Vereinsgesetz

  • Vereinsgesetz i.d.F. vom 03.04.2005


    § 1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist jede Vereinigung, zu der sich eine oder mehrere Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.


    § 2) Die Bildung von Vereinen ist frei. Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.


    § 3) Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das vom Föderationsminister des Inneren verwaltete turanische Vereinsregister. Rechtsfähige Vereine besitzen die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie tragen als Zusatz ein "e.V." im Namen.


    § 4) Jeder Verein mit zwei oder mehr Mitgliedern muss eine Satzung vorweisen können. Aus dieser Satzung muss der Name und der Sitz des Vereins zu entnehmen sein, eine Zusammenfassung des Vereinszwecks, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt. Der Vereinsname muss derart beschaffen sein, dass Verwechslungen mit anderen Vereinen oder mit der Rechtsform turanischer oder ausländischer Unternehmen auszuschließen sind.


    § 4a) Jeder Verein mit zwei oder mehr Mitgliedern muss Wahlen zum Vereinsvorsitzenden abhalten. Die Ausführung der Wahl ist formfrei. Der Name des zu wählenden Vertreters kann von der gesetzlichen Vorgabe abweichen.


    § 5) Ein Verein, dessen Zweck oder dessen Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation Turanischer Republiken richtet oder dessen innere Ordnung der Verfassung widerspricht, kann von der Föderationsregierung für ungesetzlich oder verfassungswidrig erklärt und aufgelöst werden.


    Turan, den 3. April 2005


    Der Ministerpräsident
    Thomas Gizblo


    Der Präsident der Föderation
    Robin Schwarz