2. Körperschaftsgesetzbuchänderungsgesetz

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation
    - 2. Körperschaftsgesetzbuchänderungsgesetz (2. KöGBÄG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz ändert das Körperschaftsgesetzbuch der Turanischen Föderation (KöGB) in der Fassung vom 16. September 2015.


    § 2 - Rechtsformen
    Absatz 2 des Paragrafen 7 wird wie folgt neu gefasst: "Jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Wirtschaftliche Körperschaft mit Hauptsitz im Staatsgebiet der Föderation hat sich in einer der folgenden Rechtsformen zu organisieren:
    1. Einzelunternehmung,
    2. Unternehmensgesellschaft,
    3. Gesellschaft auf Aktien,
    4. Genossenschaft."


    § 3 - Unternehmensgesellschaft
    (1) Hinter Paragraf 8 wird ein neuer Paragraf 8a ("Unternehmensgesellschaft") eingefügt.
    (2) Absatz 1 des Paragrafen 8a lautet: "Eine Unternehmensgesellschaft ist eine Wirtschaftliche Körperschaft, deren Geschäftsanteile bei mehreren ausschließlich natürlichen Person liegen (Anteilseigner). Die Geschäftsanteile müssen nicht zu gleichen Teilen auf die Anteilseigner verteilt sein."
    (3) Absatz 2 des Paragrafen 8a lautet: "Wirtschaftliche Körperschaften, die als Unternehmensgesellschaft organisiert sind, sind berechtigt, die Abkürzung "U.G." in ihrem Namen zu tragen."
    (4) Absatz 3 des Paragrafen 8a lautet: "Die Anteilseigner einer Unternehmensgesellschaft können die Geschäfte des Unternehmens selbst führen (Inhaber) oder mit Mehrheit der Geschäftsanteile eine Geschäftsführung bestimmen, die die Geschäfte des Unternehmens führt. Die Geschäftsführung ist vom Vertrauen der Anteilseigner abhängig."
    (5) Satz 1 Absatz 1 des Paragrafen 20 wird wie folgt neu gefasst: "Körperschaften nach den §§ 8, 8a, 9 und 10 unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht."
    (6) Paragraf 23 wird wie folgt neu gefasst: "Die Länder sind ermächtigt, die in den §§ 3, 8, 8a, 9, 10, 16 und 18 festgelegten Bezeichnungen von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts auf dem Wege der Gesetzgebung in ihre Landessprachen zu übersetzen."


    § 4 - Genossenschaft
    (1) Absatz 1 des Paragrafen 10 wird wie folgt neu gefasst: "Eine Genossenschaft ist eine Wirtschaftliche Körperschaft, deren Geschäftsanteile zu gleichen Teilen bei ihren Anteilseignern liegen."
    (2) In den Absätzen 3 und 4 des Paragrafen 10 wird das Wort "Beschäftigten" durch "Anteilseigner" ersetzt.


    § 5 - Betriebliche Mitbestimmung
    (1) Absatz 1 des Paragrafen 11 wird um folgenden Satz erweitert: "Die Betriebsversammlung wählt sich einen Vorsitzenden."
    Paragraf 11 wird um folgenden Absatz 4 erweitert: "In Wirtschaftlichen Körperschaften mit mehr als 100 Beschäftigten können die Beschäftigten mit Stimmenmehrheit beschließen, aus ihrer Mitte einen Betriebsrat mit festgelegter Zahl von Mitgliedern zu wählen, der die Aufgaben der Betriebsversammlung wahrnimmt. Satz 2 des Absatzes 1 gilt entsprechend."


    § 6 - Gründerförderung
    Satz 1 Absatz 2 des Paragrafen 12 wird wie folgt neu gefasst: "Der Antrag hat innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung gemäß § 7 Absatz 4 zu erfolgen."


    § 7 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 31. Juli 2017


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator


    Sigrid Sigurdsdottir
    Präsidentin der Föderation

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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