Landesrat - Sesidas 2015

  • Segner char! Bitte verzeihen Sie, offensichtlich habe ich die Stelle etwas ungenügend ausgeführt.
    Die freiw. Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts der Gemeinden, da diese für die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahren- & Feuerpolizei zuständig ist.


    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • lässt einen korrigierten Entwurf austeilen


    Landesfeuerwehrgesetz der Ascaaronischen Eidgenossenschaft
    Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac


    Paragraf 1
    Geltungsbereich; Definition
    (1) Dieses Gesetz gilt, sofern föderationsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, für die Gefahrenabwehr und das Feuerwehrwesen auf dem Staatsgebiet der Confederaziun Ascaaruniac.
    (2) Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache, außerdem Maßnahmen, die
    1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
    2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
    3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
    (3) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Mitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Gefahrenabwehr eingerichtete Organisationen.


    Paragraf 2
    Jedermannspflicht
    (1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.
    (2) Wer einen Brand wahrnimmt, hat hiervon unverzüglich die nächste Feuerwache oder die nächste Polizeibehörde zu verständigen.


    Paragraf 3
    Überörtliches Warnsystem
    Der Landesrat legt die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems fest. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen festzulegen, und es ist ein bestimmter Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung zu bestimmen.


    Paragraf 4
    Städtische Feuerwehren
    (1) Jede ascaaronische Stadt ist verpflichtet, eine Feuerwehr mit mindestens einer ständig besetzten Dienststelle (Feuerwache) einzurichten und zu unterhalten.
    (2) Städtische Feuerwehren bestehen aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten.
    (3) Die Stadt hat zur Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr
    1. die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Feuerwehr zu halten,
    2. dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht,
    3. Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und
    4. dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar sind.
    (3) Städtische Feuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister (Register naziunal da pumpiers) einzutragen.


    Paragraf 5
    Freiwillige Feuerwehren; Betriebsfeuerwehren
    (1) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden.
    (2) Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt, die von Betrieben zur Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet und unterhalten werden. Der Landesrat kann Betriebe zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichten.
    (3) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren können aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister einzutragen.


    Paragraf 6
    Landesfeuerwehrreserve
    (1) Ist die Feuerwehr einer Stadt nicht in der Lage, die ihr gemäß diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen, kann die Confederaziun durch Verordnung des Landesrats Einheiten der Landesfeuerwehrreserve (Reserva naziunala da pumpiers) zur Unterstützung abkommandieren. Die Stadt ist an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen.
    (2) Dies gilt entsprechend für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
    (3) Die Landesfeuerwehrreserve besteht aus drei Verbänden, welche in den Hauptorten der Bezirke stationiert sind und aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Jedem Verband ist der jeweilige Bezirk als Einsatzbereich zugewiesen. Die Züge können jedoch auf Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten in andere Bezirke entsandt werden, um die dortigen Kräfte zu unterstützen.
    (5) Bei Bedarf kann der Landesfeuerwehrkommandant Mitglieder städtischer Feuerwehren und/oder Mitglieder von Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren der Landesfeuerwehrreserve unterstellen. Diese Maßnahme ist auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes begrenzt.


    Paragraf 7
    Landesfeuerwehrkommandant
    (1) Die Landesfeuerwehrreserve steht unter dem Kommando des Landesfeuerwehrkommandanten (Cumandant naziunal da pumpiers). Dieser wird vom Landesrat bestimmt und ist ihm rechenschaftspflichtig.
    (2) Der Landesfeuerwehrkommandant führt das Landesfeuerwehrregister.
    (3) Im Falle einer Verhinderung des Landesfeuerwehrkommandanten nimmt dessen Aufgaben der Landesfeuerwehrkommandantenstellvertreter wahr. Dieser wird vom Landesrat bestimmt.



    Paragraf 8
    Landesfeuerwehrverband
    (1) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband(Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac) besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist Körperschaft öffentlichen Rechtes.
    (2) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten und ist durch Ihn dem Landesrat rechenschaftspflichtig.
    (3) Dem Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:
    1. die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
    2. die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
    3. die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,
    4. die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren angehörigen zu dienen haben,
    5. die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben,
    6. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen


    Paragraf 9
    Pflichten der Feuerwehren; Einsatzbereich
    (1) Die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve haben für ihre ständige Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere
    1. die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
    2. die Durchführung von Übungen,
    3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
    4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
    5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
    (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzgebiets auf Anforderung einer Stadt, des Bezirks, der Confederaziun oder einer anderen Feuerwehr gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten. Dies gilt auch für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
    (3) Der Landesrat kann durch Verordnung den Einsatzbereich der Feuerwehren bestimmen.


