Grundlagenvertrag mit der Republik Victorien

  • Grundlagenvertrag zwischen der
    Turanischen Föderation
    und der
    Republic of Victoria


    §1
    Die Republic of Victoria und die Turanische Föderation erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    Die Republic of Victoria und die Turanische Föderation nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.


    §2a
    Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Allerdings dürfen die Botschaften durch die Behörden des aufnehmenden Staates bzw. deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Staates betreten werden.


    §3
    Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern.
    Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.


    §4
    Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5
    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §6
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.



    Thor Odinsson
    - Präsident der Föderation -