Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung der turanischen Föderation

  • Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung der Turanischen Föderation
    2. Verfassungsänderungsgesetz


    § 1 – Verfassungsänderung
    (1) Artikel 46 der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 1.11.2013 wird wie folgt neu gefasst:
    "Das Recht der Gesetzgebung liegt bei der Föderation, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder die Föderation die Länder im Zuge der Rahmengesetzgebung nicht zu eigener Gesetzgebung ermächtigt hat."
    (2) Artikel 47 der Verfassung der Turanischen Föderation wird wie folgt neu gefasst:
    "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
    1. die Landesverfassung;
    2. das Landeswahlrecht;
    3. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Landes stehenden Personen und die Landesverwaltung;
    4. der Landeshaushalt;
    5. die Landessteuern;
    6. die Landespolizei;
    7. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
    8. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
    9. die kommunale Selbstverwaltung;
    10. das Kulturwesen;
    11. die regionale Wirtschaftsförderung;
    12. die Orden und Ehrenzeichen der Länder."
    (3) Nach Artikel 47 der Verfassung der Turanischen Föderation wird ein Artikel 47a eingefügt. Er hat folgenden Inhalt:
    "Unbeschadet des Artikels 47 kann die Föderation in folgenden Bereichen einen gesetzlichen Rahmen schaffen, an den die Länder gebunden sind:
    1. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
    2. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
    3. die kommunale Selbstverwaltung."


    § 2 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 13.05.2014



    Thor Odinsson
    - Präsident der Föderation -