    Paragraf 10
    Struktur; Laufbahnordnung; Dienstränge
    (1) Jede Feuerwehr hat zumindest einen Kommandanten und einen Kommandantenstellvertreter.
    (2) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge aller Feuerwehren bestimmt der Landesrat.
    (3) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge der Landesfeuerwehrreserve bestimmt der Landesrat.


    Paragraf 11
    Landesfeuerwehrschule
    (1) Die Confederaziun richtet eine Landesfeuerwehrschule (Scola naziunala da pumpiers) ein. Ihr Sitz ist Badia.
    (2) Aufgaben der Landesfeuerwehrschule sind insbesondere
    1. die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
    2. die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
    3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
    4. die Erforschung von Brandursachen und
    5. die Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen.
    (3) Die Landesfeuerwehrschule untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.
    (4) Die näheren Aufgaben der Schule, ihre Organisationsstruktur und die Schulordnung bestimmt der Landesrat.


    Paragraf 12
    Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Durch die Verkündung dieses Gesetzes tritt das Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac in der Fassung vom 22.09.2014 außer Kraft.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Signur Freinberger, dann ist es also so gedacht, dass der neue Landesfeuerwehrverband sozusagen den Gemeinden vorschreibt wie sie ihre Feuerwehren aufbauen und betreiben. Die Gemeinden sind nur noch in der Kostenpflicht?


    Und wie ist der Begriff Stadt definiert? Nach der Einwohnerzahl, der Fläche oder nur durch den Namen der Gebietskörperschaft?

    Presidenta communala (Gemeindepräsidentin) der Gemeinde Naz (Ascaaronische Eidgenossenschaft)
    Figls e Figlias dal Corda

    Zweitidentität

  • Signura Schneider-Leuthard, der Landesfeuerwehrverband dient einerseits als Interessenvertretung aller Feuerwehren Ascaaruns gegenüber dem Landrat.
    Andererseits dient er dem Landesfeuerwehrkommandanten als wenn Sie so wollen "Hilfsmittel" um die im Paragraph 8 festgelegte Aufgabe der Dienstaufsicht und der zweckmäßigen und einheitlichen Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren durchzuführen bzw. festzulegen.
    Hierzu werde ich etwas später ausführlich beantworten was damit gemeint ist.


    Zuallererst jedoch zu der Sache, dass die Wehren Körperschaften öffentlichen Rechts der Gemeinden werden sollen.




    Paragraph 5 Abs. 1 "Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden."


    Diese Änderung soll es ermöglichen, den Feuerwehren einen entsprechenden Rechtsschutz zu geben, da diese als Körperschaft öffentlichen Rechts der jeweiligen Gemeinde, die Aufgaben der örtlichen Gefahrenabwehr(Feuer- & Gefahrenpolizei) im Auftrag der Gemeinde durchführen.Momentan sind die Freiwilligen Feuerwehren als reine Vereine nach Privat- bzw. Vereinsrecht eingerichtet, was rechtlich nicht sonderlich ideal ist.


    Es geht hier also um den rein um die verbesserung des rechtlichen Status der Feuerwehren.
    Soviel mal zum Hintergedanken warum ich als Landesfeuerwehrkommandant diese Änderung hier vorschlage.


    Um die von Ihnen genannten Kosten für die Gemeinden anzusprechen.


    Die Kostenübernahme ist derzeit nirgends geregelt, ich gehe davon aus dass die meisten Gemeinden ihre Wehren im moment selbst finanzieren, aufgrund aktueller Rechtslage trägt die Kosten aber das Land Ascaarun.
    Ich darf hier auf Art. 47 Nummer 7 der Verfassung der Turanischen Föderation in der Fassung vom 14.05.2014 verweisen, dort heißt es:


    "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:


    7. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;


    Sie sehen, derzeit liegt die Kostenverantwortung beim Land Ascaarun.


    Hier wäre wohl sinnvoll,dass künftig die Kosten jeweils zur Hälfte von Gemeinden und Land getragen werden.


    Was ich damit sagen möchte, die Kosten betreffend der Feuerwehren wären dann zwar von den Gemeinden zu tragen, jedoch müssen Sie einerseits bedenken, dass die Problematik der Finanzierung bereits bewusst ist und ich als Landesfeuerwehrkommandant an der entsprechenden Kostenaufteilung zwischen Gemeinden und Land arbeite, hier bedarf es auch einer gesonderten Aussprache mit den Gemeindevertretern und dem Landesrat.


    Andererseits unabhängig davon finanzieren die Wehren Ihre Ausrüstung zum Teil auch selbst, sei es durch Feuerwehrfeste und sonstige Veranstaltungen und Spenden.
    Ich verweise hier auf Paragraph 9 Abs. 1 Punkt 4, wo es wörtlich heißt: "Die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve haben für ihre ständige Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere:


    4.die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben".


    Soviel zum Bereich Kosten.


    Kommen wir nun zum Punkt der Bevormundung durch den gedachten Landesfeuerwehrverband.
    Dieser dient auch dazu die Verordnungen und Gesetzesentwürfe, welche durch den Landesfeuerwehrkommandanten dem Landesrat vorgelegt werden auszuarbeiten und diese auch an die jeweiligen fachlichen und rechtlichen Entwicklungen anzupassen.
    Sie dürfen nicht vergessen, der Landesfeuerwehrkommandant und somit der künftige ihm unterstellte Landesfeuerwehrverband sind einerseits für das Feuerwehrwesen als gesamtes zuständig, als auch Beratungsorgan für den Landesrat, indem die entsprechenden Gesetzesentwürfe und Verordnungen ausgearbeitet und vorgeschlagen werden.


    Ich werde auf Punkt 1 und 2 Paragraph 8 Abs 3 eingehen und erläutern.


    Punkt 1 "die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,"


    Damit ist gemeint, dass der Landesfeuerwehrkommandant gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband einerseits bei der rechtlichen Rahmenschaffung mitwirkt. Andererseits für die Feuerwehren im Land geltende Richtlinien im Form von Dienstanweisungen festzulegen.
    Was wäre das zum Beispiel?


    Nunja, einerseits das festlegen einheitlicher Standards für Ausrüstung, Fahrzeuge, Uniformierung, DIenstgrade, Auftreten nach außen, Verhalten bei Einsätzen,etc..
    Das hat den Grund, dass bei vielen Feuerwehren im Land zB noch immer keine einheitlichen Kupplungen bei Wasserführenden Armaturen und Schläuchen verwendet werden. Dadurch können Nachbarwehren Ihre Schlauchleitungen und Geräte oftmals nicht miteinander verbinden was zu Problemen bei Einsätzen führt.


    Viele Feuerwehren führen ein Sammelsurium an versch. Geräten mit, die aber nicht in jeder Feuerwehr vorhanden sind, so gesehen bei den Wehren Bulsan und Prags, hier gab es nicht einmal Atemschutzgeräte im Löschfahrzeug und das sind nicht die einzigen Feuerwehren die von solchen Problemen betroffen sind.


    Bei einer Traktorbergung auf einer steilen Bergstraße in Varna musste die Feuerwehr von Aldein angefordert werden, weil keines der Rüstfahrzeuge der Feuerwehren Varda und Rasun eine Seilwinde besaß.
    Hier wären zum Beispiel dringend einheitliche Mindestausrüstungs- & Baurichtlinien für Feuerwehrfahrzeuge von nöten, welche dann vom zu schaffenden Landesfeuerwehrverband in Form von Verordnungen durch den Landesrat beschließen lässt oder in Form von nur für die Feuerwehren gültigen und verbindlichen Dienstanweisungen erlässt.


    Ein weiteres Beispiel, etwas extremer aber leider so passiert auf der SN2 zwischen Truden und Salurn, eine Karambolage eines Sattelschleppers mit zwei PKW. Der Fahrer des ersten PKWs und der Beifahrer des zweiten PKWs waren eingeklemmt, während die Kameraden aus Truden innerhalb weniger Minuten Ihren hydraulischen Rettungssatz einsatzbereit hatten und die Menschenrettung des Fahrers beim ersten PKW begonnen haben, mussten die Kameraden aus Truden feststellen, dass im Rüstfahrzeug der Salurner Feuerwehr der hydraulische Rettungssatz samt Aggregat in der Mitte des Fahrzeuges versenkt eingebaut war und man das Gerät nur über das Fahrzeugdach herauswuchten konnte.


    2 Mann mussten das Aggregat samt Spreizer und Schere aus dem Fahrzeug heben und das gesamte Gerät dann auch noch den Kameraden vom Fahrzeug aus hinuntergeben. Dadurch hat sich der Einsatz des zweiten Rettungssatzes verzögert und als der erste Rettungssatz der Feuerwehr Truden den Fahrer befreit hatten und den Beifahrer befreien wollten konnte dieser nur noch tot geborgen werden.


    Ein weiteres Beispiel für einheitliche Standards bei Fahrzeugen und Ausrüstung wäre die einheitliche EInsatzbekleidung sowie die Uniformen für den internen Feuerwehrdienst bzw. offizielle Anlässe.
    Viele Wehren verwenden Arbeitsoveralls, Gummistiefel und Arbeitshandschuhe für ihre Einsatztätigkeiten selbst wenn in den Innenangriff gegangen wird, alles nicht feuerfest, die Stiefel ohne Stahlkappen und von der Reflektionswirkung und der damit einhergehenden Sichtbarkeit der Feuerwehrleute bei Dunkelheit nicht sonderlich berauschend. Die Wehren verwenden großteils noch Helme "Attekarischer Form" die weder dem technischen Stand entsprechen noch eine entsprechende Schutzwirkung bieten. Von der Hitzeentwicklung am Kopf bei Atemschutzeinsätzen ganz zu schweigen.


    Holt ein Bild heraus und lässt es durchgehen


    Und wenn ich dann Bilder von Einsätzen in Zeitungen sehe und sowas zu Gesicht bekomme wo Feuerwehrleute nur mit Einsatzjacke und ohne Hose im Einsatz sind, dann frage ich mich wirklich ob es nicht an der Zeit wäre hier endlich eine einheitliche Organisation und Struktur zu schaffen. Was müssen sich die Leute denken wenn unsere Feuerwehrleute so daherkommen? Alle diese Maßnahmen dienen weder einer Bevormundung der Gemeinden, noch einer irgendwie gearteten Diskriminierung sondern einzig allein der Verbesserung der Arbeit unserer Wehren, der Pflege des positiven Bildes dass die Bevölkerung von unseren Feuerwehren hat, der Stärkung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehren im ganzen Land und letztendlich der Sicherheit unserer Feuerwehrleute und damit auch der Bevölkerung.




    holt etwas Luft


    Bitte verzeihen Sie...ich sehe bei meinen Besuchen und in den Berichten der einzelnen Feuerwehren immer wieder solche Fälle und ich bin der Meinung mit den Änderungen dieses Gesetzes und der Schaffung besserer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Feuerwehren und einer einheitlichen Struktur und Organisation etwas zur Sicherheit der Bevölkerung und der Stärkung des Feuerwehrwesens in Ascaarun zu tun.


    2. "die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren"


    Hier ist die Kontrolle auf Einhaltung der Verordnungen und Dienstanweisungen gemeint. Geschieht bereits jetzt in Form einer jährlichen Inspektion von Mannschaft und Gerät durch zwei Mitarbeiter des Landesfeuerwehrkommandanten.


    So was die Frage betrifft ab wann eine Gemeinde als "Stadt" zu bezeichnen ist, so verweise ich auf die aktuelle Karte des Landes.
    Diese wurde hergenommen als dieses Gesetz in der derzeit gültigen Fassung geschaffen wurde, als Städte gelten daher Gemeinden welche in der offiziellen Landeskarte als "Stadt" eingetragen sind.
    Das sind namentlich:

    • Aldein
    • San Crestin
    • Badia
    • Partschins
    • Schenna
    • Berino
    • Bulsan
    • Val Fitsch
    • Naturns

    Hier ist zu Bedenken, dass diese Städte teils historisch gewachsene Berufsfeuerwehren haben, daher nicht neu geschaffen wurden.


    Ich hoffe ihre fragen ausreichend beantwortet zu haben und muss mich bei Ihnen allen für den teilweise harschen Ton entschuldigen, es war nicht mene Absicht erzürnt zu wirken. :)

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    3 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

  • Momentan sind die Freiwilligen Feuerwehren als reine Vereine nach Privat- bzw. Vereinsrecht eingerichtet, was rechtlich nicht sonderlich ideal ist.

