Oberster Gerichtshof der Turanischen Föderation
Vorsitzender Richter Herr Dr. Landolf B. Schiller
Justizpalast
2010 Turan
Turan, 29.10.2019
Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter,
gemäß § 8 des Föderationsgesetzbuchs über die Gerichte und deren Arbeitsweise - Föderationsgerichtsverfassung - vom 12.12.2018 sind der Oberste Gerichtshof und die Gerichte der Länder aufgefordert, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Im Gesetz werden inhaltliche Mindestanforderungen an diese Geschäftsordnung gestellt. Ansonsten sind die Gerichte in der Föderation, und damit auch der Oberste Gerichtshof weitgehend frei in der konkreten Ausgestaltung der jeweils für sie geltenden Geschäftsordnung.
Als Förderationsminister für Justiz bin ich nach § 23 der Föderationsgerichtsverfassung für den Vollzug des Gesetzes zuständig. Ich möchte Sie auf die Anforderungen an den Obersten Gerichtshof aus genanntem § 8 der Föderationsgerichtsverfassung hinweisen, da sich das Gericht bisher noch keine Geschäftsordnung gegeben hat oder zumindest bisher noch keine öffentlich bekannt gemacht hat.
Im Sinne einer möglichst weitgehenden Angleichung der Verwaltungsverfahren und Verfahrensabläufen im Justizbereich der gesamten Föderation und aller Föderationsländer ist das Föderationsministerium für Justiz sehr daran interessiert, dass die Geschäftsordnungen aller Gerichte im Geltungsbereich der Föderationsgerichtsverfassung so weit wie möglich gleich gefasst werden und sich inhaltlich nicht grundlegend unterscheiden. Der Föderationsgesetzgeber hat leider keine einheitliche Geschäftsordnung vorgegeben, sondern nur Mindestanforderungen gestellt und darüber hinaus die Unabhängigkeit der Gerichte gewahrt. Seitens meines Ministeriums wird aber die Schaffung eines föderationsweit einheitlichen Rahmens für die Organisation der Abläufe in der Rechtsprechung präferiert. Eine Möglichkeit für die grundsätzliche Angleichung von Geschäftsordnungen der Gerichte, zumindest auf dem Gebiet eines Föderationslandes, hat die Republik Schwion geschaffen. Dort ist gesetzlich eine Mustergeschäftsordnung installiert worden, die für alle Gerichte in Schwion bindend ist.
Ohne die gesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs in irgendeiner Form einschränken zu wollen möchte ich Sie, Herr Dr. Schiller bitten, zumindest zu prüfen, ob die von der schwionischen Landesregierung erarbeitete und für dieses Land bindend festgelegte Mustergeschäftsordnung für die Gerichte in der Republik Schwion geeignet sein könnte, in wesentlichen Teilen auch die Grundlage für die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshof zu bilden. Im positiven Fall wäre dies sicher ein gutes und starkes Zeichen für die anderen Gerichte in der Föderation die sich bisher auch noch keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung