Gesetz über den Turanischen Föderationsrat

  • Gesetz über den Turanischen Föderationsrat
    -Föderationsratsgesetz (FödRG)-


    Teil 1 - Wahl


    § 1 Wahlzeitpunkt
    Die regelmäßige Wahl des Föderationsrats findet spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Legislaturperiode des bestehenden Föderationsrats statt. Artikel 25 der Föderationsverfassung bleibt davon unberührt. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter bestimmt und spätestens 2 Wochen vor dem Termin bekannt gegeben.


    § 2 Einheitlicher Wahltermin
    Die Wahl der Volksvertreter und der Repräsentanten finden gleichzeitig statt.


    § 3 Wahlleiter der Föderation
    (1) Der Präsident der Föderation übt die Funktion des Wahlleiters für die Wahl zum Föderationsrat aus. Er kann dieses Amt einem wahlberechtigten Bürger der Föderation mit dessen Zustimmung für eine Wahl übertragen.
    (2) Der Wahlleiter der Föderation ist für die Durchführung der Wahl der Volksvertreter und die Überwachung der Wahl der Repräsentanten verantwortlich. Er erstellt das Wählerverzeichnis mit der Zuordnung der stimmberechtigten Einwohner zu den einzelnen Föderationsrepubliken entsprechend ihrem letzten bekannten Hauptwohnsitz.


    §4 Wahlverfahren für Volksvertreter
    (1) Die Zahl der zu wählenden Volksvertreter wird vom Wahlleiter unter Beachtung von Artikel 23 der Föderationsverfassung ermittelt und mit dem Wahltermin bekannt gegeben.
    (2) Der Abstimmungszeitraum beträgt 7 Tage.
    (3) Die Volksvertreter werden direkt nach dem Verhältniswahlrecht gewählt.
    (4) Jeder Wähler hat soviel Stimmen wie Volksvertreter zu wählen sind, welche er beliebig auf die Bewerber verteilen kann, wobei kein Bewerber mehr als 3 Stimmen erhalten darf. Stimmabgaben, welche dieser Bestimmung widersprechen, sind insgesamt ungültig.
    (5) Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen. Haben zwei oder mehrere Bewerber dieselbe Anzahl an Stimmen erhalten, so ziehen sie auch dann in den Föderationsrat ein, wenn sie durch die Anzahl der erhaltenen Stimmen zum Einzug berechtigt sind, die gemäß Absatz 1 ermittelte Anzahl der Volksvertreter dadurch aber überschritten wird.
    (6) Welche Bewerber gewählt wurden, ermittelt der Wahlleiter der Föderation. Er gibt dies den betroffenen Bewerbern bekannt und veröffentlicht die Ergebnisse.


    § 5 Wahlverfahren für Repräsentanten
    Die Repräsentanten im Föderationsrat werden auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften der einzelnen Föderationsrepubliken gewählt. Die Wahlverfahren müssen demokratischen Grundprinzipien genügen und unterliegen der Überwachung durch den Wahlleiter der Föderation. Die zuständigen Stellen der Föderationsrepubliken geben die Ergebnisse der Repräsentantenwahlen dem Wahlleiter der Föderation bekannt, welcher sie veröffentlicht.


    Teil 2 - Mandats- und Stimmzuteilung


    § 6 Mitgliedschaft im Föderationsrat
    (1) Volksvertreter, welche nach §4 Absatz 5 gewählt sind, werden Mitglied des Föderationsrats.
    (2) Repräsentanten, welche nach den Bestimmungen der jeweiligen Föderationsrepubliken gewählt sind, werden Mitglied des Föderationsrats.
    (3) Mitglieder des Föderationsrats, welche den ihnen obliegenden Pflichten nicht mehr nachkommen können, sind berechtigt, ihr Mandat niederzulegen und aus dem Föderationsrat auszuscheiden.
    (4) Mit dem Verlust des passiven Wahlrechts verliert ein Mitglied des Föderationsrats unmittelbar sein Mandat und scheidet aus dem Föderationsrat aus.


    § 7 Nachfolgemitglieder
    (1) Scheidet ein Volksvertreter aus dem Föderationsrat aus und sinkt damit die Zahl der Volksvertreter unter die bei der letzten Wahl gemäß §4 Absatz 1 bestimmte Zahl der Volksvertreter, wird derjenige Bewerber der letzten Wahl Mitglied des Föderationsrats, der von den nicht gewählten Bewerbern die meisten Stimmen erhielt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber findet umgehend eine Stichwahl statt. Sind keine Bewerber gemäß Satz 1 mehr vorhanden, verfällt das Mandat.
    (2) Scheidet ein Repräsentant aus dem Föderationsrat aus, ist von der betroffenen Föderationsrepublik ein neuer Vertreter zu bestimmen. Die Wahlbestimmungen der Föderationsrepubliken können die Bestimmung eines Nachfolgers bereits zum Zeitpunkt einer Wahl beinhalten. Entsendet eine Föderationsrepublik keinen Nachfolger für ihren ausgeschiedenen Repräsentanten, verfällt das Mandat.


    § 8 Stimmverteilung
    (1) Die Mitglieder des Föderationsrats verfügen insgesamt über 120 Stimmen, von denen jeweils die Hälfte den Volksvertretern und den Repräsentaten zusteht.
    (2) Die Verteilung der Stimmen der Volksvertreter erfolgt im Verhältnis zu den erreichten Stimmen bei der Wahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Hierzu werden nur die Stimmen der gewählten Volksvertreter beachtet.
    (3) Die Verteilung der Stimmen der Repräsentanten erfolgt unter Beachtung der stimmberechtigten Einwohner der Föderationsrepubliken. Hierbei erhält jeder Repräsentant unabhängig von der Einwohnerzahl 10 Stimmen (Feststimmen). Nach Abzug der Feststimmen aller Repräsentanten werden die restlichen Stimmen, welche ihnen nach Absatz 1 zustehen, entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der entsendenden Föderationsrepubliken nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt.
    (4) Die Stimmzuteilung wird durch den Wahlleiter ermittelt, den Volksvertretern und Repräsentanten mitgeteilt und veröffentlicht.
    (5) Nachfolgemitglieder des Föderationsrats gemäß § 7 erhalten die Stimmen des ausscheidenden Mitglieds, welches sie ersetzen. Stimmen von Mitgliedern, welche ohne Nachfolger aus dem Föderationsrat ausscheiden, werden nicht wieder vergeben. Eine Neuverteilung der Stimmen findet nicht statt.


    Teil 3 - Wahlanfechtung, Wahlprüfung


    § 9 Anfechtungsberechtigte


    (1) Eine Wahl zum Föderationsrat können anfechten:
    a) jeder nicht gewählte Bewerber,
    b) jede Föderationsrepublik durch ihren Regierungschef,
    c) der Wahlleiter der Föderation,
    d) die Föderationsregierung durch den Ministerpräsidenten,
    e) 3 Wahlberechtigte mit einem gemeinsamen Anfechtungsgrund.
    (2) Die Anfechtung ist mit Begründung und unter Anführung der Rechtsvorschriften, gegen welche verstoßen sein soll, öffentlich beim Wahlleiter der Föderation einzureichen.
    (3) Eine Anfechtung ist nur binnen 5 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter der Föderation, spätestens bis zur Konstituierung des neuen Föderationsrats möglich.


    § 10 Wahlprüfung
    (1) Über die Anfechtung einer Wahl zum Föderationsrat entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
    (2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus dem Wahlleiter der Föderation, dem Vorsitzenden Richter am Obersten Föderationsgericht und dem amtierenden Föderationsratspräsidenten. Der Wahlprüfungssausschuss kann weitere Mitglieder hinzuziehen, die Gesamtzahl der Mitglieder muss jedoch stets ungerade sein.
    (3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt geheim und beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.


    § 11 Entscheidung zur Wahlprüfung
    (1) Der Wahlprüfungsausschuss kann nur folgende Entscheidungen treffen:
    a) Annulierung der gesamten Föderationsratswahl und Anordnung der Wiederholung der gesamten Wahl,
    b) Annulierung der Wahl eines oder mehrerer Repräsentanten und Anordnung der Wiederholung der Wahl in den betroffenen Föderationsrepubliken,
    c) Annulierung der Wahl aller Volksvertreter und Anordnung der Wiederholung der Wahl aller Volksvertreter,
    d) Feststellung, ob ein Bewerber gewählt wurde und damit als Volksvertreter Mitglied des Föderationsrats geworden ist,
    e) Berichtigung fehlerhaft bestimmter Sitzzuteilungen.
    (2) Die Entscheidung des Wahlprüfungsauschusses ist endgültig.
    (3) Die Entscheidung ist dem Einreicher der Anfechtung mitzuteilen und zu veröffentlichen.


    Teil 5 - Konstituierung


    § 12 Erste Einberufung
    Der Präsident der Föderation beruft den neu gewählten Föderationsrat frühestens 3, spätestens 7 Tage nach Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses zu seiner ersten Sitzung ein. Er leitet diese Sitzung bis zum Abschluss der Wahl und Ernennung des Präsidenten des Föderationsrats.


    § 13 Eidesleistung
    Alle Mitglieder des Föderationsrats leisten zu Beginn der ersten Sitzung den Eid gemäß Artikel 30 der Föderationsverfassung. Der neue Föderationsrat ist nach Eidesleistung durch alle Mitglieder konstituiert.


    § 14 Wahl des Föderationsratspräsidenten
    Der Präsident der Föderation leitet unmittelbar nach der Konstituierung die Wahl des Präsidenten des Föderationsrats ohne Aussprache ein. Vorschlagsberechtigt dazu sind alle Mitglieder des Föderationsrats. Gewählt ist der Bewerber, welcher die Mehrheit der Stimmen der Föderationsratsmitglieder auf sich vereinigen kann. Sollte kein Bewerber die absolute Mehrheit erreichen, wird die Wahl so lange wiederholt, bis ein Präsident gewählt ist. Dabei scheidet bei jedem neuen Wahlgang jeweils der Bewerber aus, der im vorherigen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat. Nach der Wahl und Ernennung des Präsidenten des Föderationsrat übernimmt dieser sein Amt gemäß Artkel 26 der Föderationsverfassung.


    Teil 4 - Stimmabgabe


    § 15 Geteilte Stimmabgabe
    Die Volksvertreter im Föderationsrat können bei Abstimmngen und Wahlen im Föderationsrat die ihnen zugeteilten Stimmen verteilt abgeben.


    § 16 Einheitliche Stimmabgabe
    Die Repräsentanten im Föderationsrat dürfen bei Abstimmungen und Wahlen im Föderationsrat die ihnen zugeteilten Stimmen nur einheitlich abgeben.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen


    § 17 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seine Verkündigung in Kraft.


    §18 Andere Rechtsvorschriften
    Mit Inkrafttreten diese Gesetzes treten außer Kraft:
    - Gesetz über den Turanischen Föderationsrat (i.d.F. vom 24.06.2004),
    - Turanisches Wahlgesetz (i.d.F. vom 01.05.2005).


    Der Präsident der Föderation:


    Der Ministerpräsident:
    Sigurd Thorwald