    Unsere Wehr ist kein Verein, sondern Teil der Gemeindeverwaltung und untersteht dem Ordnungsdepartement. Ich hoffe wir haben das nicht falsch gemacht.


    mussten die Kameraden aus Truden feststellen, dass im Rüstfahrzeug der Salurner Feuerwehr der hydraulische Rettungssatz samt Aggregat in der Mitte des Fahrzeuges versenkt eingebaut war und man das Gerät nur über das Fahrzeugdach herauswuchten konnte.


    Bei den von Ihnen geschilderten Praxisbeispielen finde ich es beinahe fahrlässig dem Gesetz keinen Abschnitt über die Rechtsstellung der im Feuerwehrdienst Tätigen einzufügen.
    Für mich als Gemeindepräsidentin, wie für jeden unserer Gemeinderäte ist die Fürsorgepflicht für alle unsere Beschäftigten, ob nun hauptamtlich oder ehrenamtlich, an erster Stelle. Ich bin schockiert über diese Entwicklungen.
    Ansonsten stimme ich Ihren Ausführungen zu, Signur.

    Presidenta communala (Gemeindepräsidentin) der Gemeinde Naz (Ascaaronische Eidgenossenschaft)
    Figls e Figlias dal Corda

    Zweitidentität

  • Momentan sind die Freiwilligen Feuerwehren als reine Vereine nach Privat- bzw. Vereinsrecht eingerichtet, was rechtlich nicht sonderlich ideal ist.

    Unsere Wehr ist kein Verein, sondern Teil der Gemeindeverwaltung und untersteht dem Ordnungsdepartement. Ich hoffe wir haben das nicht falsch gemacht.


    Laut aktueller Rechtslage wäre das nicht korrekt, ich muss jedoch auch zugeben, dass die Umsetzung mancher Gesetze in einigen Gemeinden noch etwas hinterher hinkt. Sofern die Änderungen in Kraft treten wüde sich das Problem erübrigen.



    mussten die Kameraden aus Truden feststellen, dass im Rüstfahrzeug der Salurner Feuerwehr der hydraulische Rettungssatz samt Aggregat in der Mitte des Fahrzeuges versenkt eingebaut war und man das Gerät nur über das Fahrzeugdach herauswuchten konnte.



    Bei den von Ihnen geschilderten Praxisbeispielen finde ich es beinahe fahrlässig dem Gesetz keinen Abschnitt über die Rechtsstellung der im Feuerwehrdienst Tätigen einzufügen.
    Für mich als Gemeindepräsidentin, wie für jeden unserer Gemeinderäte ist die Fürsorgepflicht für alle unsere Beschäftigten, ob nun hauptamtlich oder ehrenamtlich, an erster Stelle. Ich bin schockiert über diese Entwicklungen.
    Ansonsten stimme ich Ihren Ausführungen zu, Signur.


    Ich ebenso und deshalb möchte ich diesen Dingen mit den von mir vorgelegten Änderungen einen ersten Schritt setzen.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Signurs en signuras,


    sofern es von Ihrer Seite her keine weiteren Einwände, Fragen oder Vorschläge gibt würde ich die Abstimmung einleiten.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Nun gut, dann leite ich hiermit die Abstimmung über den vorgelegten Entwurf ein.


    Landesfeuerwehrgesetz der Ascaaronischen Eidgenossenschaft
    Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac


    Paragraf 1
    Geltungsbereich; Definition
    (1) Dieses Gesetz gilt, sofern föderationsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, für die Gefahrenabwehr und das Feuerwehrwesen auf dem Staatsgebiet der Confederaziun Ascaaruniac.
    (2) Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache, außerdem Maßnahmen, die
    1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
    2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
    3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
    (3) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Mitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Gefahrenabwehr eingerichtete Organisationen.


    Paragraf 2
    Jedermannspflicht
    (1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.
    (2) Wer einen Brand wahrnimmt, hat hiervon unverzüglich die nächste Feuerwache oder die nächste Polizeibehörde zu verständigen.


    Paragraf 3
    Überörtliches Warnsystem
    Der Landesrat legt die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems fest. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen festzulegen, und es ist ein bestimmter Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung zu bestimmen.


    Paragraf 4
    Städtische Feuerwehren
    (1) Jede ascaaronische Stadt ist verpflichtet, eine Feuerwehr mit mindestens einer ständig besetzten Dienststelle (Feuerwache) einzurichten und zu unterhalten.
    (2) Städtische Feuerwehren bestehen aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten.
    (3) Die Stadt hat zur Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr
    1. die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Feuerwehr zu halten,
    2. dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht,
    3. Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und
    4. dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar sind.
    (3) Städtische Feuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister (Register naziunal da pumpiers) einzutragen.


