Beiträge von Waltmar Leber

    Gut, Sonderbehandlung für die Damen und Herren der WWF... :rolleyes:
    Änderungen sind in dem vorliegenden Papier rot markiert.


    Du hast es nicht anders gewollt, Kollege...



    Geschäftsordnung der Volksversammlung der FDR


    §1
    (1) Jedes gewählte Mitglied der Volksversammlung besitzt das Initiativrecht, das Rederecht und das Abstimmrecht.
    (2) Jedes Mitglied besitzt das Recht, die Unterlagen der Volksversammlung einzusehen.


    §2
    (1) Das Präsidium der Volksversammlung lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Es ist zuständig für die Einleitung und Beendigung von Abstimmungen und die Feststellung der Ergebnisse.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht im Volkspalast aus. Es kann ein Mitglied der Sitzung verweisen, sollte es beleidigende oder politisch extremistische Aussagen tätigen.
    (3) Das Präsidium kann Personen, die nicht Mitglieder der Volksversammlung sind, auf Antrag Rederecht und das Recht auf Akteneinsicht erteilen. Es kann dieses Recht jederzeit entziehen.


    §3
    (1) Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind.
    (2) Die Volksversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Die Sitzungen der Volksversammlung sind jederzeit der Öffentlichkeit zugänglich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann beantragt werden und wird mit Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen.


    §4
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Volksversammlung in Kraft.
    (2) Sie verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten einer neuen Geschäftsordnung.

    Frau Präsidentin, die Liga für Nationale Verteidigung stimmt dem Entwurf bei einigen formalen Verbesserungen zu.



    Geschäftsordnung der Volksversammlung der FDR


    §1
    (1) Jedes gewählte Mitglied der Volksversammlung besitzt das Initiativrecht, das Rederecht und das Abstimmrecht.
    (2) Jedes Mitglied besitzt das Recht, die Unterlagen der Volksversammlung einzusehen.


    §2
    (1) Das Präsidium der Volksversammlung lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Es ist zuständig für die Einleitung und Beendigung von Abstimmungen und der Feststellung der Ergebnisse.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht im Volkspalast aus. Es kann ein Mitglied der Sitzung verweisen, sollte es beleidigende oder politisch extremistische Aussagen tätigen.
    (3) Das Präsidium kann Personen, die nicht Mitglieder der Volksversammlung sind, auf Antrag Rederecht und das Recht auf Akteneinsicht erteilen. Es kann dieses Recht jederzeit entziehen.


    §3
    (1) Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind.
    (2) Die Volksversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Die Sitzungen der Volksversammlung sind jederzeit der Öffentlichkeit zugänglich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann beantragt werden und wird mit Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen.


    §4
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Volksversammlung in Kraft.
    (2) Sie verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten einer neuen Geschäftsordnung.

    Die LNV feiert ihren Wahlerfolg. Gut ein Drittel der Sitze in der Volksversammlung - das ist äußerst erfreulich und war nur dem Einsatz unzähliger Wahlhelfer im ganzen Land zu verdanken. Jetzt gilt es, die Erneuerung des Vaterlands im sozialistischen und patriotischen Sinne mitzugestalten.


    Quelle/Lizenz


    In einem alten und durchaus repräsentativen Gebäude am Rand der Marcksfurther Innenstadt hat die Liga für Nationale Verteidigung ihren Hauptsitz. Die Partei unter Führung des "Vorsitzenden des Präsidiums" Waltmar Leber ist nach der sozialistischen Volkspartei die zweitgrößte politische Kraft in Flandrien. Die LNV gilt als nationalpatriotisch, steht aber dennoch nach eigener Aussage treu zum sozialistischen Staats- und Wirtschaftssystem. Hervorgegangen ist sie aus Reformgruppen innerhalb der bis vor wenigen Jahren herrschenden Regimepartei Nationale Bewegung.