Gesetz über die Feiertage im Freistaat Turanien
- Feiertagsgesetz (FtG) -
§ 1 Gesetzeszweck
Auf Grundlage von § 3 Absatz 1 des Föderationsfeiertagsgesetzes vom 02.10.2020 (FFG) bestimmt dieses Gesetz staatliche Feiertage, die auf dem Gebiet des Freistaats Turanien gelten (Landesfeiertage).
§ 2 Landesfeiertage
Neben den föderationsweiten staatlichen Feiertagen gemäß § 2 FFG werden folgende Tage zu Landesfeiertagen bestimmt:
1. der Ostermontag
2. der Pfingstmontag
3. der Tag des Freistaats (28. August)
4. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember)
§ 3 Satzungsermächtigung
(1) Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 FFG in Verbindung mit Artikel 22 des Staatsgrundgesetzes werden die Präfekturen ermächtigt, durch Satzung weitere Feiertage zu bestimmen, welche für die Bewohner der Präfektur oder Teile von ihr von herausragender historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung sind (Regionalfeiertage).
(2) Regionalfeiertage nach Absatz 1 müssen regionale Gültigkeit mindestens für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt haben.
(3) Eine Satzung nach Absatz 1 bedarf, wenn sie nicht von einer gesetzgeberischen Körperschaft gemäß § 6 Absatz 1 Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG) bestätigt wurde, der Zustimmung durch den Landtag.
§ 4 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
Freyburg, den 16. Juni 2022
gez. Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser
Kanzlerin des Freistaats Turanien