Löhne und Gehälter

  • Der Abgeordnete Freinberger hat um eine Aussprache zum Thema Löhne und Gehälter gebeten. Ich bitte ihn um eine kurze Eröffnungsansprache.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Tritt an das Rednerpult


    Werte Abgeordnete, Mitglieder der Regierung, hohes Haus.


    Vor einigen Monaten wurde eine neue Wirtschaftsgesetzgebung verabschiedet, ebenso befindet sich gerade ein Körperschaftsgesetz in Ausarbeitung.


    Aus diesem Grund hat mein Ministerium in Zusammenarbeit mit dem Turanischen Wirtschaftszentrum Mindeststundenlöhne für alle vier Branchen erarbeitet.


    Die Ergebnisse sehen Sie in den Kopien die auf Ihren Plätzen aufgelegt wurden.


    Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird von meinem Ministerium noch nachgereicht, er sollte in wenigen Minuten hier eintreffen.



    Ein weiterer Grund ist, dass damit eventuelle Gewerkschaften die Möglichkeit haben auf die Regierung einzuwirken, damit diese das Gesetz novelliert und die Mindestlöhne erhöht.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    3 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

  • Hier nun der versprochene Entwurf meine Herren.





    Gesetz zur festlegung der Mindestgehälter
    - MingehG

    Teil I
    Allgemeines

    § 1 – Gesetzeszweck
    (1) Dieses Gesetz regelt die festlegung, Höhe und Bestimmung der Mindestgehälter für alle Arbeitnehmer der Branchen Dienstleistung, Gewerbe, Handel und Industrie.

    §2 - Definitionen
    (1) Arbeitnehmer sind alle natürlichen Personen, welche sich in einem Arbeitsverhältniss
    mit einer Körperschaft privaten Rechts befinden.
    (2) Das Mindestgehalt ist das monatliche Gehalt, welches einem Arbeitnehmer mindestens ausbezahlt werden muss.


    Teil II
    Mindestgehälter

    §3 - Mindestgehalt der Branche Industrie
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Industrie angestellt sind, beträgt 2185 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.

    §4 - Mindestgehalt der Branche Handel
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Handel angestellt sind, beträgt 2716 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.

    §5 - Mindestgehalt der Branche Gewerbe
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Gewerbe angestellt sind, beträgt 2608 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.

    §6 - Mindestgehalt der Branche Dienstleistung
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Dienstleistung angestellt sind, beträgt 3819 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.

    Teil III
    Festlegungsbestimmungen

    §7 - Festlegung der Mindestgehälter
    (1) Die Mindestgehälter werden durch novellierung dieses Gesetzes durch die Nationalversammlung festgelegt.
    (2) Die Ermittlung der Gehälter erfolgt durch das Wirtschaftszentrum.
    (3) Eine Änderung der Gehälter darf nur nach oben erfolgen. Ausnahmen können jedoch mit 2/3 Mehrheit von derNationalversammlung durchgesetzt werden.
    (4) Die Erhöhung der Gehälter erfolgt auschließlich über Festwerte. Eine prozentuelle Erhöhung ist nicht zulässig.

    Teil IV
    Sonstiges

    §8 - Strafbestände
    (1) Die Auszahlung geringerer Monatlicher Gehälter als gesetzlich vorgeschrieben ist verboten.
    (2) Zuwiderhandeln wird mit je nach schwere mit Geldstrafen von 2.000- 10.000 Tura, oder mit Entzug der Geschäftsberechtigung in extremen Fällen bestraft.

    §9 - Arbeitnehmerrechte
    (1) Nicht oder zu gering ausgezahlte Gehälter sind beim Obersten Gerichtshof einklagbar.

    Teil V
    Schlussbestimmungen

    § 10 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.



    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    3 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

  • Lieber Kollege Freinberger, zunächst danke für den Entwurf. Mir fehlen wieder einmal die Definitionen von Industrie, Handel usw. Außerdem bin ich skeptisch, was die Zweidrittelmehrheit für eine Lohnsenkung angeht. Diese Mehrheit ist meines Erachtens verfassungsändernden Gesetzen vorbehalten.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Vielen Dank für Ihre Anmerkungen Herr Generaladministrator.
    Die Definitionen der Branchen werde ich unverzüglich nachreichen.
    Was die Zweidrittelmehrheit betrifft, so wäre diese gedacht gewesen um zu verhindern, dass Lohnsenkungen zu einfach sind.



    Gesetz zur festlegung der Mindestgehälter
    - MingehG


    Teil I
    Allgemeines


    § 1 – Gesetzeszweck
    (1) Dieses Gesetz regelt die festlegung, Höhe und Bestimmung der Mindestgehälter für alle Arbeitnehmer der Branchen Dienstleistung, Gewerbe, Handel und Industrie.


