Turanisches Wirtschaftsgesetz

  • Turanisches Wirtschaftsgesetz


    §1 - Sinn und Zweck
    Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen der turanischen Wirtschaftssimulation.


    §2 - Zuständigkeit
    Das Wirtschaftsrecht fällt in den Zuständigkeitsbereich des Föderationsministers für Wirtschaft und Finanzen. Er ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.


    §3 - Wirtschaftssystem
    Das turanische Wirtschaftssystem ist eine soziale Marktwirtschaft. Der Staat hat die Rechte aller beteiligten Personen zu bewahren und die Bildung von Monopolen und Kartellen zu verhindern. Zu diesem Zweck behält sich der Staat das Recht vor, sich aktiv am Markt zu beteiligen sowie Mindestlöhne festzusetzen.


    §4 - Währung
    (1) Die turanische Währung ist der Tura. 1 Tura sind 100 Rani.
    (2) Die turanische Währung untersteht der Kontrolle und Verwaltung der Bank Turanischer Republiken.


    §5 - Steuern und Abgaben
    (1) Der Staat hat das Recht, zur Eigenfinanzierung Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben sowie Kredite aufzunehmen.
    (2) Die in §5 Absatz 1 genannten Rechte können vom Staat in Form von Verordnungen wahrgenommen werden.


    §6 - Externe Unternehmen
    (1) Externe Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Unternehmen, die nicht am simulierten Güterhandel teilnehmen.
    (2) Jedes in Turanien tätige externe Unternehmen ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
    (3) Ein externes Unternehmen erlangt seine volle Rechtsfähigkeit erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister.
    (4) Der Firmenname darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Bezeichnung muss Verwechslungen mit anderen Unternehmen ausschließen.


    §7 - Interne Unternehmen
    (1) Interne Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Unternehmen, die am simulierten Güterhandel teilnehmen.
    (2) Ein internes Unternehmen erlangt seine volle Rechtsfähigkeit durch Abschluß aller zur Gründung notwendigen Schritte. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht zwingend nötig.
    (3) Die notwendigen Schritte zur Gründung eines internen Unternehmens sind Eintragung ins Bankverzeichnis und Festlegung eines Firmenkontos.
    (4) Der Firmenname darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Bezeichnung muss Verwechslungen mit anderen Unternehmen ausschließen.


    §8 - Güterhandel
    (1) Interne Unternehmen nehmen am Güterhandel teil.
    (2) Jeder volljährige Staatsbürger der Föderation Turanischer Republiken hat das Recht auf Gründung eines internen Unternehmens und auf Teilnahme am Güterverkehr.
    (3) Sollte das in §8 Absatz 2 genannte Recht nicht wahrgenommen werden, dürfen daraus keinerlei Vor- oder Nachteile resultieren.


    §9 - Urheberrechtsgarantie
    Firmennamen und Produktbezeichnungen sind geschützt.


    Turan, den 10. November 2004


    Der Ministerpräsident:
    Thomas Gizblo


    Der Präsident der Föderation:
    Robin Schwarz