Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation

  • Ein Mitarbeiter des Außenministeriums übermittelt dem Präsidenten der Nationalversammlung den Grundlagenvertrag und es wird die Aussprache beantragt.


    Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation

    Präämbel

    Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Turanische Föderation schließen folgenden Vertrag mit der Absicht, die guten Beziehungen beider Vertragspartner zu festigen und auszubauen. Dieser Vertrag verfolgt den Zweck, beide Länder näher zusammenzubringen und die wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Zusammenarbeit zu stärken.


    § 1 Gegenseitige Anerkennung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    § 2 Diplomatischer Verkehr

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.

    (2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

    (3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

    (4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    § 3 Innenpolitik

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    § 4 Amts- und Rechtshilfe

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Rahmen der Gesetze gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Eine Auslieferung von Bürgern der vertragschließenden Staaten an den Vertragspartner findet nicht statt.

    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    § 5 Visumsfreiheit

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Grundlage der jeweiligen Gesetze zeitnah Regelungen zu treffen, dass sich die Bürger des Vertragspartners ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Staates aufhalten können. Eine Befristung ist möglich.


    § 6 Handel

    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten

    Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 27.11.2003 zwischen der Föderation Turanischer Republiken und der Freien Hansestadt Alsztyna außer kraft.



    § 8 Schlussbestimmungen

    Änderungen an diesem Grundlagenvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation