahmen des Ausnahmezustandes können die Grundrechte gemäß den Artikeln 2-9 außer Kraft gesetzt werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.


    Art. 62
    Während der Dauer des Ausnahmezustandes werden die Gesetze abweichend von Artikel 47 von der Föderationsregierung beschlossen und vom Präsidenten der Föderation nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Ein solches Gesetz darf diese Verfassung weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft setzen und verliert nach Ende des Ausnahmezustandes seine Gültigkeit.


    Art. 63
    Die während des Ausnahmezustandes ablaufende Wahlperiode des Föderationrates endet einundzwanzig Tage nach Beendigung des Ausnahmezustandes. Die im Ausnahmezustand ablaufende Amtszeit des Präsidenten der Föderation sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Ministerpräsidenten enden einen Monat nach Beendigung des Ausnahmezustandes.


    Art. 64
    Der Ausnahmezustand ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.


    Teil 9: Schlußbestimmungen


    Art. 65
    Bürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die turanische Staatsangehörigkeit besitzt.


    Art. 66
    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


    Art. 67
    Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht. Recht, das als Föderationsrecht erlassen worden ist, aber nicht mehr als Föderationsrecht erlassen werden könnte, gilt als Föderationsrecht fort. Es kann durch republikanisches Recht ersetzt werden.


    Art. 68
    Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.


    Art. 69
    Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Turanischen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.