Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung (Wehrverfassung)

  • Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung (Wehrverfassung)


    Teil I
    Grundlegende Bestimmungen


    § 1) Die turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Föderation Turanischer Republiken bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Föderation und des Ministerpräsidenten.


    § 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Föderationsarmee.


    § 3) Die Föderationsarmee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine.


    Teil II
    Oberste Kommandobehörden


    § 4) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Leiter der Wehrverwaltung und politisch Verantwortlicher für das gesamte Verteidigungswesen ist der Föderationsminister der Verteidigung.


    § 5) An der Spitze der drei Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Föderation ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.


    § 6) Der militärischen Planung dient der Führungsstab der Streitkräfte. Er besteht aus dem vom Präsidenten der Föderation ernannten Chef des Führungsstabes und aus den Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.


    Teil III
    Wehrverwaltung und Kommandostruktur


    § 7) Das Staatsgebiet der Föderation Turanischer Republiken gliedert sich in sieben Wehrkreise, an deren Spitze ein vom Präsidenten der Föderation ernannter Befehlshaber im Wehrkreis mit einem ihm beigeordneten Wehrkreiskommando steht. Die Wehrkreise sind die Träger der territorialen Wehrverwaltung.


    § 8) Die Befehls- und Kommandostruktur sowie die Zusammensetzung der einzelnen Waffengattungen der Teilstreitkräfte wird durch eine Rechtsverordnung der Föderationsregierung festgelegt, die der Zustimmung des Föderationsrates bedarf. Sie hat sich dabei an den gewachsenen militärischen Strukturen Turaniens zu orientieren.


    Teil IV
    Mannschaftsstärke und Ausrüstung


    § 9) Die Mannschaftsstärke der Streitkräfte sowie deren Ausrüstung wird durch eine Rechtsverordnung der Föderationsregierung festgesetzt, die der Zustimmung des Föderationsrates bedarf.


    § 10) Das Großgerät der Streitkräfte kann frühestens nach einer Dienstzeit von 25 Jahren außer Dienst gestellt und durch neues Großgerät ersetzt werden. Eine technische Modernisierung oder Reparatur des aktiven Großgeräts ist hiervon nicht betroffen.


    § 11) Für eine Erweiterung der Mannschaftsstärke sowie der Ausrüstung der Streitkräfte gilt §9 entsprechend.


    Teil V
    Mobilmachung


    § 12) Ordnet der Präsident der Föderation im Falle einer Turanien unmittelbar betreffenden internationalen Krise die Mobilmachung der Streitkräfte an, so haben sich alle Angehörigen der Reservetruppen spätestens 48 Stunden nach Anordnung der Mobilmachung bei ihren Einheiten dienstfertig einzufinden.


    § 13) Als Reservist gilt, wer mindestens über eine militärische Grundausbildung verfügt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Offiziere der Reserve gilt entsprechendes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.


    § 14) Wird die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden, sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Teil VI
    Militärische Einsätze


    § 15) Die Föderationsarmee darf innerhalb Turaniens nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Föderation zum Einsatz gebracht werden. Dies stellen der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident gemäß den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Bestimmungen einstimmig fest.


    § 16) Abweichend von §15 sind solche Einsätze der Föderationsarmee möglich, die der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen sowie Einsätze, die durch Beistands- und Militärbündnisse mit anderen Staaten legitimiert werden. Über einen Einsatz entscheidet der Föderationsrat mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 17) Der Einsatz der turanischen Kriegsflotte in internationalen Gewässern sowie mit Zustimmung des jeweiligen Staates auch in dessen Hoheitsgebiet ist ohne besondere Genehmigung möglich. Es gilt der übliche Befehlsweg. Ein solcher Einsatz darf jedoch nicht kriegerischer Natur sein.


    Teil VII
    Schlussbestimmungen


    § 18) Der Präsident der Föderation setzt die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest und erlässt die Bestimmungen über die Uniformen der Teilstreitkräfte.


    § 19) Der Präsident der Föderation kann die Ausübung seiner in diesem Gesetz bestimmten Befugnisse auf andere Behörden übertragen. In keinem Fall aber darf er die Befehls- und Kommandogewalt übertragen.


    § 20) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Gesetz über die Streitkräfte der Föderation (Streitkräftegesetz) i.d.F. vom 12.07.2005 und das Turanische Flottengesetz i.d.F. vom 30.06.2005 ihre Gültigkeit.


    § 21) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Der Präsident der Föderation