EINLADUNG
Zur Sitzung der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik
An die Abgeordneten der Volksversammlung,
Sie sind eingeladen zur Sitzung der Volksversammlung der FDR, welche am
22. November 2021, 09:00 Uhr
im
Plenarsaal des Volkspalastes,
Platz des Volkes 1, 1050 Marcksfurth
stattfinden wird.
Tagesordnung
- Debatte zur neuen Geschäftsordnung
- Abstimmung der neuen Geschäftsordnung
Änderungen der Tagesordnung können auf der Sitzung beantragt werden.
Marcksfurth, den 20. November 2021
Präsidentin der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik
Präsidium der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik
Die Präsidentin
I. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1. Das Plenum ist das höchste Organ der Volksversammlung. Die Volksversammlung entscheidet in ihren Plenarsitzungen über alle Fragen entsprechend den Bestimmungen der Verfassung der Flandrischen Demokratischen Republik.
§ 2. Die Sitzungsperiode der Volksversammlung beginnt mit dem Tage ihrer ersten Sitzung und endet mit dem Tage des Ablaufs der Wahlperiode oder der Auflösung der Volkskammer.
II. Plenarsitzungen
§ 3. (1) Die erste Sitzung der Volksversammlung wird vom Staatsrat einberufen.
(2) Die erste Sitzung der neu gewählten Volksversammlung wird von dem Dienstältesten Abgeordneten oder, wenn dieser verhindert ist, vom nächst ältesten Abgeordneten bis zur Wahl des Präsidiums der Volksversammlung geleitet.
(3) Die Volksversammlung wählt auf der ersten Sitzung zur Leitung ihrer Verhandlungen das Präsidium sowie den Staatsrat.
(4) Die Volksversammlung bestimmt ihre Tagesordnung. In der Einladung wird Termin und Ort der Plenarsitzung bekanntgegeben.
(5) In Plenarsitzungen kann nur über Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden. Alle Verhandlungen sind öffentlich.
§ 4. (1) Die Volksversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Die Volksversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in der Verfassung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Jeder bei der Abstimmung im Sitzungssaal anwesende Abgeordnete ist verpflichtet, an der Abstimmung teilzunehmen, Stimmenthaltung ist zulässig.
III. Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 5. (1) Die Abgeordneten der Volksversammlung erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des werktätigen Volkes und setzen ihre ganze Kraft für den umfassenden Aufbau des Sozialismus, insbesondere für die Entwicklung der Volkswirtschaft und des Staatsbewußtseins der Bürger ein.
(2) Die Abgeordneten der Volksversammlung halten enge Verbindung zu ihren Wählern, sind verpflichtet, ihre Hinweise, Kritiken, Vorschläge und Empfehlungen zu beachten und für eine gewissenhafte Erledigung Sorge zu tragen.
(3) Bleibt ein Abgeordneter der Volksversammlung einer Sitzung ohne Entschuldigung fern, so verliert er in einer vom Präsidium festgesetzten Höhe den Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
IV. Das Präsidium
§ 6. (1) Dem Präsidium obliegt die ständige Tagungsleitung der Plenarsitzungen der Volksversammlung.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern. Jede Partei stellt einen Stellvertreter.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten geleitet.
(4) Der Präsident hält die Ordnung in den Sitzungen aufrecht und hat jeden, der den Gang der Verhandlung stört, von ihrem Gegenstand abweicht oder beleidigende Ausdrücke gebraucht, zu ermahnen, zu warnen, zu rügen, zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. Dies kann auch nachträglich geschehen.
(5) Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium Personen, die an Plenarsitzungen als Zuhörer teilnehmen und sich ungebührlich verhalten, des Hauses verweisen.
(6) Die Verwaltung und die Gewährleistung der Sicherheit in den Gebäuden der Volksversammlung obliegt dem Präsidenten.
V. Geschäftsgang in den Plenarsitzungen
§ 7. (1) Der Präsident bestimmt die Redner nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung.
(2) Personen, die nicht der Volksversammlung angehören, kann der Präsident auf Antrag ein Rederecht erteilen.
(3) Die Redner haben von der Rednertribüne zu sprechen. Ausnahmen können zugelassen werden.
(4) Zwischenfragen können zugelassen werden, sofern der Redner zustimmt.
(5) Wenn kein Redner mehr gemeldet ist, schließt der Präsident die Beratung.
(6) Über die Verhandlungen der Volksversammlung wird ein stenographisches Protokoll geführt.
§ 8. (1) Vor der Abstimmung formuliert der Präsident die Fragen, über die abschließend abgestimmt werden soll, und zwar so, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.
(2) Der Präsident legt der Volksversammlung die Anträge zur Abstimmung vor und bestimmt, in welcher Reihenfolge über sie abgestimmt werden soll.
§ 9. (1) Vor der Abstimmung formuliert der Präsident die Fragen, über die abschließend abgestimmt werden soll, und zwar so, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.
(2) Der Präsident legt der Volksversammlung die Anträge zur Abstimmung vor und bestimmt, in welcher Reihenfolge über sie abgestimmt werden soll.
VI. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
§ 10. Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlußfassung durch die Volksversammlung in Kraft.
Marcksfurth, den XX. November 2021
Präsidentin der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik