2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
    - 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (2. WGBÄG) -


    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 9. März 2017.


    § 2 - Änderungen
    (1) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    "Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
    1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
    2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
    3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
    4. jedes Mitglied der Nationalversammlung;
    5. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
    6. jeder, dem das passive Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde."
    (2) In Paragraf 15 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 6. Februar 2018


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator


    Hansgar von Ribbenwald
    Präsident der Föderation

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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