ZitatAlles anzeigenGesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation
-Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetz (GesOrgG)-
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Gründung und die Aufgaben von gesellschaftlichen Organisationen auf dem Staatsgebiet der Föderation Turanischer Republiken.
§ 2 Definition
Gesellschaftliche Organisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch die Föderation als Zentralverbände für bestimmte Sachgebiete oder Personengruppen eingerichtet werden. Sie verwalten sich nach Maßgabe der Gesetze selbst.
§ 3 Satzungen
Jede gesellschaftliche Organisation gibt sich eine Satzung, die ihre innere Verwaltung und Struktur regelt. Sie muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
§ 4 Namen
Gesellschaftliche Organisationen tragen den Namensbestandteil Föderationsverband bzw. Föderationsvereinigung. Diese Namensbestandteile sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von gesellschaftlichen Organisationen getragen werden.
§ 5 Arbeitnehmerschaft
(1) Als Zentralverband der turanischen Angestellten und Arbeiter besteht die Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer (FTA).
(2) Hauptaufgaben der FTA und ihrer Gliederungen sind die Aushandlung von Tarifverträgen und die Interessenvertretung der turanischen Arbeitnehmerschaft.
(3) Jeder turanische Arbeitnehmer muss Mitglied der FTA sein.
§ 6 Wirtschaft
(1) Auf dem Gebiete der Wirtschaft besteht der Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft (FTW) als Zentralverband der turanischen Arbeitgeber und Unternehmen. Er gliedert sich in Fachverbände der einzelnen Wirtschaftszweige.
(2) Hauptaufgaben des FTW und seiner Fachverbände sind die Aushandlung von Tarifverträgen und die Interessenvertretung der turanischen Wirtschaft.
(3) Jedes auf dem Staatsgebiet der Föderation tätige Unternehmen muss Mitglied des FTW sein.
§ 7 Sport
(1) Auf dem Gebiete des Sportwesens besteht der Föderationsverband des Turanischen Sports (FTS) als Zentralverband der turanischen Sportvereine. Er gliedert sich in Fachverbände der einzelnen Sportarten.
(2) Hauptaufgaben des FTS und seiner Fachverbände sind die Ausrichtung sportlicher Turniere und Ligen und die Koordinierung und Förderung des turanischen Sportwesens in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Föderationsministerium.
(3) Turanische Sportvereine, die an vom FTS oder seinen Fachverbänden ausgerichteten Turnieren oder Ligen teilnehmen möchten, müssen Mitglied des FTS sein.
§ 8 Aufgaben
Bestehenden gesellschaftlichen Organisationen können durch Rechtsverordnung der Föderationsregierung, die der Zustimmung durch den Föderationsrat bedarf, weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 9 Gründung
Weitere gesellschaftliche Organisationen können durch Gesetz eingerichtet werden.
§ 10 Föderationstreue
Die gesellschaftlichen Organisationen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Treue gegenüber den Gesetzen und der Föderation verpflichtet. Handeln sie dem zuwider oder können sie die ihnen obliegenden Aufgaben nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen über den Föderationszwang entsprechend.
§ 11 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Ministerpräsident
Novenius Titus
Der Präsident der Föderation
Attila Saxburger
Gesellschaftliche Organisationen Gesetz
- Attila Saxburger
- Geschlossen