Postgesetzänderungsgesetz

  • Gesetz zur Änderung des Postgesetzes- Postgesetzänderungsgesetz (PGÄG)


    § 1 - Änderung
    Paragraf 5 Absatz 2 des Gesetzes über das turanische Post- und Telekommunikationswesen i.d.F. vom 19.09.2013 wird wie folgt neu gefasst:
    "Postbezirke mit Postleitzahlen, die mit
    1. einer 1 beginnen, liegen im Gebiet Ostturanien;
    2. einer 2 oder einer 3 beginnen, liegen im Gebiet Großturanien;
    3. einer 4 beginnen, liegen im Gebiet Kleinturanien;
    4. einer 5 beginnen, liegen im Gebiet Nordturanien;
    5. einer 6 beginnen, liegen im Gebiet Westturanien;
    6. einer 7 beginnen, liegen auf der Insel Neuturanien;
    7. einer 8 beginnen, liegen in der Republik Schwion;
    8. einer 9 beginnen, liegen im Estado de San Bernardo und in Ascaaron."


    § 2 - Erweiterung
    Nach Paragraf 5 des Gesetzes über das turanische Post- und Telekommunikationswesen wird ein neuer Paragraf 5a eingefügt. Dieser trägt den Titel "Telefonvorwahlen" und hat den folgenden Wortlaut:
    "(1) Die gemäß Paragraf 5 eingerichteten Postbezirke sind zugleich Telefonbezirke. Jedem Telefonbezirk ist eine nur einmal vorkommende Telefonvorwahl zugeordnet.
    (2) Die Telefonvorwahl entspricht der Postleitzahl. Ihr geht eine Null voran.
    (3) Telefonvorwahlen enden auch dann nicht auf mehr als einer Null, wenn die entsprechende Postleitzahl auf mehr als einer Null endet."


    § 3 - Gesetzesvollzug
    Nach dem neuen Paragrafen 5a des Gesetzes über das turanische Post- und Telekommunikationswesen wird ein neuer Paragraf 5b eingefügt. Dieser trägt den Titel "Gesetzesvollzug" und hat den folgenden Wortlaut:
    "Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Föderationsminister des Inneren. Er legt die Postbezirke gemäß Paragraf 5 Absatz 1 durch Verordnung fest. Die Verordnung bedarf der Zustimmung durch die Nationalversammlung."


    § 4 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 01.11.2014,



    Thor Odinsson
    - Präsident der Föderation -