F131 - Föderationszwang-Verordnung Freistaat Turanien (FZwVFT)
Verordnung über die Durchführung des Föderationszwangs gegen den Freistaat Turanien
- Föderationszwang-Verordnung Freistaat Turanien (FZwVFT) -
aufgehoben durch Beschluss der Föderationsregierung vom 20.03.2019
Auf der Grundlage von Artikel 55 der Föderationsverfassung in der Fassung vom 7. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss der Nationalversammlung über die Verhängung des Föderationszwangs gegen den Freistaat Turanien vom 9. Januar 2019 verordnet die Föderationsregierung:
§ 1 - Kanzler; Beauftragter
(1) Der Kanzler des Freistaats Turanien, Thor Odinsson, ist seines Amtes enthoben.
(2) Bis zur verfassungsgemäßen Neuwahl eines Kanzlers übt dessen Rechte und Pflichten ein Beauftragter der Föderationsregierung aus. Er wird vom Präsidenten der Föderation ernannt.
§ 2 - Wählerverzeichnis
(1) Abweichend von den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Turanien ist nach dem Amtsantritt des Beauftragten der Föderationsregierung ein neues Wählerverzeichnis für den Freistaat Turanien zu erstellen. Die Eintragung ist nach öffentlicher Bekanntgabe durch den Beauftragten 14 Tage lang möglich.
(2) Mit Ablauf der Eintragungsfrist verliert das bisherige Wählerverzeichnis seine Gültigkeit.
§ 3 - Neuwahl
Nach Inkrafttreten des neuen Wählerverzeichnisses hat der Beauftragte der Föderationsregierung zeitnah alle Schritte zur verfassungsgemäßen Neuwahl eines Kanzlers einzuleiten.
§ 4 - Amtsantritt
Das Amt des Beauftragten der Föderationsregierung endet mit dem Amtsantritt eines neuen Kanzlers, ohne dass es weiterer rechtlicher Schritte bedarf.
§ 5 - Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.