    Paragraf 5
    Freiwillige Feuerwehren; Betriebsfeuerwehren
    (1) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden.
    (2) Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt, die von Betrieben zur Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet und unterhalten werden. Der Landesrat kann Betriebe zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichten.
    (3) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren können aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister einzutragen.


    Paragraf 6
    Landesfeuerwehrreserve
    (1) Ist die Feuerwehr einer Stadt nicht in der Lage, die ihr gemäß diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen, kann die Confederaziun durch Verordnung des Landesrats Einheiten der Landesfeuerwehrreserve (Reserva naziunala da pumpiers) zur Unterstützung abkommandieren. Die Stadt ist an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen.
    (2) Dies gilt entsprechend für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
    (3) Die Landesfeuerwehrreserve besteht aus drei Verbänden, welche in den Hauptorten der Bezirke stationiert sind und aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Jedem Verband ist der jeweilige Bezirk als Einsatzbereich zugewiesen. Die Züge können jedoch auf Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten in andere Bezirke entsandt werden, um die dortigen Kräfte zu unterstützen.
    (5) Bei Bedarf kann der Landesfeuerwehrkommandant Mitglieder städtischer Feuerwehren und/oder Mitglieder von Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren der Landesfeuerwehrreserve unterstellen. Diese Maßnahme ist auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes begrenzt.


    Paragraf 7
    Landesfeuerwehrkommandant
    (1) Die Landesfeuerwehrreserve steht unter dem Kommando des Landesfeuerwehrkommandanten (Cumandant naziunal da pumpiers). Dieser wird vom Landesrat bestimmt und ist ihm rechenschaftspflichtig.
    (2) Der Landesfeuerwehrkommandant führt das Landesfeuerwehrregister.
    (3) Im Falle einer Verhinderung des Landesfeuerwehrkommandanten nimmt dessen Aufgaben der Landesfeuerwehrkommandantenstellvertreter wahr. Dieser wird vom Landesrat bestimmt.


    Paragraf 8
    Landesfeuerwehrverband
    (1) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband(Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac) besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist Körperschaft öffentlichen Rechtes des Landes Ascaarun.
    (2) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten und ist durch Ihn dem Landesrat rechenschaftspflichtig.
    (3) Dem Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:
    1. die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
    2. die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
    3. die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,
    4. die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren angehörigen zu dienen haben,
    5. die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben,
    6. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen


    Paragraf 9
    Pflichten der Feuerwehren; Einsatzbereich
    (1) Die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve haben für ihre ständige Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere
    1. die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
    2. die Durchführung von Übungen,
    3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
    4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
    5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
    (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzgebiets auf Anforderung einer Stadt, des Bezirks, der Confederaziun oder einer anderen Feuerwehr gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten. Dies gilt auch für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
    (3) Der Landesrat kann durch Verordnung den Einsatzbereich der Feuerwehren bestimmen.


    Paragraf 10
    Struktur; Laufbahnordnung; Dienstränge
    (1) Jede Feuerwehr hat zumindest einen Kommandanten und einen Kommandantenstellvertreter.
    (2) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge aller Feuerwehren bestimmt der Landesrat.
    (3) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge der Landesfeuerwehrreserve bestimmt der Landesrat.


    Paragraf 11
    Landesfeuerwehrschule
    (1) Die Confederaziun richtet eine Landesfeuerwehrschule (Scola naziunala da pumpiers) ein. Ihr Sitz ist Badia.
    (2) Aufgaben der Landesfeuerwehrschule sind insbesondere
    1. die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
    2. die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
    3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
    4. die Erforschung von Brandursachen und
    5. die Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen.
    (3) Die Landesfeuerwehrschule untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.
    (4) Die näheren Aufgaben der Schule, ihre Organisationsstruktur und die Schulordnung bestimmt der Landesrat.


    Paragraf 12
    Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Durch die Verkündung dieses Gesetzes tritt das Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac in der Fassung vom 22.09.2014 außer Kraft.


    Es werden Stimmzettel verteilt



    Stimmen Sie dem vorgelegten Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes zu?