    §2 - Definitionen
    (1) Arbeitnehmer sind alle natürlichen Personen, welche sich in einem Arbeitsverhältniss
    mit einer Körperschaft privaten Rechts befinden.
    (2) Das Mindestgehalt ist das monatliche Gehalt, welches einem Arbeitnehmer mindestens ausbezahlt werden muss.
    (3) Die Branche Industrie bezeichnet den Teil der Wirtschaft, der gekennzeichnet ist durch die Produktion und Weiterverarbeitung von materiellen Gütern oder Waren in Fabriken und Anlagen, verbunden mit einem hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung – im Gegensatz zur handwerklichen Produktionsform.
    (4) Die Branche Handel umfasst den Ankauf von Waren von verschiedenen Herstellern bzw. Lieferanten, die Bevorratung und Zusammenführung der Waren zu einem Sortiment sowie ihren Verkauf an gewerbliche Abnehmer (Großhandel) oder an nicht-gewerbliche Abnehmer (Einzelhandel), ohne dass die Waren wesentlich verändert oder verarbeitet werden.
    (5) Die Branche Gewerbe fast zahlreiche gewerbliche Tätigkeiten zusammen, die Produkte meist auf Bestellung fertigen oder Dienstleistungen auf Nachfrage erbringen, einschließlich der Landwirtschaft.
    (6) Die Branche Dienstleistung fasst alle Tätigkeiten zusammen bei denen im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs.


    Teil II
    Mindestgehälter


    §3 - Mindestgehalt der Branche Industrie
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Industrie angestellt sind, beträgt 2185 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §4 - Mindestgehalt der Branche Handel
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Handel angestellt sind, beträgt 2716 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §5 - Mindestgehalt der Branche Gewerbe
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Gewerbe angestellt sind, beträgt 2608 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §6 - Mindestgehalt der Branche Dienstleistung
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Dienstleistung angestellt sind, beträgt 3819 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    Teil III
    Festlegungsbestimmungen


    §7 - Festlegung der Mindestgehälter
    (1) Die Mindestgehälter werden durch novellierung dieses Gesetzes durch die Nationalversammlung festgelegt.
    (2) Die Ermittlung der Gehälter erfolgt durch das Wirtschaftszentrum.
    (3) Eine Änderung der Gehälter darf nur nach oben erfolgen. Ausnahmen können jedoch mit 2/3 Mehrheit von derNationalversammlung durchgesetzt werden.
    (4) Die Erhöhung der Gehälter erfolgt auschließlich über Festwerte. Eine prozentuelle Erhöhung ist nicht zulässig.


    Teil IV
    Sonstiges


    §8 - Strafbestände
    (1) Die Auszahlung geringerer Monatlicher Gehälter als gesetzlich vorgeschrieben ist verboten.
    (2) Zuwiderhandeln wird mit je nach schwere mit Geldstrafen von 2.000- 10.000 Tura, oder mit Entzug der Geschäftsberechtigung in extremen Fällen bestraft.


    §9 - Arbeitnehmerrechte
    (1) Nicht oder zu gering ausgezahlte Gehälter sind beim Obersten Gerichtshof einklagbar.


    Teil V
    Schlussbestimmungen


    § 10 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.





    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Mir fehlt noch eine weitere Schlussbestimmung: "Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Föderationsminister."

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
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  • Stimmt, das hatte ich völlig vergessen.
    Die 2/3-Mehrheit sollte dann wohl rausfallen und einer einfachen Mehrheit weichen nehme ich an?

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Die Zweidrittelmehrheit sollte raus, ja. Allerdings halte ich die politische Möglichkeit einer Lohnkürzung für problematisch. Vielleicht sollte der Satz generell raus?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    Francis Bacon

  • Hmm ein berechtigter Einwand.
    Hier ein neuer Entwurf mit allen Änderungsvorschlägen.



    Gesetz zur festlegung der Mindestgehälter
    - MingehG


    Teil I
    Allgemeines


    § 1 – Gesetzeszweck
    (1) Dieses Gesetz regelt die festlegung, Höhe und Bestimmung der Mindestgehälter für alle Arbeitnehmer der Branchen Dienstleistung, Gewerbe, Handel und Industrie.


    §2 - Definitionen
    (1) Arbeitnehmer sind alle natürlichen Personen, welche sich in einem Arbeitsverhältniss
    mit einer Körperschaft privaten Rechts befinden.
    (2) Das Mindestgehalt ist das monatliche Gehalt, welches einem Arbeitnehmer mindestens ausbezahlt werden muss.
    (3) Die Branche Industrie bezeichnet den Teil der Wirtschaft, der gekennzeichnet ist durch die Produktion und Weiterverarbeitung von materiellen Gütern oder Waren in Fabriken und Anlagen, verbunden mit einem hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung – im Gegensatz zur handwerklichen Produktionsform.
    (4) Die Branche Handel umfasst den Ankauf von Waren von verschiedenen Herstellern bzw. Lieferanten, die Bevorratung und Zusammenführung der Waren zu einem Sortiment sowie ihren Verkauf an gewerbliche Abnehmer (Großhandel) oder an nicht-gewerbliche Abnehmer (Einzelhandel), ohne dass die Waren wesentlich verändert oder verarbeitet werden.
    (5) Die Branche Gewerbe fast zahlreiche gewerbliche Tätigkeiten zusammen, die Produkte meist auf Bestellung fertigen oder Dienstleistungen auf Nachfrage erbringen, einschließlich der Landwirtschaft.
    (6) Die Branche Dienstleistung fasst alle Tätigkeiten zusammen bei denen im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs.


    Teil II
    Mindestgehälter


    §3 - Mindestgehalt der Branche Industrie
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Industrie angestellt sind, beträgt 2185 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §4 - Mindestgehalt der Branche Handel
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Handel angestellt sind, beträgt 2716 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §5 - Mindestgehalt der Branche Gewerbe
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Gewerbe angestellt sind, beträgt 2608 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    §6 - Mindestgehalt der Branche Dienstleistung
    (1) Das Mindestgehalt für alle Arbeitnehmer, welche in einem Unternehmen der Branche Dienstleistung angestellt sind, beträgt 3819 Tura monatlich.
    (2) Eine Bezahlung über dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegt im Ermessen des Unternehmens.


    Teil III
    Festlegungsbestimmungen


    §7 - Festlegung der Mindestgehälter
    (1) Die Mindestgehälter werden durch novellierung dieses Gesetzes durch die Nationalversammlung festgelegt.
    (2) Die Ermittlung der Gehälter erfolgt durch das Wirtschaftszentrum.
    (3) Eine Änderung der Gehälter darf nur nach oben erfolgen.
    (4) Die Erhöhung der Gehälter erfolgt auschließlich über Festwerte. Eine prozentuelle Erhöhung ist nicht zulässig.


    Teil IV
    Sonstiges


    §8 - Strafbestände
    (1) Die Auszahlung geringerer Monatlicher Gehälter als gesetzlich vorgeschrieben ist verboten.
    (2) Zuwiderhandeln wird mit je nach schwere mit Geldstrafen von 2.000- 10.000 Tura, oder mit Entzug der Geschäftsberechtigung in extremen Fällen bestraft.


    §9 - Arbeitnehmerrechte
    (1) Nicht oder zu gering ausgezahlte Gehälter sind beim Obersten Gerichtshof einklagbar.


    Teil V
    Schlussbestimmungen


    § 10 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.


    §11 - Vollzug
    (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Föderationsminister.



    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    Einmal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

  • Ist die Branche Gewerbe wirklich nötig, Herr Kollege? Oder könnte man die nicht ggf. definitorisch in die anderen Bereiche eingliedern?
    Und was ist mit dem Handwerk, das Sie selbst in §2 (3) ansprechen, das aber nirgends definiert wird?

    Sigurd Thorwald
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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich habe das Handwerk eigentlich zum Gewerbe gezählt.
    Deshalb gibt es ja die Branche Gewerbe, als Summe aller Handwerklichen Tätigkeiten sowie von Tätigkeoten, welche sich nicht durch eine der anderen Branchen abdecken lassen.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Wenn ich richtig verstehe, müsste sich die Nationalversammlung dann auch noch zu gegebener Zeit über die Gehälter der Staatsdiener und Regierungsmitgliederbeschäftigen.


    Ober die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung mit einer Diät vergütet werden soll oder, da es eher ein Ehrenamt ist, nur mit einer Aufwandsentschädigung, ist auch noch eine Überlegung wert.

  • Ein berechtigter Einwand, Herr Kollege. Darüber sollten wir in der Tat reden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich persönlich wäre eher für eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Nationalversammlung.


    Ich gehe davon aus, dass die Mitglieder genug anderweitiges Einkommen erzielen.



    Eine Diät würde meiner Meinung nach nur Sinn machen wenn die Zusammensetzung der NV durch Wahl geregelt wurd und oder, wie zur Zeit, nach den Weihnachtsfeiertagen.

  • Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon