Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Nugensil und der Turanischen Föderation

  • Das Außenministerium übermittelt dem Präsidenten Präsidenten der Nationalversammlung den Grundlagenvertrag und es wird die Aussprache beantragt.

    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Nugensil und der Turanischen Föderation


    Ihre Exzellenz, die Ministerpräsidentin des Königreiches Nugensil und ihre Exzellenz, die Präsidentin der Turanischen Föderation sind zu der folgenden Vereinbarung gekommen:


    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit


    1. Das Königreich Nugensil und die Turanische Föderation erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.


    2. Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich, ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.



    § 2 Errichtung von Botschaften


    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen die nach dem Völkergewohnheitsrecht übliche diplomatische Immunität.


    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.


    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.



    § 3 Reise- und Warenfreiheit


    1. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.



    § 4 Gültigkeit und Kündigung


    1. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.


    2. Die Regierungen vereinbaren, diese Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann sie von einer der Regierungen nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.


    Unterzeichner:

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation