Wie immer sehr gut, Herr Thorwald. Ich kann diesem Gesetzentwurf zustimmen.
Landesversammlung - 18. Sitzung (2. VerfÄG, PolG, 3. VerfÄG)
- Attila Saxburger
- Geschlossen
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Das freut mich. Da der Kollege Freinberger sich abgemeldet hat, könnten wir zeitnah zur Abstimmung schreiten.
Ich empfehle in diesem Zusammenhang übrigens ein ergänzendes Landesbeamtengesetz. -
Herr Thorwald, ich habe Ihren überarbeiteten Gesetzentwurf in die Form einer Drucksache der Landesversammlung gefasst und werde diese nun zur Abstimmung bringen.
Republik Schwion
LandesversammlungDrucksache LV 02/2013
Antrag des Mitgliedes der Nationalversammlung Generaladministrator Sigurd Thorwald an die Landesversammlung
1. Die Landesversammlung möge das folgende "Gesetz über die Polizei der Republik Schwion - Polizeigesetz" beschließen.
Gesetz über die Polizei der Republik Schwion
Polizeigesetz - (PolG)§ 1 Polizei der Republik
(1) Durch dieses Gesetz richtet die Republik Schwion eine Landespolizei als einheitliche Polizeitruppe der Republik ein. Die Landespolizei umfasst alle bisherigen uniformierten und nicht-uniformierten Sicherheitsorgane der Republik.
(2) Die Landespolizei untersteht dem für die innere Sicherheit zuständigen Regierungsrat als Landespolizeikommandant. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann der Landeshauptmann die Landespolizei unmittelbar sich selbst unterstellen.
(3) Die dauerhaften Angehörigen der Landespolizei sind Beamte. Angehörige der Landespolizei in Ausbildung ("Anwärter") werden nach Abschluss ihrer Ausbildung in das Beamtenverhältnis übernommen.§ 2 Polizeien der Stadtgemeinden
Jede schwionische Stadtgemeinde kann eine eigene Polizeitruppe einrichten, die auf dem jeweiligen Stadtgebiet die Aufgaben der Landespolizei wahrnimmt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Landespolizei dient der Verbrechensbekämpfung und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Republik Schwion, sofern kein Gesetz der Republik Schwion oder der Föderation abweichende Bestimmungen enthält.
(2) Der Landespolizei obliegt der Personenschutz des Landeshauptmanns und der Regierungsräte sowie aller Angehöriger von Verfassungsorganen der Republik und der Föderation auf dem Gebiet der Republik Schwion, ferner der Schutz öffentlicher Einrichtungen.
(3) Bei der Erledigung ihrer Aufgaben haben die Beamten der Landespolizei das Recht der Nacheile. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben, oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, aus eigener Vollmacht nur bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.§ 4 Organisation
(1) Die Landespolizei gliedert sich in Abteilungen zur Verbrechensbekämpfung und -prävention ("Kriminalpolizei"), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ("Schutzpolizei") und zur besonderen Verwendung ("Sicherheitskommando").
(2) In den Hauptorten der Landsbezirke wird ein Bezirkspolizeikommando eingerichtet. Ihm unterstehen alle Einheiten und Posten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei in dem jeweiligen Landsbezirk.
(3) Das Sicherheitskommando wird beim Landespolizeikommandanten eingerichtet.
(4) Die weitere Untergliederung bestimmt der Landespolizeikommandant.§ 5 Uniformierung/Dienstgrade
(1) Die Beamten der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen eine blaue Uniform mit Schulterklappen, die den Dienstgrad des Trägers bezeichnen.
(2) Die Beamten der Kriminalpolizei tragen zivil.
(3) Einsatzfahrzeuge der Schutzpolizei sind als solche klar sichtbar mit dem Schriftzug "Polizei" zu kennzeichnen.
(4) Die Dienstgrade der Mannschaften der Landespolizei sind: Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Adjutant.
(5) Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann. Beamte des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Inspektor, Oberinspektor, Kommissar.
(6) Leitende Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Major, Oberstleutnant, Oberst. Beamte des leitenden Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Amtmann, Rat, Direktor.§ 6 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Setterich an der Swine, den 09.08.2013
Landeshauptmann -
Kommen wir nun zur Abstimmung.
Stimmen Sie dem "Gesetz über die Polizei der Republik Schwion" entsprechend der vorliegenden Drucksache LV 02/2013 zu?
Stimmen Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung.
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Ja.
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Ja
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Ich beende die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest.
2 Mitglieder der Landesversammlung haben ihre Stimme abgegeben.
Beide stimmten für den Gesetzentwurf.
Damit ist das "Gesetz über die Polizei der Repubik Schwion" angenommen. Es wird unverzüglich von mir unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet. -
Meine Herren, wir haben die ursprüngliche Tagesordnung abgearbeitet. Auf Grund der aktuellen verfassungsrechtlichen Entwicklung in Turanien möchte ich, Ihre Zustimmung voraussetzend, jedoch gern noch einmal den Tagesordnungspunkt 2 aufrufen um schnellstmöglich mit einer notwendigen Änderung unserer Landesverfassung zu reagieren. Ich würde dazu gern kurzfristig noch ein weiteres Verfassungsänderungsgesetz einbringen.
Erhebt sich gegen diese Verfahrensweise Widerspruch?
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Kein Widerspruch.
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Meine Herren, nachfolgenden Gesetzentwurf möchte ich zur Beratung und Abstimmung einbringen.
Republik Schwion
LandesversammlungDrucksache LV 03/2013
Antrag des Landeshauptmanns Attila Saxburger an die Landesversammlung
1. Die Landesversammlung möge das folgende "3. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion - 3. Verfassungsänderungsgesetz" beschließen.
3. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion
3. Verfassungsänderungsgesetz - (3. VerfÄG)§ 1 Änderung der Verfassung der Republik Schwion
Durch dieses Gesetz wird die Verfassung der Republik Schwion vom 22.01.2006 in der Fassung des 2. Verfassungsänderungsgesetzes vom 07.07.2013 auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 4 geändert.
§ 2 Änderung Föderationsbezugnahmen
In der Präambel sowie in den Artikeln 2, 6, 10, 11, 12, 14, 16 und 18 wird das Wort "Republik", wenn es dem Wort "Turanische" oder "Turanischen" folgt, ersetzt durch "Föderation"
§ 3 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Setterich an der Swine, den 16.08.2013
Landeshauptmann -
Ein guter Entwurf. Außer der Zeichensetzung in §2 keine Einwände:
In der Präambel sowie in den Artikeln 2, 6, 10, 11, 12, 14, 16 und 18 wird das Wort "Republik", wenn es dem Wort "Turanische" oder "Turanischen" folgt, ersetzt durch "Föderation". -
Gut, die Drucksache wurde entsprechend dem Einwurf von Herrn Thorwald korrigiert. Dann sollten wir ohne weitere Verzögerung zur Abstimmung schreiten.
Stimmen Sie dem "3. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion" entsprechend der vorliegenden Drucksache LV 03/2013 zu?
Stimmen Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung.
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Ja
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Ja
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Ich beende die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest.
2 Mitglieder der Landesversammlung haben ihre Stimme abgegeben.
Beide stimmten für den Gesetzentwurf.
Damit ist das "3. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion" angenommen. Es wird unverzüglich von mir unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet. -
Meine Herren, die Tagesordnung ist abgearbeitet, neue Anträge liegen nicht vor und dringend abzuarbeitende Themen, welche keinen Aufschub dulden sind aus meiner Sicht nicht erkennbar. Ich beende daher hiermit die 18. Sitzung der Landesversammlung.
Formen und Fristen für eine neue Einberufung sind im Landesversammlungsgesetz geregelt.
Vielen Dank und Auf Wiedersehen.
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Attila Saxburger
Hat den Titel des Themas von „Landesversammlung - 18. Sitzung“ zu „Landesversammlung - 18. Sitzung (2. VerfÄG, PolG, 3. VerfÄG)“ geändert.