ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
der Assoziierungsvertrag zwischen dem Estado de San Bernardo und der Föderation wurde von Asamblea General in der folgenden Fassung gebilligt. Bedauerlicherweis ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, dass meine Person diese Lange Reise gegenwärtig antritt. Daher übermittle ich Ihnen hiermit eine ausgefertigte Fassung des Vertrages. Ich würde mich jedoch freuen, wenn es möglich wäre unserem Mutterland einen Besuch abzustatten, sobald bei Ihnen die gegenwärtigen Wahlen abgeschlossen sind.
Hochachtungsvoll
Miguel de Rivera
Generaldirektor der O.C.O. de San Bernardo
Erster Repräsentant des Estado de San Bernardo
ZitatAlles anzeigenAssoziierungsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Estado de San Bernardo
Die Föderation Turanischer Republiken
vertreten durch den Präsidenten der Föderation
- nachfolgend Föderation genannt -
und
der Estado de San Bernardo
vertreten durch das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) der Organización Comercial Oceánica de San Bernardo (OCO)
- nachfolgend San Bernardo genannt -
schließen folgenden Vertrag:
§ 1 Assoziierung
Der Estado de San Bernardo wird in die Föderation Turanischer Republiken assoziiert. Er wird völkerrechtlich Teil der Föderation und erhält den Status eines autonomen turanischen Überseegebietes. Die offizielle Bezeichnung lautet "Turanisches Überseegebiet Estado de San Bernardo", das Landeskürzel ESB (TUR).
§ 2 Status
San Bernardo wird keine Föderationsrepublik im Sinne der turanischen Föderationsverfassung, sondern behält seine innere Souveränität und weitgehende Autonomierechte.
§ 3 Staatsführung
Innerhalb der Föderation untersteht San Bernardo direkt dem Präsidenten der Föderation. Dieser wird Staatsoberhaupt San Bernardos. Als Vertreter des Präsidenten kann dieser einen Föderationskommissar ernennen, welcher alle Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes in San Bernardo wahrnimmt.
§ 4 Gültigkeit von Rechtsvorschriften und weiteren Rechten
(1) Alle vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags gültigen Rechtsvorschriften, Souveränitätsrechte sowie staatlichen, politischen und gesellschaftlichen Strukturen des Estado de San Bernardos bleiben grundsätzlich auf dem Gebiet San Bernardos gültig und in Kraft. Ausnahmen davon sind abschließend in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
(2) Turanisches Föderationsrecht in folgenden Bereichen wird sofort unmittelbar geltendes Recht auf dem Gebiet San Bernardos:
(a) Grundrechte und -pflichten gemäß Teil 1 der Föderationsverfassung,
(b) Turanisches Staatsbürgerschaftsrecht,
(c) Rechtsvorschriften betreffend die Landesverteidigung,
(d) Rechtsvorschriften betreffend Zahlungsmittel und Notenbank.
(3) Gesetze San Bernardos, welche Föderationsgesetzen wesentlich in Sinn und Inhalt widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Vertrags außer Kraft. Die Entscheidung darüber treffen der Präsident der Föderation und das Generaldirektorium der OCO gemeinsam.
(4) Alle Staatsbürger San Bernardos werden turanische Staatsbürger.
(5) Die Föderationsarmee übernimmt den Schutz San Bernardos nach außen. Die Guardia de la Seguridad behält die Verantwortung für die innere Sicherheit mit Polizeiaufgaben und -befugnissen.
(6) Amtliche Währung auf dem Gebiet San Bernardos wird der Tura.
(7) Verträge zwischen San Bernardo und dem Ausland treten außer Kraft bzw. sind umgehend zu kündigen, wenn sie gegen die Souveränität oder grundlegende Interessen Turaniens gerichtet sind.
§ 5 Autonomierechte
(1) Als autonomes Überseegebiet bestimmt San Bernardo seine inneren Angelegenheiten mit Ausnahme der Föderationsrechte gemäß § 6 selbständig und unabhängig von der Föderation.
(2) Regierungsform und Verwaltungsaufbau bestimmt der Souverän von San Bernardo.
(3) Die gesamte Gesetzgebung außer für die Bereiche gemäß § 4 Absatz (2) und mit Einschränkung nach § 4 Absatz (3) obliegt dem Souverän San Bernardos.
(4) San Bernardo ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Funktion aber ohne Stimmrecht in den Föderationsrat zu entsenden.
(5) Die Banco Central de San Bernardo bleibt unter Hoheit der Gebietsregierung San Bernardos selbständig und behält das Recht zur Ausgabe eigener Banknoten und Münzen, welche auf dem Gebiet San Bernardos gleichberechtigtes gesetzliches Zahlungsmittel sind.
§ 6 Föderationsrechte
(1) Die außenpolitische Vertretung obliegt ausschließlich der Föderation. Verträge zwischen San Bernardo und dem Ausland bedürfen der Zustimmung durch den Präsidenten der Föderation.
(2) Der Präsident der Föderation bzw. der Föderationskommissar wird beratendes Mitglied ohne Stimmrecht des Generaldirektoriums der OCO oder einer vergleichbaren Institution, welche zukünftig Regierungsbefugnisse innehat.
(3) Die Bank Turanischer Republiken ist die Zentral- und Notenbank der Föderation und damit auch in San Bernardo. Für die Ausgabe von Zahlungsmitteln gelten die turanischen Gesetze und § 5 Absatz (5) dieses Vertrags.
(4) Die turanische Staatsbürgerschaft, welche auch für die Einwohner San Bernardos gilt, wird ausschließlich von den zuständigen Behörden der Föderation verliehen oder entzogen.
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) Einwohner San Bernardos, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags die sanbernardische Staatsbürgerschaft besitzen, haben 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags Zeit, sich bei den zuständigen Behörden der Föderation zu melden und die Übernahme der turanischen Staatsbürgerschaft zu erklären. Sie wird ihnen umgehend und ohne Einschränkungen verliehen.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags gilt die Corona de San Bernardo weiterhin parallel zum Tura als offizielles Zahlungsmittel auf dem Gebiet San Bernardos.
(3) Ein bevollmächtigter Fachmann des Präsidenten der Föderation und ein bevollmächtigter Fachmann des Generaldirektoriums der OCO begutachten gemeinsam innerhalb eines Monats nach Inkrafttretens dieses Vertrags die gültigen Rechtsvorschriften San Bernardos gemäß § 4 Absatz (3) und erarbeiten eine Entscheidungsvorlage für den Präsidenten der Föderation und das Generaldirektorium der OCO zur Weitergeltung dieser Rechtsvorschriften.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag ist nach seinem Inkrafttreten nur mit Zustimmung des Föderationsrats und der Asamblea General unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten kündbar.
(2) Streitigkeiten über diesen Vertrag, seine Auslegung und Durchführung werden vom Obersten Föderationsgericht entschieden.
(3) Dieser Vertrag tritt am Tag nach der Ratifizierung durch beide Vertragparteien in Kraft. Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag vom 11.03.2006 zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.
Beschlossen am 12. April 2007 durch die Asamblea General in Bahía de Flores.