Grundlagenvertrag mit dem Königreich beider Archipele

  • Grundlagenvertrag


    §1
    Das Königreich beider Archipele und die Turanische Föderation erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    Das Königreich beider Archipele und die Turanische Föderation nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.


    §3
    Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Allerdings dürfen die Botschaften durch die Behörden des aufnehmenden Staates bzw. deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Staates betreten werden.


    §4
    Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten, den Handel und Personenverkehr zwischen den Vertragspartnern zu ermöglichen und zu fördern.


    §5
    Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konflikts mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §6
    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des jeweils anderen Staates zuwiderlaufen.


    §7
    Dieser Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §8
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.




    Thor Odinsson
    - Präsident der Föderation -