Beiträge von Miguel de Rivera

    Zitat

    Original von Comandante Tauranga
    Nicht die Regierung, señor, hat die Mehrheit übernommen, sondern die Thorwald-Franke-Gruppe. Sie haben aber recht: Das Statuto ist nicht mehr unbedingt nötig. Lassen Sie uns also eine Verfassung erarbeiten. Ob als Gliedstaat der Republik oder der Union oder der Föderation, ist doch zunächst egal. Daher noch einmal meine Frage: Wie sollen wir die Einrichtungen des Staates nennen?


    Si. Man kann es auch einfach mit einer Formulierung umgehen.


    "San Bernardo ist ein Estado libre und Teil des Turanischen Vaterlandes.


    Das Parlament ist die Cortes Generales.


    Der Regierungschef ist gleichzeitig Staatsoberhaupt und wird als Presidente del Gobierno bezeichnet.

    Nun ja. Wenn ich ehrlich bin, würde ich das Statuto General entfallen lassen. War es denn nicht so, dass die Turanische Regierung der Mehrheit übernommen hatte.


    Ich würde sagen, wir schreiben eine neue Verfassung als "Unionsmitglied". D.h. wir warten, bis sich die Nationalversammlung auf etwas geeinigt hat und dann machen wir weiter. es bringt doch nichts, wenn wir jetzt hektisch werden und in ein paar Wochen wieder rumbasteln müssen.

    Statuto General


    Primera Parte - Erster Abschnitt
    Grundlagen der O.C.O.


    Artículo I
    Die Organización Comercial Oceánica de San Bernardo, kurz O.C.O., ist eine weltweit tätige Handelsgesellschaft. Ihr Hauptsitz ist Bahía de Flores (vormals Großfriedrichsburg) auf der Isla San Bernardo.


    Artículo II
    Die O.C.O. übernimmt die Geschäfte und die Liegenschaften der früheren Kaiserlich-Oceanischen Compagnie auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego.


    Artículo III
    Gremien der O.C.O. im Sinne dieses Statuto General sind das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und die Asamblea General (Generalversammlung).


    Segunda Parte - Zweiter Abschnitt
    Das Comité Ejecutivo General


    Artículo IV
    Vorstand der O.C.O. ist das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium). Es besteht auf dem Generaldirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Direktoren als Beisitzern.


    Artículo V
    Das Comité Ejecutivo General vertritt die O.C.O. nach außen und führt ihre Geschäfte. Hierzu ist es ermächtigt, Richtlinien und Verordnungen zu erlassen und Geschäftsverträge mit anderen Firmen abzuschließen.


    Artículo VI
    Der Generaldirektor und die beiden Direktoren werden für eine Amtszeit von jeweils drei Monaten in einzelnen Wahlen von der Asamblea General (Generalversammlung) bestimmt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.


    Tercera Parte - Dritter Abschnitt
    Die Asamblea General


    Artículo VII
    Die Asamblea General (Generalversammlung) ist die Hauptversammlung aller Ciudadanos des Estado. Jeder Ciudadano ist berechtigt, an ihren Sitzungen teilzunehmen.


    Artículo VIII
    Die Asamblea General (Generalversammlung) tagt unter dem Vorsitz ihres für die Dauer von sechs Monaten mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Presidente ständig.


    Artículo IX
    Das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) ist verpflichtet, der Asamblea General (Generalversammlung) mindestens einmal in drei Monaten Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.


    Artículo X
    Dem Generaldirektor oder einem Direktor kann mit der absoluten Mehrheit der Asamblea General (Generalversammlung) das Misstrauen ausgesprochen werden. Er muss dann zurücktreten.


    Cuarto Parte - Vierter Abschnitt
    Der Estado de San Bernardo


    Artículo XI
    Die Liegenschaften der O.C.O. auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego bilden in ihrer Gesamtheit den Estado de San Bernardo.


    Artículo XII
    Die politische Vertretung des Estado de San Bernardo im obliegt dem Generaldirektorium. Der Generaldirektor ist hierbei der erste Repräsentant.


    Artículo XIII
    Der Estado de San Bernardo gliedert sich in die neun Comunidades (Gemeinschaften) Bahía de Flores, San Sebastián, Ciudad del Sur, Mataram, Rabaul, Rotorua, Samotoa, Taranaki und Wanaga. Jede Comunidad (Gemeinschaft) wird von einem Alcalde (Bürgermeister) geleitet. Der Alcalde (Bürgermeister) wird von den Ciudadanos (Bürger) der jeweiligen Comunidad (Gemeinschaft) mit der Mehrheit der Stimmen gewählt.


    Artículo XIV
    Alle Bewohner der Inseln San Bernardo und Isla de Fuego sind Ciudadanos (Bürger) des Estado de San Bernardo.


    Artículo XV
    Gesetze des Estado de San Bernardo werden vom Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) in die Asamblea General (Generalversammlung) eingebracht und von ihr mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen.


    Artículo XVI
    Verträge des Estado de San Bernardo mit auswärtigen Staaten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Asamblea General (Generalversammlung) der O.C.O.


    Artículo XVII
    Die ständigen Vertreter des Estado de San Bernardo bei auswärtigen Staaten heißen Embajador del Estado (Botschafter des Staates). Sie werden vom Generaldirektorium einvernehmlich ernannt und entlassen.


    Quinto Parte - Fünfter Abschnitt
    Schlussbestimmungen


    Artículo XVIII
    Änderungen an diesem Statuto General bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Genehmigung durch zwei Drittel der Asamblea General (Generalversammlung).

    Statuto General


    Primera Parte - Erster Abschnitt
    Grundlagen der O.C.O.


    Artículo I
    Die Organización Comercial Oceánica de San Bernardo, kurz O.C.O., ist eine weltweit tätige Handelsgesellschaft. Ihr Hauptsitz ist Bahía de Flores (vormals Großfriedrichsburg) auf der Isla San Bernardo.


    Artículo II
    Die O.C.O. übernimmt die Geschäfte und die Liegenschaften der früheren Kaiserlich-Oceanischen Compagnie auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego.


    Artículo III
    Gremien der O.C.O. im Sinne dieses Statuto General sind das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und die Asamblea General (Generalversammlung).


    Segunda Parte - Zweiter Abschnitt
    Das Comité Ejecutivo General


    Artículo IV
    Vorstand der O.C.O. ist das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium). Es besteht auf dem Generaldirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Direktoren als Beisitzern.


    Artículo V
    Das Comité Ejecutivo General vertritt die O.C.O. nach außen und führt ihre Geschäfte. Hierzu ist es ermächtigt, Richtlinien und Verordnungen zu erlassen und Geschäftsverträge mit anderen Firmen abzuschließen.


    Artículo VI
    Der Generaldirektor und die beiden Direktoren werden für eine Amtszeit von jeweils drei Monaten in einzelnen Wahlen von der Asamblea General (Generalversammlung) bestimmt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.


    Tercera Parte - Dritter Abschnitt
    Die Asamblea General


    Artículo VII
    Die Asamblea General (Generalversammlung) ist die Hauptversammlung aller Accionistas (Gesellschafter) der O.C.O. Jeder Accionista ist berechtigt, an ihren Sitzungen teilzunehmen.


    Artículo VIII
    Die Asamblea General (Generalversammlung) tagt unter dem Vorsitz ihres für die Dauer von sechs Monaten mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Presidente ständig.


    Artículo IX
    Das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) ist verpflichtet, der Asamblea General (Generalversammlung) mindestens einmal in drei Monaten Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.


    Artículo X
    Dem Generaldirektor oder einem Direktor kann mit der absoluten Mehrheit der Asamblea General (Generalversammlung) das Misstrauen ausgesprochen werden. Er muss dann zurücktreten.


    Cuarto Parte - Vierter Abschnitt
    Der Estado de San Bernardo


    Artículo XI
    Die Liegenschaften der O.C.O. auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego bilden in ihrer Gesamtheit den Estado de San Bernardo.


    Artículo XII
    Die politische Vertretung des Estado de San Bernardo im Ausland obliegt dem Generaldirektorium. Der Generaldirektor ist hierbei der erste Repräsentant.


    Artículo XIII
    Der Estado de San Bernardo gliedert sich in die neun Comunidades (Gemeinschaften) Bahía de Flores, San Sebastián, Ciudad del Sur, Mataram, Rabaul, Rotorua, Samotoa, Taranaki und Wanaga. Jede Comunidad (Gemeinschaft) wird von einem Alcalde (Bürgermeister) geleitet. Der Alcalde (Bürgermeister) wird von den Ciudadanos (Bürger) der jeweiligen Comunidad (Gemeinschaft) mit der Mehrheit der Stimmen gewählt.


    Artículo XIV
    Alle Bewohner der Inseln San Bernardo und Isla de Fuego sind Ciudadanos (Bürger) des Estado de San Bernardo.


    Artículo XV
    Gesetze des Estado de San Bernardo werden vom Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) in die Asamblea General (Generalversammlung) eingebracht und von ihr mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen.


    Artículo XVI
    Verträge des Estado de San Bernardo mit auswärtigen Staaten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Asamblea General (Generalversammlung) der O.C.O.


    Artículo XVII
    Die ständigen Vertreter des Estado de San Bernardo bei auswärtigen Staaten heißen Embajador del Estado (Botschafter des Staates). Sie werden vom Generaldirektorium einvernehmlich ernannt und entlassen.


    Quinto Parte - Fünfter Abschnitt
    Schlussbestimmungen


    Artículo XVIII
    Änderungen an diesem Statuto General bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Genehmigung durch zwei Drittel der Asamblea General (Generalversammlung).