    [ ] Consentiment (Zustimmung)
    [ ] Refusa (Ablehnung)
    [ ] Abstenziun (Enthaltung)
    Diese Abstimmung endet am 06.11.2015 um 18 Uhr oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesrates Ihre Stimme abgegeben
    haben.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)


  • Stimmen Sie dem vorgelegten Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes zu?


    [ ] Consentiment (Zustimmung)
    [ ] Refusa (Ablehnung)
    [x] Abstenziun (Enthaltung)


    Diese Abstimmung endet am 06.11.2015 um 18 Uhr oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesrates Ihre Stimme abgegebenhaben.

    Giulia Salurner

    Journalistin und Moderatorin

    Hinterbänklerin in der NV


  • Stimmen Sie dem vorgelegten Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes zu?


    [X] Consentiment (Zustimmung)
    [ ] Refusa (Ablehnung)
    [ ] Abstenziun (Enthaltung)


    Diese Abstimmung endet am 06.11.2015 um 18 Uhr oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesrates Ihre Stimme abgegebenhaben.

    Presidenta communala (Gemeindepräsidentin) der Gemeinde Naz (Ascaaronische Eidgenossenschaft)
    Figls e Figlias dal Corda

    Zweitidentität


  • Stimmen Sie dem vorgelegten Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes zu?


    [X] Consentiment (Zustimmung)
    [ ] Refusa (Ablehnung)
    [ ] Abstenziun (Enthaltung)


    Diese Abstimmung endet am 06.11.2015 um 18 Uhr oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesrates Ihre Stimme abgegebenhaben.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Signurs en Signuras,
    da sich alle Stimmberechtigten Landesräte an der Wahl beteiligt haben beende ich hiermit die Abstimmung und verkünde das Ergebnis.


    Es wurde wie folgt abgestimmt:


    2 x Consentiment(Zustimmung)
    1 x Abstenziun (Enthaltung)


    Damit wurde das Gesetz angenommen, ich danke für Ihr Vertrauen signurs en signuras.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Turanische Föderation
    Föderationsregierung
    Der Präsident


    Herrn Landesratspräsident

    Markus Freinberger
    Ascaaronischer Landesrat
    9300 Berino

    Turan, 19. November 2015


    Sehr geehrter Herr Landesratspräsident,


    als Präsident der Föderation nehme ich in Gesellschaft und Politik vermehrt den Willen wahr, das politische System der Föderation den aktuellen Gegebenheiten und Herausforderungen anzupassen. Wie Sie wissen habe ich stets betont, welch zentralen Stellenwert die demokratische Willensbildung für mich und meine Regierung einnimmt. Einer der Punkte, welche so manchem Entscheidungsträger und manchem unserer Mitbürger auf den sprichwörtlichen Nägeln brennt, ist die Reform des Föderalismus, letztlich also die Stärkung der verfassungsmäßigen Gesetzgebungsrechte der Länder. Gerne lade ich daher Sie und alle anderen Regierungschefs der Länder ein, in einer Kommission zur Föderalismusreform mitzuwirken. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    hansgar_sig.png
    Hansgar von Ribbenwald
    Präsident der Föderation

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Turanische Föderation
    Föderationsregierung
    Der Föderationsminister des Inneren


    Herrn Landesratsvorsitzenden

    Markus Freinberger
    Ascaaronischer Landesrat
    9300 Berino

    Turan, 16. Dezember 2015


    Sehr geehrter Herr Landesratsvorsitzender Freinberger,


    für Ihr Schreiben vom 1. Dezember danke ich Ihnen recht herzlich. Mit der Zuschreibung des Kürzels BE (anstatt BR) zum Zulassungsbezirk Berino bin ich grundsätzlich einverstanden. Da dieses Kürzel jedoch bislang für den Zulassungsbezirk Bernreut/Waldkreis im Freistaat Turanien vorgesehen war, muss ich zunächst die bisher nicht erfolgte Rückmeldung von der Staatsregierung in Freyburg abwarten. Ich hoffe diesbezüglich um Ihr Verständnis.


    Mit vorweihnachtlichem Gruß


    Heilfried Drachensteiner

    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung
    Im Auftrag des Föderationsfahrzeugamtes


    Dieses Schreiben wurden maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Eine kurze Notiz aus Turan erreicht den Landesratsvorsitzenden: Der Freistaat sei mit dem Kürzel BR für Bernreut einverstanden. Damit könne der Zulassungsbezirk Berino nun wunschgemäß mit BE abgekürzt werden.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.