mit der neuen Verfassung wird es notwendig, die rechtlichen Bestimmungen zum Wählerverzeichnis und zur Arbeitsweise unseres Parlaments anzupassen und neu zu fassen. Ich habe daher eine Neufassung des Allthing-Gesetzes erarbeiten lassen, welche ich hiermit einbringe.
VORSCHLAG
(uppástunga)
Gesetz über das Allthing
Lögum frá Alþingi
- Allthing-Gesetz (AllthingG) -
§ 1
Gesetzeszweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise
des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im
Wählerverzeichnis (Kjörskráin).
(2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der
Republik Neuturanien.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle
Bürger der Republik (Ríkisborgari),
die im Wählerverzeichnis registriert sind.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine
Stimme.
§ 3
Tagung
(1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des
Gesetzessprechers (Lögmaður).
(2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt
eine neue Sitzungsperiode.
(3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger
Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.
(4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfirst ist die Sitzung ist auf
Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim
Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 4
Zuständigkeit
Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der
Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder
Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.
§ 5
Wählerverzeichnis
(1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten
zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat
spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der
Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben,
beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.
(3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger
der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen
Landes der Föderation verzeichnet sind.
(4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der
Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines
neuen Wählerverzeichnisses.
(5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der First gemäß
Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen
Antrag entscheidet das Allthing.
§ 6
Anträge und Rederecht
(1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim
Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins
Allthing ein.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.
(3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle
Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält
jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht zu seinem Antrag, der
im Allthing behandelt wird, zu sprechen.
§ 7 Aussprachen
(1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine
Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine
Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich
mindestens 48 Stunden.
(2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit
zu geben, zur Sache zu sprechen.
(3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher,
wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das
Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.
§ 8
Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des
Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die
Verfassung nichts anderes bestimmt.
(2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher
eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.
(3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die
Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der
Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.
(4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene
Stimmen gewertet.
§ 9
Wahlen
(1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner
Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich
72 Stunden.
(3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein,
dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber
antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu
sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die
Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.
§ 10
Amtsblatt
(1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik
(Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah
zu geschehen.
(2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.
§ 11
Vertretung
Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt
des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen
Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des
Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es
das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen verabschiedet hat.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom
30.11.2014 außer Kraft